Berichtsvorlage - M/16/1902-01
Grunddaten
- Betreff:
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Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in Mülheim an der RuhrBeteiligung der Stadt Oberhausen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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08.09.2016
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Kenntnisnahme
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14.09.2016
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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20.09.2016
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Geplant
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Landschaftsbeirat
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Kenntnisnahme
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22.09.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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26.09.2016
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Die Stadt Mülheim an der Ruhr verfolgt als Planungsziel im Bereich des Ruhrbogens Windenergieanlagen zu errichten. Nachdem für die bereits im alten Flächennutzungsplan der Stadt Mülheim, aber auch im Regionalen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ein Bieterverfahren durchgeführt wurde, hat nun die Gelsenwasser AG einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag bei der Stadt Mülheim eingereicht.
Beschreibung des Vorhabens
Der Standort der Windenergieanlage ist auf der Bodendeponie Kolkerhofweg im Ruhrbogen geplant. Für die Bodendeponie, die hier nach Fertigstellung eine Schütthöhe von 63,5 m erreichen wird, erfolgt aktuell ein abfallwirtschaftliches Planänderungsverfahren, in dem die Windenergie- und Photovoltaiknutzung als weitere Nutzung zugelassen werden soll.
Die geplante Windenergieanlage (WEA) hat nach Betreiberangaben eine Nennleistung von 2,3 MW. Die Nabenhöhe soll 108,4 m betragen. Der aus drei Blättern bestehende Rotor hat einen Durchmesser von 82 m, sodass die Gesamthöhe der Anlage 149,4 m betragen wird.
Bei der WEA werden die Rotorblätter sowie das Gehäuse der Maschinen mit einem matten Grauton beschichtet und die Anlage erhält - aufgrund ihrer Höhe - zudem neben farblichen Markierungen am Turm und an den Rotorblättern auch eine sog. „Befeuerung“ (Blinklicht) an der Gondel, ggfs. auch an den Rotorspitzen.
Genehmigungsverfahren
Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist ein Vorhaben mit weniger als drei Windenergieanlagen nicht UVP-pflichtig. Damit ist das in Rede stehende Vorhaben nicht UVP-pflichtig und ein förmliches Antragsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit ist gesetzlich nicht erforderlich. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Genehmigung in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchV) zu beantragen. Die Öffentlichkeit muss in diesem Verfahren nicht beteiligt werden. Demgegenüber hatte sich die Stadt Oberhausen mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 03. März 2016 gegenüber der Stadt Mülheim deutlich dafür eingesetzt, nicht das vereinfachte Verfahren anzuwenden, sondern eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit zu planen und durchzuführen. Der Stadt Oberhausen wurde zugesagt, dass es eine Informationsveranstaltung auf Oberhausener Stadtgebiet geben wird – Termine sind bislang nicht bekannt.
Der Oberbürgermeister beabsichtigt, in der Stellungnahme gegenüber der Stadt Mülheim zur geplanten Errichtung der Windenergieanlage aus den nachfolgenden Gründen eine grundsätzlich ablehnende Haltung einzunehmen:
- Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Oberhausen-Alstaden
- Zuschlägen für Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Anlage ausgehenden Geräusche werden nicht berücksichtigt (s. Zeilen 128-135)
- Eine Einzelfallbetrachtung nach den Vorgaben des Windenergieerlasses hat nicht stattgefunden (s. Zeilen 146-148)
- Eine Abschaltautomatik ist in der Anlage nicht vorgesehen (s. Zeilen 204-213)
- Eine erhebliche Beeinträchtigung der Ruhraue durch den Eingriff in das Landschaftsbild ist unvermeidbar (s. Zeilen 284-288)
- Berücksichtigung der wichtigen Erholungsfunktion des Gebietes zwischen Ruhrpark, Ruhraue und der ehemaligen Halde Alstaden auch vor dem Hintergrund der nur wenigen Naherholungsgebiete in Alt-Oberhausen hat nicht stattgefunden (s. Zeilen 297-299)
Über diese grundsätzliche Ablehnung hinaus, wird die Verwaltung in ihrer Stellungnahme die nachfolgend beschriebenen Forderungen für den Fall einer Realisierung der Windenergieanlage stellen.
Behördenbeteiligung und Stellungnahme nach BImSchG
Im Rahmen der Behördenbeteiligung hat die Stadt Mülheim an der Ruhr als zuständige Immissionsschutzbehörde die Stadt Oberhausen im Genehmigungsverfahren beteiligt.
Die Antragsunterlagen gingen am 13.07.2016 bei der Stadt Oberhausen, Bereich Umweltschutz ein. Die zunächst auf den 16.08.2016 gesetzte Frist zur Stellungnahme wurde auf Antrag verlängert. Da jedoch die Antragsunterlagen bis heute, d.h. bis zur Erstellung dieser Berichtsvorlage noch nicht vollständig sind, läuft die gesetzliche Monatsfrist (gem. § 11 Satz 1 der 9. BImSchV) faktisch noch nicht. Die Verwaltung hat daher die Stellungname der Stadt Oberhausen im Rahmen der Behördenbeteiligung noch nicht abgegeben.
Planungsrechtliche Einordnung des Standorts
Der Standort für die geplante Windenergieanlage ist im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) auf der bauleitplanerischen Ebene als Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt. Sind entsprechende Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan dargestellt, geht von ihnen eine Ausschlusswirkung dergestalt aus, dass Windenergieanlagen im baulichen Außenbereich an anderer Stelle innerhalb des Plangebietes unzulässig sind. Voraussetzung hierfür ist eine zuvor durchgeführte gesamträumliche Prüfung zur Ermittlung geeigneter Standorte.
Im Rahmen der Aufstellung des RFNP hat diese vorgeschriebene gesamträumliche Prüfung stattgefunden. Im Juni 2008 hat das von der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr beauftragte Institut ecoda, Dortmund, ein entsprechendes Gutachten vorgelegt. Danach konnten neben drei nebeneinander liegenden Flächen in Mülheim an der Ruhr, zu denen auch das Antragsgrundstück gehört, nur noch zwei weitere Flächen im Essener Norden ermittelt werden. In allen übrigen RFNP- Städten bestehen keine potenziellen Konzentrationszonen für Windenergieanlagen. Die gesamträumliche Prüfung und die hierbei ermittelten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen waren anschließend erstmals Gegenstand der Beratungen im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP sowie in den kommunalen Gremien im Zusammenhang mit dem Beschluss zur formellen öffentlichen Auslegung des RFNP im September 2008. Die Festlegung der WEA- Konzentrationszonen erfolgte durch die Räte der RFNP- Städte abschließend mit dem Aufstellungsbeschluss zum RFNP im Mai/Juni 2009 (Rat der Stadt Oberhausen: 11.05.2009, Drucksache Nr. B/14/3955-01).
Im RFNP ist für den geplanten Standort der WEA derzeit die Darstellung „Grünfläche“ in Verbindung mit den Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“ und „Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)“ enthalten. Der Bereich enthält ferner das Versorgungssymbol „Abfallwirtschaft“.
Auswirkungen der Windenergieanlage (WEA)
Von der WEA gehen Wirkungen aus, die in unterschiedlicher Weise auch das Stadtgebiet von Oberhausen betreffen können. Zur Beurteilung dieser Auswirkungen enthält der Antrag verschiedene Gutachten.
Schall / Lärmemissionen
Während der Betriebszeit der Anlage entstehen Lärmemissionen, die sich mit Windrichtung und Windgeschwindigkeit ändern. Erreicht die WEA ihre Nennleistung und damit die maximale Geräuschemission, sind auch die windinduzierten Geräusche an den Immissionspunkten laut und überdecken in der Regel die Anlagengeräusche. Die in einem Schallgutachten erstellte Prognose geht von einem „worst-case-Szenario“ aus, d. h. von der ungünstigsten Situation, in der eine maximale Belastung entstehen kann. Grundlage für die Prognose sind Messungen des Schallleistungspegels an einer Anlage des gleichen Typs. Zur sicheren Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte soll die WEA nachts mit 2.050 kW leistungsbegrenzt betrieben werden, was ebenfalls in der Prognose berücksichtigt worden ist.
Bei Windenergieanlagen kann die Bewegung der Rotorblätter zu einem dauernd wahrnehmbaren an- und abschwellenden Einzelton führen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit lauter wird. Konstruktionsabhängig kann ein schlagartiges Geräusch hinzutreten, das entsteht, wenn die Rotorblätter den Turm passieren (Impulston). Geräusche mit den vorgenannten Eigenschaften haben aus gesundheitlicher Sicht ein besonderes Störpotenzial. Das für die WEA im Ruhrbogen vorgelegte Gutachten berücksichtigt in der Schallimmissionsprognose allerdings keine Zuschläge für Impuls- oder Tonhaltigkeit der von der Anlage ausgehenden Geräusche, da bei den Messungen an der Anlage gleichen Typs nach subjektivem Höreindruck des Gutachters die Anlagengeräusche weder impulshaltig noch tonhaltig waren.
Der sogenannte Infraschall (Körperschall) ist bei WEA zwar messtechnisch nachweisbar, aber für den Menschen nicht hörbar. Da WEA infraschallentkoppelt aufgebaut werden, ist der Infraschall nur in unmittelbarer Nähe der Anlage vorhanden, dabei aber nicht wahrnehmbar. Nach heutigem Kenntnisstand ist bei diesen Pegeln von keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen.
Der Windenergie-Erlass NRW vom 04.11.2015 schreibt vor, dass „bei der Genehmigung von Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen zur Beurteilung der Überlagerung der Geräusche der Windenergieanlage durch die Verkehrsgeräusche eine Einzelfallbetrachtung auf der Grundlage des Abschnitts 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm erforderlich“ ist (Kap. 5.2.1.4 des Windenergie-Erlasses). Im Umfeld des geplanten Standortes befinden sich mit dem Autobahnkreuz Kaiserberg, den Autobahnen A 3 und A 40 sowie mehreren Eisenbahntrassen eine Reihe von Infrastrukturtrassen, die allesamt mit Lärmemissionen verbunden sind und insbesondere durch den Schienenverkehrslärm zu erheblichen Lärmbelastungen führen. Dennoch enthält das vorgelegte Schallgutachten keine den Vorgaben des Windenergie-Erlasses entsprechende Einzelfallbetrachtung. Vorbelastungen werden im Schallgutachten anhand einer Kartenauswertung und Ortsbegehung als nicht relevant beschrieben.
Die Verwaltung hat die Stadt Mülheim an der Ruhr bereits auf die fehlende Berücksichtigung der Vorbelastung hingewiesen und wird dieses in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf Kapitel 5.2.1.4 „Anlagen an Infrastrukturtrassen“ des Windenergie-Erlasses erneut einfordern.
In dem unter den oben genannten Voraussetzungen erstellten Schallgutachten wurden als nächstgelegene Immissionsorte in Oberhausen Wohngebäude Am Ruhrufer sowie Speldorfer Straße untersucht, die zwischen 673 m und 718 m von der geplanten WEA entfernt liegen. In der Lärmprognose wurde für diese Gebäude für den Nacht-Zeitraum Beurteilungspegel zwischen 32 (Speldorfer Str.) und 34 dB(A) (Am Ruhrufer) ermittelt. Die zulässigen Nacht-Immissionsrichtwerte werden danach an allen untersuchten Immissionsorten eingehalten. Tagsüber werden die Immissionsrichtwerte um mehr als 10 dB(A) unterschritten, auch wenn die WEA mit maximalem Schallleistungspegel betrieben wird.
Die Verwaltung wird in ihrer Stellungnahme fordern, dass die WEA zur Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte nachts nur mit einer maximalen Leistung von 2.050 kW betrieben werden darf, was durch eine kontinuierliche Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter nachzuweisen ist. Darüber hinaus muss an den Wohngebäuden die Einhaltung der o.g. Immissionsrichtwerte sichergestellt werden. Dabei sind die direkt an Gebäuden beginnenden Außenflächen wie z. B. Terrassen und Balkone schutzwürdigen Räumen tagsüber zwischen 6:00 - 22:00 Uhr gleichzustellen.
Da im Wohnbereich tieffrequente Geräusche, insbesondere zu Zeiten allgemeiner Ruhe wie z. B. nachts, schon dann als störend empfunden werden, wenn sie gerade wahrnehmbar sind, wird darüber hinaus aus Sicht der Gesundheitsvorsorge gefordert, dass als Schutzziel nachts in Innenräumen keine dauerhaften tieffrequenten Einzeltöne wahrnehmbar sein sollten (DIN 45680).
Schattenwurf und Lichteffekte
Die Drehung der Rotorblätter kann an sonnigen Tagen Hell-Dunkel-Effekte erzeugen. Dieser Schattenwurf ist nur bei entsprechender Rotorstellung in den Morgen- und Abendstunden und auch nur zu bestimmten Jahreszeiten möglich, sofern keine Bewölkung oder Nebel vorherrschen. Die theoretisch möglichen Schattenwurfzeiten wurden in einem Gutachten für die Immissionsorte im Beschattungsbereich der Anlage ermittelt. Die Schattenwurfprognose geht dabei von einer maximalen Belastung aus, die nur beim gleichzeitigen Zusammentreffen mehrerer Faktoren eintreten kann (konstante Windgeschwindigkeit, Sonnenstand, ungehinderte Sonneneinstrahlung, keine Bewölkung, klare Sicht).
Die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte betragen maximal 30 Stunden Beschattung pro Jahr sowie maximal 30 Minuten Beschattung pro Tag.
Für den astronomisch maximal möglichen Beschattungsbereich in Alstaden wurden als Immissionsorte exemplarisch Grundstücke Am Ruhrufer sowie Behrensstr. betrachtet. Laut Schattenwurfprognose können an diesen Immissionsorten maximale Beschattungszeiträume zwischen 27 und 30 Minuten pro Tag sowie zwischen 15:05 und 31:29 Stunden pro Jahr auftreten. Die maximale Beschattung mit Überschreitung der Jahresimmissionsrichtwerte wird für einzelne Grundstücke Am Ruhrufer prognostiziert. Die Beschattung erfolgt ausschließlich in den Wintermonaten zwischen Mitte November und Mitte Januar.
Die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer, bei der statistische Daten zu Bewölkung, Windrichtung und Stillstandszeiten der WEA in die Berechnungen einfließen, liegen demgegenüber an den Immissionsorten in Alstaden zwischen 2:30 und 3:32 Stunden/Jahr, sind aber für das Genehmigungsverfahren nicht relevant.
Über die Programmierung einer Abschaltautomatik könnte die WEA bei Sonnenschein zu den Uhrzeiten abgeschaltet werden, zu denen an den relevanten Immissionspunkten Immissionsrichtwerte überschritten würden. Die WEA würde zum einen dann abgeschaltet, wenn an einem Immissionsort an einem Tag mehr als 30 Minuten Schattenwurf auftreten, und zum anderen dann, wenn ein maximales jährliches Kontingent an Schattenwurf auf einen Immissionspunkt gefallen ist. Diese technische Lösung des Problems wird im Gutachten zwar beschrieben, seitens des Gutachters aber aufgrund der meteorologisch wahrscheinlichen Beschattungsdauer nicht für zwingend notwendig gehalten, da die „geringe Überschreitung des Richtwertes in einem schlechten Verhältnis zum Aufwand der Anschaffung, Installation und Programmierung einer Abschaltautomatik“ stehe.
Die Verwaltung wird in der Stellungnahme zum Genehmigungsantrag fordern, dass die in der Schattenwurfprognose beschriebene Abschaltautomatik zu installieren ist, und dass alle betroffenen Bereiche (Fenster, Balkone usw.) an allen relevanten Immissionspunkten als schattenkritischer Bereich zu berücksichtigen sind.
Der sog. „Discoeffekt“, der vielfach noch als besonders störende Erscheinung von Windenergieanlagen genannt wird, könnte durch die Reflexion des Sonnenlichts an den Rotoren und durch die Drehung des Rotors entstehen. Durch die Verwendung einer gering reflektierenden Oberflächenbeschichtung und eines matten Farbanstrichs für Rotoren tritt dieses Problem bei modernen WEA nicht mehr auf. Bei der WEA am Ruhrbogen werden zur Vermeidung von Lichtreflexen die Rotorblätter sowie das Gehäuse der Maschinen mit einem matten Grauton beschichtet.
Fragen der Standsicherheit, Eiswurf und elektromagnetische Felder, die ebenfalls Auswirkungen auf den Menschen haben könnten und in den Antragsunterlagen noch nicht hinreichend thematisiert worden sind, betreffen lediglich das nähere Umfeld der Anlage und somit nicht die Belange der Stadt Oberhausen.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft
(einschließlich Erholungsfunktion und Landschaftsbild)
Die Errichtung der WEA ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden, die nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kompensiert werden müssen. Zur Ermittlung des Eingriffs in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und in das Landschaftsbild sowie des daraus abzuleitenden Kompensationsbedarfs wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt. Die Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen soll in einem 2. Teil des LBP erfolgen, der jedoch bis zur Erstellung dieser Berichtsvorlage (Ende August 2016) nicht vorlag.
Die Auswirkungen der Windenergieanlage auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts betreffen in erster Linie die Bereiche der Anlage selbst, ihrer Zuwegungen und der erforderlichen Baustelleneinrichtungsflächen sowie deren Umfeld und damit das Stadtgebiet von Mülheim an der Ruhr. Der Standort der Anlage liegt ca. 600 m von der Oberhausener Stadtgrenze entfernt. Gleiches gilt für das Landschaftsschutzgebiet 1.2.18 „Ruhrpark / Ruhraue“ sowie die gesetzlich geschützten Biotope „Kolk in der Ruhraue“ und „ehemalige Halde Alstaden“, für die somit keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen.
Demgegenüber wird aber das Stadtgebiet von Oberhausen durch den Eingriff in das Landschaftsbild erheblich betroffen, was auch Auswirkungen auf die Bedeutung der Ruhraue und des Landschaftsschutzgebietes als Erholungsort hat.
Von WEA gehen wegen ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewegung großräumige visuelle Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer Landschaft verändern. Hinzu kommen die Schallemissionen von WEA, die das landschaftliche Empfinden in ihrem Nahbereich verändern können. Wegen der Flugsicherheit ist die Kennzeichnung durch das Rotfärben der Rotorblattspitzen und ein tagsüber weißes und nachts rotes Blinklicht an der Turmspitze erforderlich. Die weißen, vor allem aber die roten Blinklichter können zu einem Unruhemoment in der Landschaft führen.
Durch eine Sichtbereichsanalyse wurde ermittelt, dass die WEA in einem Umkreis von 5 km um den geplanten Standort auf einer Fläche von 550 ha sichtbar sein wird, was etwa 7 % des Umkreises von insg. 7.854 ha entspricht.
Zur Veranschaulichung der optischen Wirkung der WEA wurde anhand von Fotos eine Visualisierung vorgenommen. Dabei wurden auf Oberhausener Stadtgebiet die Betrachtungspunkte Schifferstraße, Ruhrdeich und westlicher Rand des Ruhrparks ausgewählt. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die WEA dort jeweils deutlich wahrnehmbar sein und das Landschaftsbild deutlich prägen wird.
Über die Landschaftsbildbewertung im LBP hinaus wurde in einer „Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung einer Windenergieanlage am Standort Mülheim“ zudem mithilfe von Fotomontagen und Visualisierungen geprüft, ob für die Wohnhäuser Am Ruhrufer sowie Kolkerhofweg in Mülheim eine optisch bedrängende Wirkung von der WEA ausgeht. Eine solche Wirkung wird demnach nicht entstehen.
Hinsichtlich der Erholungsfunktion der Ruhraue, in deren näherem Umfeld die WEA geplant ist, konstatiert der LBP lediglich eine lokal bedeutende Funktion als Naherholungsraum. Darüber hinaus wird bei dieser Einschätzung, entgegen der Einschätzung bei der Lärmbeeinträchtigung (siehe oben) die akustische Vorbelastung des Gebietes durch den Lärm der Autobahnen und Bahnstrecken sowie die visuelle Vorbelastung durch die Verkehrsbänder und die in Betrieb befindlichen Deponien angeführt. Diese Einschätzung beschreibt die tatsächliche Erholungsfunktion des Gebietes für die Bevölkerung und auch die regionale Bedeutung als Erholungsgebiet aus Sicht der Verwaltung unzureichend, zumal beispielsweise durch das Projekt Netzlückenschluss des Ruhrtalradwegs, das derzeit vom RVR vorbereitet und in Kürze realisiert werden wird, die regionale Bedeutung deutlich unterstrichen wird. Die Verwaltung wird hierauf in ihrer Stellungnahme hinweisen.
Bei der Bewertung der Auswirkungen der WEA auf die Erholungsfunktion wird im LBP die deutliche akustische und visuelle Vorbelastung betont. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der WEA die Erholungsfunktion des Gebietes im Empfinden einzelner Erholungssuchender weiter reduziert werde. Insgesamt sei „jedoch nicht davon auszugehen, dass die Funktion der Ruhraue als lokaler Naherholungsraum durch die Errichtung einer einzelnen WEA erheblich verringert“ werde.
Die Verwaltung wird in ihrer Stellungnahme darauf hinweisen, dass die Erholungsfunktion des Gebietes zwischen Ruhrpark, Ruhraue und der ehemaligen Halde Alstaden im LBP deutlich unterschätzt wird.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut Landschaft erfolgt auf der Grundlage des Windenergie-Erlasses NRW von 2015. Darin wird das Verfahren zur Bewertung des Landschaftsbildes nach den Kriterien Eigenart, Vielfalt und Schönheit vorgegeben, das für jede betroffene Landschaftsbildeinheit vorzunehmen ist.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen sind aufgrund der Höhen der Anlagen in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung der Landschaft ist bei vertikalen Strukturen in der Höhe moderner Windenergieanlagen nicht möglich. Daher ist laut Windenergie-Erlass für diese Beeinträchtigungen ein Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Höhe der Anlage und der Wertstufe des Landschaftsbildes im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe (Gesamthöhe aus Nabenhöhe und Rotorblattlänge) :

Für die Landschaftsbildeinheit „Ruhr-Emscher-Platte mit südlichen Siedlungsbereichen von Duisburg und Oberhausen“, zu der der besiedelte Bereich von Oberhausen bis zum Ruhrdeich gehört, wird das Landschaftsbild als „sehr gering/gering“ bewertet, für die Landschaftsbildeinheit „Naturnähere Ruhrauenbereiche“, zu der in Oberhausen das Deichvorland und Teile der ehemaligen Halde Alstaden gehören, als „mittel“.
Über den prozentualen Anteil der einzelnen Landschaftsbildeinheiten am gesamten Untersuchungsraum (Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe, d.h. 2.241 m, um den Standort der WEA, insg. 1.576,4 ha) und die jeweilige Bewertung der Landschaftsbildeinheiten errechnet sich unter Anwendung der obigen Tabelle ein Ersatzgeld von 25.168,84 €.
Da noch nicht feststeht, welche Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in den Naturhaushalt umgesetzt werden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob durch vorgesehene Pflanzmaßnahmen eventuell doch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aus Oberhausener Sicht geringfügig verringert werden kann. Aus diesem Grund kann die abschließende Stellungnahme der Stadt Oberhausen im Rahmen der Behördenbeteiligung erst nach Vorliegen des LBP Teil 2 erfolgen.
Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG ist das Ersatzgeld zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Die Maßnahmen sollen möglichst in räumlicher Nähe zum Ort des Eingriffs umgesetzt werden.
Da die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes laut der Visualisierung im LBP in erster Linie von Oberhausen aus wahrnehmbar ist (Ruhrdeich, westlicher Rand des Ruhrparks, Wohnbebauung Am Ruhrufer/ Schiffestraße), wird die Verwaltung in der Stellungnahme fordern, dass der überwiegende Teil des Ersatzgeldes für Maßnahmen in Oberhausen verwendet wird, mit denen die Erholungsfunktion des Ruhrauen-Bereichs verbessert werden kann.
Artenschutz
Die Belange des Artenschutzes müssen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch eine Artenschutzprüfung abgearbeitet werden. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des BNatSchG. Die in NRW geforderten Inhalte wie eine Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) und Stufe II (vertiefende Prüfung) mit der Erfassung des vorhandenen planungsrelevanten, vor allem des WEA-empfindlichen, Arteninventars, Betrachtung und Bewertung des Kollisionsrisikos für alle Vogel- und Fledermausarten, Prüfung der erheblichen Störung für einzelne Arten, Prüfung von Beeinträchtigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten fanden in dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten Beachtung.
Während am Standort der Anlage und im näheren Umfeld alle planungsrelevanten Arten einschließlich Amphibien, Reptilien oder Insekten betrachtet werden müssen, sind aus Oberhausener Sicht die Tiere mit einem größeren Aktionsradius relevant. Entsprechend der Entfernung der geplanten WEA in Mülheim bis zur Stadtgrenze Oberhausen (ca. 600m Luftlinie) müssen für Oberhausen die planungsrelevanten und windkraftempfindlichen Tierarten begutachtet werden, die aufgrund ihrer Mobilität, ihrer Aktionsradien und ihrer Lebensraumansprüche auch in Oberhausen ihre essentiellen Habitate haben könnten. Grundsätzlich sind dies die kartierten Fledermausarten sowie die kartierten Vogelarten.
Fledermausarten
Die Fledermauskartierungen wurden in 19 Begehungen in einem Radius von 1000 Metern um den Standort der geplanten WEA bereits im Jahr 2013 durchgeführt (was die Aktualität der Daten in Frage stellt). Demnach wurden im Untersuchungsraum die nachfolgend genannten 6 Fledermausarten erfasst:
- Wasserfledermaus
- Fransenfledermaus
- Großer Abendsegler
- Breitfügelfledermaus
- Zwergfledermaus
- Rauhautfledermaus
In Oberhausen sind außer der Fransenfledermaus alle o.g. Fledermausarten in den vergangenen Zeiträumen kartiert worden. Aufgrund der individuellen Aktionsradien kann aber auch die Fransenfledermaus im Stadtgebiet Oberhausen Habitate haben.
Um ein möglicherweise signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die wandernden Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse vorsorglich zu vermeiden, ist die Abschaltung der WEA zu bestimmten Zeiten vorgesehen: im 1. Betriebsjahr der WEA vom 01. bis 30. April (Frühjahrszug der Rauhautfledermaus) und vom 15. Juli bis 31. Oktober (Herbstzug von Rauhautfledermaus und Großem Abendsegler) in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang), jedoch nur bei folgenden vorherrschenden Witterungsbedingungen:
- Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/s,
- Temperaturen über 10°C,
- ohne längere Niederschlagsphasen.
Parallel dazu soll ein „Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe“ durchgeführt werden, mit dem die Aktivitäten von Fledermäusen im Rotorbereich beobachtet und die Zahl der Fledermäuse, die an der WEA potenziell verunglücken können, abgeschätzt werden sollen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen sind im 2. Jahr entweder modifizierte Abschaltungen möglich oder es kann auch ganz darauf verzichtet werden.
Da sich die im Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten alle im günstigen Erhaltungszustand in NRW befinden und zugleich große Aktionsradien haben, ist es aus artenschutzrechtlicher Sicht sehr unwahrscheinlich, dass durch den Bau der WEA in der Ruhraue die kartierten Fledermauspopulationen erheblich beeinträchtigt werden können. Nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung von Populationen im guten Erhaltungszustand in NRW werden die gesetzlichen Zugriffsverbote des BNatSchG ausgelöst.
Vogelarten
Insgesamt wurden 111 Vogelarten (Brut-, Rast,- und Zugvögel) im erweiterten Untersuchungsraum von 2000m um die geplante WEA festgestellt, von denen 51 Arten in NRW als planungsrelevant eingestuft werden. Von diesen 51 Arten wurden im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen die WEA-empfindlichen Arten berücksichtigt, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, hier essentielle Habitatstrukturen haben und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können. Folgende planungsrelevante und zugleich WEA-empfindliche Vogelarten wurden im Untersuchungsraum erfasst:
- Kormoran
- Baumfalke
- Wanderfalke
- Kiebitz
- Lachmöwe
- Sturmmöwe
- Silbermöwe
- Heringsmöwe
- Kranich
- Blässgans
- Weißwangengans
Für die Weißwangengans, den Kormoran und die Möwenarten waren keine Brutkolonien im Umfeld des geplanten WEA vorhanden, so dass diese Arten nicht weiter berücksichtigt werden müssen, da bei diesen Arten vorrangig die Brutkolonien geschützt werden sollen.
Für die übrigen WEA-empfindlichen Arten wurde für jede Art die artspezifische Empfindlichkeit gegenüber der Windenergieanlage in Verbindung mit bau-, anlage- oder betriebsbedingten Auswirkungen geprüft. Im Ergebnis wird festgehalten, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA weder gegen die Zugriffsverbote des BNatSchG verstoßen noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Vogelpopulationen führen wird.
Die Verwaltung wird in der Stellungnahme über diese Vermeidungsmaßnahmen hinaus ein sich anschließendes Monitoring fordern, durch das nachzuweisen ist, dass die vorhandenen Populationen der streng geschützten Arten tatsächlich nicht signifikant beeinträchtigt werden. Sollten signifikant erhöhte Tötungen (Kollision mit den Rotorblättern) durch die realisierte Windkraftanlage oder unzulässige Beeinträchtigungen des Zuggeschehens und/oder des Brutverhalten vorliegen, müssen diese durch weitere geeignete Vermeidungsmaßnahmen (z. B. verlängerte Abschaltzeiten) unterbunden werden.
Rückbauverpflichtung
Der Windenergie-Erlass enthält unter Ziffer 5.2.2.4 den Hinweis, dass nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 – 6 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben ist, das Vorhaben einschließlich Nebenanlagen nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen (Fundament, Zuwegungen) zu beseitigen.
Die Verwaltung wird in ihrer Stellungnahme auf diese Rückbauverpflichtung hinweisen.
Resümee
Der vorliegende Bericht gibt den derzeitigen Sachstand im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Stadt Oberhausen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer WEA auf dem Stadtgebiet von Mülheim an der Ruhr in unmittelbarer Nachbarschaft zu Oberhausen Alstaden wieder. Eine endgültige Einschätzung kann erst nach Prüfung der noch fehlenden Unterlagen erfolgen.
Kurzfassung
Die Stadt Oberhausen ist von der Stadt Mülheim als zuständige Immissionsschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im Ruhrbogen um Stellungnahme gebeten worden. Das Verfahren erfolgt ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit. Der Bericht informiert über das geplante Vorhaben, die möglichen Auswirkungen für das Stadtgebiet von Oberhausen und die voraussichtlichen Inhalte der Stellungnahme der Verwaltung. Eine abschließende Stellungnahme der Verwaltung ist aufgrund noch fehlender Unterlagen bisher nicht möglich.
