Berichtsvorlage - M/16/1881-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Bezug

 

Gemeinsamer Antrag der SPD- Fraktion, der Fraktion DIE GRÜNEN und der FDP- Gruppe im Rat vom 29.06.2016.

 

 

Sachdarstellung

 

Im Rahmen dieser Vorlage sollen zunächst die Grundlagen und die Systematik der Prüftätigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung („MDK“) dargestellt werden (nachstehend zu 1.). Anschließend wird die Systematik der von der Bertelsmann- Stiftung erarbeiteten „Weißen Liste“ beschrieben (nachstehend zu 2.), um sodann die Unterschiede beider Verfahren herauszuarbeiten (nachstehend zu 3.). Es folgt (nachstehend zu 4.) die Darlegung der Grundlagen und der Systematik der Tätigkeit der Stadt Oberhausen (Bereich Recht) in ihrer Eigenschaft als Beratungs- und Prüfbehörde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (WTG NRW); schließlich wird die von den Antragstellern gewünschte Bewertung abgegeben (nachstehend zu 5.)

 

 

  1.           Prüftätigkeit des MDK („Pflege-TÜV“)

 

a) Grundsätzliches:

 

Der MDK ist eine Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und grundsätzlich in jedem Bundesland als eigenständige Arbeitsgemeinschaft organisiert. In NRW gibt es zwei Medizinische Dienste, den MDK Nordrhein und den MDK Westfalen-Lippe. Träger des Medizinischen Dienstes ist die gesetzliche Krankenversicherung. Die jeweiligen Landesverbände der Betriebs-, Innungs- und Ortskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Ersatzkassen haben in jedem Bundesland gemeinsam die Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" gegründet. Der MDK untersteht der Aufsicht des Sozialministeriums im jeweiligen Bundesland. Die Rechtsform der MDK ist in den westlichen Bundesländern die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.


b) Prüfaufgaben des MDK in Bezug auf Pflegeeinrichtungen:

 

Die Aufgaben des MDK ergeben sich grundsätzlich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) - Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung sowie im Pflegekontext im Wesentlichen aus dem SGB - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung, also aus Bundesrecht.

 

Neben anderen Aufgaben (vgl. auch § 275 SGB V) prüft der MDK insbesondere im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen, ob die gemäß § 112 SGB XI für die Qualität der Leistungen verantwortlichen Träger der Pflegeeinrichtungen die im Rahmen von Vereinbarungen nach § 113 SGB XI festgelegten Qualitätsstandards einhalten. Dabei berät der MDK die Pflegeeinrichtungen mit dem Ziel, Qualitätsmängeln vorzubeugen sowie die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Prüftätigkeit des MDK in Pflegeeinrichtungen sind in §§ 114 ff. SGB XI geregelt; Prüfarten sind

 

  • die Regelprüfung (Prüfung im regelmäßigen Rhythmus),

 

  • die Anlassprüfung (Prüfung aus gegebenem Anlass, z. B. wegen einer Beschwerde) sowie

 

  • die Wiederholungsprüfung (Prüfung zur Feststellung, ob beanstandete Mängel behoben wurden)

Die Regelprüfung umfasst gemäß § 114 Abs. 2 SGB XI insbesondere (Aufzählung nicht abschließend) die folgenden Kriterien; sie

  • erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität);
  • kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden;
  • bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen;
  • beinhaltet die Prüfung, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention entspricht.

Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag gemäß § 114 Abs. 4 Satz 1 SGB XI in der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität.

 

Eine Wiederholungsprüfung kann gemäß § 114 Abs. 4 Satz 4 SGB XI von den Landesverbänden der Pflegekassen im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung veranlasst werden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind.


Weitere Grundlage der MDK- Qualitätsprüfungen bilden die Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) und die als Anlage dazugehörigen Erhebungsbögen. Die QPR hat der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung auf Grund des § 114 a Abs. 7 SGB XI i. V. m. § 53 SGB XI beschlossen. Der GKV- Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53 SGB XI; das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die QPR genehmigt.

 

c) Veröffentlichungen:

Seit 2009 werden die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und ihre Qualität verpflichtend veröffentlicht. Der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen hatten sich im Dezember 2008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) auf eine Systematik geeinigt, nach der die Qualität der Leistungen von stationären Pflegeeinrichtungen künftig veröffentlicht werden sollte („Transparenzvereinbarungen“). Die für stationäre Einrichtungen zurzeit geltende Pflegetransparenzvereinbarung findet seit dem 01.01.2014 Anwendung.

Die Veröffentlichung erfolgt durch die Bereitstellung der sog. Transparenzberichte im Internet durch die Verbände der Pflegekassen (z. B. auf www.aok-pflegeheimnavigator.de).

Pflegebedürftige und Angehörige sollen durch die Transparenzberichte und das in ihnen verwendete Benotungssystem in die Lage versetzt werden, sich mit Hilfe der Noten über die Qualität von Pflegeheimen zu informieren. Eine erste Orientierung soll die Gesamtnote einer Pflegeeinrichtung bieten. Darüber hinaus informieren weitere Einzelnoten, welche in die Gesamtnote einfließen, über die verschiedenen Qualitätsbereiche. Die Bewertung für jedes einzelne Qualitätskriterium ist im Transparenzbericht nachvollziehbar. Durch diese Systematik wurden Qualitätsverbesserung und Verbraucherfreundlichkeit angestrebt.

 

d) Benotungssystem:

 

Nachfolgend soll das vom MDK anzuwendende Benotungssystem in seinen wesentlichen Grundzügen dargestellt werden:

 

Die in den Transparenzberichten des MDK jeweils einzeln ausgewiesenen Benotungen betreffen die folgenden Qualitätsbereiche (QB) 1 bis 5, welchen die jeweils nachfolgend angegebene Anzahl von Kriterien zu Grunde liegt:

 

  • Pflege und medizinische Versorgung (QB 1)(32 Kriterien)
  • Umgang mit demenzkranken Bewohnern (QB 2)(9 Kriterien)
  • Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung (QB 3)(9 Kriterien)
  • Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene (QB 4)(9 Kriterien)
  • Befragung der Bewohner (QB 5)(18 Kriterien)
  • Gesamt77 Einzelkriterien

 

Die Ergebnisse der Bewohnerbefragung (QB 5) fließen nicht in die Gesamtnote ein; hierfür wird eine gesonderte Note ausgewiesen.

 

Es wird zwischen einrichtungs- und bewohnerbezogenen Kriterien unterschieden; bewohnerbezogene Kriterien werden anhand einer Stichprobe von neun Bewohnern/innen (je drei aus jeder Pflegestufe) geprüft.

 

Wird im Rahmen der QB 1 bis 4 (gesamt: 59 Einzelkriterien) ein Einzelkriterium erfüllt, werden hierfür 10 Punkte vergeben; wird es nicht erfüllt, werden 0 Punkte vergeben. Aus den jeweiligen Ergebnissen werden Gesamtmittelwerte für die einzelnen Kriterien gebildet. Hierbei werden in Bezug auf die bewohnerbezogenen Kriterien zunächst Mittelwerte nach den Pflegestufen 1 bis 3 gebildet, aus welchen jeweils der Gesamtmittelwert des jeweiligen Kriteriums bestimmt wird. In einem nächsten Schritt werden diese Gesamtmittelwerte addiert und durch die Anzahl der geprüften Kriterien des Qualitätsbereichs geteilt.

 

Schließlich wird das Ergebnis für den betreffenden Qualitätsbereich in eine Note umgerechnet; die Gesamtnote wiederum ergibt sich aus dem Mittelwert aller geprüften Kriterien der Qualitätsbereiche 1 bis 4 und deren Umrechnung.

 

Die Systematik der Benotung kann in den einzelnen Transparenzberichten im Abschnitt „Erläuterungen zum Bewertungssystem“ nachvollzogen werden.

 

 

  1.           Bertelsmann- Stiftung („Weiße Liste“)

 

a) Grundsätzliches:

 

Die von der Bertelsmann- Stiftung unterhaltene Webseite www.weisse-liste.de soll nach eigener Aussage dazu dienen, Patienten bei der Suche nach einem passenden Arzt oder Krankenhaus und bei der Auswahl der geeigneten Pflegeleistung unabhängig und leicht verständlich zu helfen.

 

In Bezug auf die hier relevanten Pflegeleistungen bietet die Webseite den Interessierten zunächst eine bundesweite Umkreissuche auf der Basis einer individuell einzugebenden Postleitzahl an; der Umkreis um diese Postleitzahl kann in vorgegebenen Stufen zwischen 5 und 100 km gewählt werden. Nach Eingabe von Postleitzahl und gewähltem Umkreis zeigt das System sämtliche innerhalb des gewählten Gebietes gelegenen Pflegeeinrichtungen unabhängig von Gemeindegrenzen an. Alternativ ist auch eine Suche nach Städten/Stadtteilen möglich, welche allerdings auch die Anzeige von Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes innerhalb eines bestimmten Umkreises zur Folge hat.

 

Neben anderen Informationen über die jeweiligen Einrichtungen wird eine graphisch durch einen „Balken“ veranschaulichte Aussage zur „Pflegequalität“ der betreffenden Einrichtung unter Angabe eines Prozentsatzes dargestellt. Der -ebenfalls jeweils bei der einzelnen Einrichtung veranschaulichte- Bundesdurchschnitt beträgt 80 %.

 

b) Systematik der Beurteilung des Kriteriums „Pflegequalität“ auf www.weisse-liste.de:

 

Der Ermittlung des auf www.weisse-liste.de jeweils wiedergegebenen Prozentwerts liegt die folgende Systematik zu Grunde:

 

Der angegebene Prozentwert soll Auskunft darüber geben, in welchem Umfang der Pflegedienst bzw. das Pflegeheim in pflegerischer Hinsicht die Kriterien bei der gesetzlichen Qualitätsbewertung erfüllt hat. Die Zusammenfassung zu einem Prozentwert beruht auf den vom MDK erstellten Transparenzberichten (hierzu s. o.). Die Bertelsmann- Stiftung nimmt also keine eigenen Erhebungen vor, sondern legt die Datenbasis zu Grunde, die sich aus den Transparenzberichten des MDK auf Grund der von diesem durchgeführten Qualitätsprüfungen ergibt.


Die Zusammenfassung („Pflegequalität“) auf www.weisse-liste.de als Prozentwert berücksichtigt alle pflegebezogenen Einzelergebnisse der gesetzlichen Qualitätsbewertung, die auf einer Begutachtung von Bewohnern/innen und Patienten beruhen. Bei Erfüllung aller dieser Kriterien erhält die Einrichtung einen Wert von 100 %. Nicht berücksichtigt werden die Befragungsergebnisse und solche Ergebnisse, die sich nicht auf Patienten-, sondern auf Anbietermerkmale beziehen.

 

Die pflegebezogenen Einzelergebnisse des MDK kommen wie folgt zustande:

 

Jede Qualitätsprüfung des MDK wird bei einer Auswahl von Bewohnern/innen bzw. Patienten/innen durchgeführt (Stichprobe). Die Zusammenfassung zählt, wie viele der überprüften Kriterien bei allen Bewohnern/innen bzw. Patienten/innen aus der Stichprobe erfüllt wurden (Beispiel: Ein Kriterium wurde bei sieben von sieben Bewohnern/innen und damit vollständig erfüllt.

 

Außerdem wird gezählt, wie viele Kriterien beim Pflegeanbieter überhaupt überprüft werden konnten. Denn immer, wenn eine bestimmte Pflegetätigkeit bei den Patienten in der Stichprobe überhaupt nicht durchgeführt werden muss, etwa die Behandlung chronischer Wunden, wird das Kriterium nicht bewertet.

 

Die beiden ermittelten Werte werden ins Verhältnis zueinander gesetzt und ergeben den dargestellten Prozentwert.

 

Beispiel:34 Kriterien konnten geprüft werden. 27 Mal wurde das Kriterium bei allen Bewohnern erfüllt. Die Bertelsmann- Stiftung errechnet in diesem Fall den Wert "Pflegequalität" mit 27/34 = 79%.

 

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Bertelsmann- Stiftung

 

  • aus den Qualitätsbereichen 1 (Pflege und medizinische Versorgung) und 2 (Umgang mit demenzkranken Bewohnern)
  • alle Kriterien, die auf einer Begutachtung der Bewohner/innen beruhen (bei Pflegeeinrichtungen insgesamt 36)
  • auf Basis der in den Transparenzberichten dokumentierten Feststellungen des MDK
  • zu einem Prozentsatz zusammenführt (Erfüllung aller relevanten Kriterien: 100 %).

 

 

  1.           Vergleich zwischen MDK und Bertelsmann- Stiftung

 

Die Darstellungen bzw. Bewertungen des MDK und der Bertelsmann- Stiftung unterscheiden sich nicht im Hinblick auf die Datengrundlage, da die Bertelsmann- Stiftung als solche die vom MDK erstellten Transparenzberichte zu Grunde legt (s. o.).

 

Unterschiede ergeben sich jedoch aus den zwei systematisch unterschiedlichen Herangehensweisen von MDK und Bertelsmann- Stiftung:

 

Der MDK ist verpflichtet, bei seinen Prüfungen insbesondere die bundesweiten Vorgaben der §§ 114 ff. SGB XI und die darauf beruhenden weiteren Regelwerke (vom BMG genehmigte Qualitätsprüfungsrichtlinien gemäß § 114a Abs. 7 SGB XI; Transparenzvereinbarungen nach §§ 115 Abs. 1a, 113 SGB XI) zu berücksichtigen bzw. anzuwenden. Er prüft die betreffenden Pflegeeinrichtungen nach dem jeweils geltenden Regelwerk und veröffentlicht die Ergebnisse im Rahmen der Transparenzberichte. Inhalt der Veröffentlichung sind auch die Einzelnoten für die Qualitätsbereiche 1 bis 4, welche in der Gesamtnote zusammengefasst werden, sowie die sich aus den Ergebnissen der Befragung der Bewohner/innen (Qualitätsbereich 5) ergebende Note, die gesondert veröffentlicht wird.


Im Zusammenhang mit Pflegeleistungen bedeutet dies, dass

 

  • die Bewertungen der für Pflegeleistungen relevanten Qualitätsbereiche 1 und 2 in Form von Einzelnoten nachvollziehbar sind und
  • die Ergebnisse der Einzelnoten für die Qualitätsbereiche 1 und 2 im Rahmen der Ermittlung der Gesamtnote der Einrichtung durch die Einzelnoten für die Qualitätsbereiche 3 und 4 „ausgeglichen“ werden können.

 

Die Bertelsmann- Stiftung hingegen hat für www.weisse-liste.de eine Darstellungsart entwickelt, in der ausschließlich die Bewertungen der Pflegeleistungen einfließen. Sie hat also einen Schwerpunkt gesetzt, um die Pflegequalität in der betreffenden Einrichtung besser „auf einen Blick“ erfassbar zu machen. Die Qualitätsbereiche 3 (Soziale Betreuung und Alltagsgestaltung) und 4 (Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene) fließen in die Bewertung der Bertelsmann- Stiftung in keiner Weise ein.

 

Gleichzeitig hat die Bertelsmann- Stiftung in Abkehr von dem durch den MDK anzuwendenden Notensystem dessen Prüfergebnisse in eine prozentuale Quote der Zielerreichung in Bezug auf Pflegeleistungen umgerechnet.

 

Das vom MDK anzuwendende Notensystem steht schon seit einigen Jahren bundesweit in der Kritik; bemängelt wird insbesondere, dass ein schlechteres Ergebnis einer Einrichtung bei den besonders bedeutsamen Pflegekriterien durch gute Noten bei anderen -nach wohl allgemeiner Auffassung weniger bedeutsamen- Kriterien/Qualitätsbereichen ausgeglichen werden kann. Dies führe zu einer intransparenten und im Zweifel auch zu guten (Gesamt-) Bewertung derjenigen Einrichtungen, die in pflegerischer Hinsicht keine guten Noten erzielen.

 

Der Deutsche Bundestag hat Ende 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen, welches am 01.01.2016 in Kraft getreten ist; Gegenstand des PSG II ist neben weiteren umfangreichen Regelungsinhalten die Weiterentwicklung von Qualitätsmessung, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der Pflege; hierzu wurden verschiedene Bestimmungen des SGB XI geändert. Dabei wird der so genannte Pflege-TÜV grundsätzlich überarbeitet und vor allem der Ergebnisqualität wird größere Bedeutung gegeben. Dazu wird wissenschaftlicher Sachverstand herangezogen und die Entscheidungsfindung durch einen entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss beschleunigt.

 

Es bleibt abzuwarten, ob das derzeitige Notensystem im Zuge der Überarbeitung abgeschafft wird.

 

 

  1.           Beratungs- und Prüftätigkeit der Stadt Oberhausen als WTG- Behörde

 

Wesentlicher Zweck des WTG NRW ist es, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern.

 

Aufgabe der „Heimaufsicht“ der Stadt Oberhausen als nach dem WTG NRW örtlich zuständiger Behörde ist es in diesem Zusammenhang insbesondere, Informations- und Beratungsleistungen zu erbringen; darüber hinaus soll die Einhaltung der dem vorstehend beschriebenen Zweck dienenden Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter durch Regel- und anlassbezogene Prüfungen sicher gestellt werden.


Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierung Düsseldorf und das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW).

Die Prüfungen der Wohn- und Betreuungsangebote erfolgen unangekündigt (Ausnahme: Prüfung zur Nachtzeit) und werden auf der Basis des je nach Leistungsangebot zugrundeliegenden landeseinheitlichen Rahmenprüfkatalogs durchgeführt.

 

Die Grundlagen der Tätigkeit als WTG- Behörde sind neben dem WTG NRW in der auf Grund des WTG NRW erlassenen Durchführungsverordnung (WTG- DVO) geregelt; die vom MGEPA NRW erarbeiteten Rahmenprüfkataloge dienen als landeseinheitlicher Prüfmaßstab. Eine Notenvergabe ist in diesen Prüfkatalogen nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt im Rahmen einer Prüfung eine Dokumentation der festgestellten Mängel, eine Beratung der Einrichtung mit dem Ziel der Mängelbeseitigung und ggf. (häufig können Mängel sofort beseitigt werden) eine Wiederholungsprüfung. Nur in Ausnahmefällen ist eine auf die Mängelbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung erforderlich.

 

Die vom Land NRW für die WTG- Behörden vorgegebenen sieben Prüfkategorien, welche auch die Struktur des Rahmenprüfkatalogs für Pflegeeinrichtungen vorgeben, lauten wie folgt:

 

  • 1) Qualitätsmanagement
  • 2) Personelle Ausstattung
  • 3) Wohnqualität
  • 4) Hauswirtschaftliche Versorgung
  • 5) Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
  • 6) Pflege und soziale Betreuung
  • 7) Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung

 

Die Ziele des WTG NRW sind -wie diejenigen des SGB XI- nicht ausschließlich auf pflegerische Aspekte ausgerichtet; dies verdeutlicht bereits die Bandbreite der von den WTG- Behörden zu beachtenden Prüfkategorien. Allerdings haben die Pflegeleistungen in den Einrichtungen naturgemäß auch in der Prüftätigkeit der WTG- Behörden einen hohen Stellenwert, was sich auch und insbesondere daran zeigt, dass an den Prüfungen auf Seiten der WTG- Behörde eine Pflegefachkraft beteiligt ist.

 

 

  1.           Bewertung

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der bundesweiten Kritik an dem im Rahmen des „Pflege- TÜV“ zur Anwendung kommenden Benotungssystems ist der Ansatz der Bertelsmann- Stiftung nachvollziehbar: Angestrebt wird durch die Darstellung auf www.weisse-liste.de eine Konzentration auf die besonders wichtigen pflegerischen Leistungen.

 

Andererseits besteht das Leben in einer Pflegeeinrichtung aus mehr als nur (im Sinne von „ausschließlich“) der Pflege. Dies wird auch durch die Ziele des WTG NRW deutlich, die (bezogen auf die Nutzer/innen) insbesondere in § 1 Abs. 4 WTG NRW aufgeführt sind:


„(4) Die Menschen, die Angebote nach diesem Gesetz nutzen, sollen insbesondere

 

1. ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können,

2. in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden,

3. vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden,

4. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität geachtet werden,

5. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten,

6. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden,

7. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben,

8. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben können und

9. in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ihres Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden.“

 

Wesentliche Aufgabe der an der Reform des „Pflege-TÜV“ Beteiligten wird es daher nach der hier vertretenen Auffassung sein, ein Prüf- und Bewertungssystem zu entwickeln, das in sich schlüssig und aussagekräftig ist und gleichzeitig eine realistische Beurteilung der Qualität des Leistungsangebotes der Pflegeeinrichtungen auch und gerade in pflegerischer Hinsicht ermöglicht.

 

Sofern und soweit die örtliche Presseberichterstattung der jüngeren Vergangenheit (am 17.06.2016 auf www.derwesten.de eingestellter Artikel „Pflegeheime in Oberhausen schlechter als gedacht“) so verstanden worden sein sollte, dass pflegerischer Verbesserungsbedarf besonders in Oberhausen besteht, deckt sich dies weder mit den Erkenntnissen der WTG- Behörde, noch wird es von den auf www.weisse-liste.de abrufbaren bundesweiten Daten getragen.

 

Die in Oberhausen zurzeit vorhandenen Pflegeeinrichtungen (in der Diktion des WTG NRW „Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot“) weisen auf www.weisse-liste.de überwiegend Werte zur Pflegequalität oberhalb des Bundesdurchschnitts von 80 % auf. Einige Einrichtungen erreichen Werte knapp unter dem Bundesdurchschnitt (Werte zwischen 72 und 79 %); vereinzelt (vgl. auch den vorstehend genannten Pressebericht) werden deutlich unterdurchschnittliche Werte ausgewiesen. Dieser Befund kann nach einer stichprobenartigen, unter Eingabe verschiedener kreisfreier Städte im Bundesgebiet auf www.weisse-liste.de durchgeführten Recherche auf eine Vielzahl von Städten übertragen werden: Eine Stadt, in deren Gebiet die betreffenden Einrichtungen sämtlich einen Wert von 80 % oder mehr erreichen, wurde nicht gefunden. Andererseits gibt es Städte, auf deren Gebiet mehr Einrichtungen einen unterdurchschnittlichen Wert erzielen, als in Oberhausen.

 

Nach der hier vertretenen Auffassung ist jedoch entscheidend, dass der WTG- Behörde insbesondere auf Grund ihrer eigenen Prüftätigkeit, aber auch auf Grund des regelmäßigen Austausches mit dem MDK die neuralgischen Punkte im pflegerischen Bereich, auf die es besonders zu achten gilt, bekannt sind. Dies gilt sowohl für die einzelnen pflegerischen Leistungen, als auch für Einrichtungen, die in diesem Feld mehr Beratungs- und Prüfbedarf haben, als andere.


Die WTG- Behörde hat in den letzten zwölf Monaten alle in Oberhausen ansässigen Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot im Sinne des SGB XI bzw. des WTG NRW mindestens einer Regelprüfung unterzogen. Hierbei sind auch Mängel in der Prüfkategorie 6 (Pflege & Soziale Betreuung) festgestellt worden, jedoch handelte es sich fast ausschließlich um Mängel in der Planung und/oder Dokumentation (z .B.: Sturzrisiko wurde nicht erfasst, Pflegeplanung wurde nicht evaluiert, Dekubitusversorgung wurde nicht dokumentiert); an keinem/keiner Bewohner/in konnte die WTG- Behörde pflegerische Mängel im Sinne z. B. einer Fehlversorgung des Dekubitus oder einer unsachgemäßen Pflege feststellen. Bei einer Prüfung wurde ein auffälliger Gewichtsverlust einer Bewohnerin festgestellt, über den kein Arzt informiert worden war; die WTG- Behörde hat in diesem Fall die umgehende Information des behandelnden Arztes angeordnet, was auch noch während der Prüfung erfolgte.

 

Ist demgegenüber eine Einrichtung gerade in pflegerischer Hinsicht auffälliger als die anderen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der WTG- Behörde, wird diese Einrichtung auch z. B. durch intensivere Beratung, Wiederholungs- oder häufigere Regelprüfungen intensiver begleitet.

 

Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Ansatz der Bertelsmann- Stiftung nachvollziehbar erscheint, weil der alleinige Schwerpunkt auf die Qualität der Pflege gelegt wird und das vom MDK anzuwendende Benotungssystem insofern nach verbreiteter Auffassung in der Fachwelt Schwächen aufweist. Die Stärken und Schwächen der in Oberhausen ansässigen Pflegeeinrichtungen sind der WTG- Behörde jedoch auch unabhängig von dieser neuen Herangehensweise bekannt; ihnen wird -wo erforderlich- begegnet.

 

Dass die Oberhausener Pflegeeinrichtungen generell eine schlechtere Pflegequalität bieten, als der bundesweite Vergleich, ergibt sich aus der Bewertung auf www.weisse-liste.de auch und gerade unter Einbeziehung von Vergleichsstädten nicht.

 

 

 

 

Kurzfassung

 

Die Bertelsmann- Stiftung bietet auf der Webseite www.weisse-liste.de unter anderem ein neuartiges, von ihr entwickeltes System zur Bewertung der Qualität von Pflegeleistungen in Pflegeeinrichtungen an. Zweck ist eine transparentere Information der interessierten Bevölkerungskreise, als dies -jedenfalls nach Auffassung vieler- auf Grund der vom MDK zu erstellenden Transparenzberichte möglich ist.

 

Im Rahmen dieser Vorlage sollen die Unterschiede zwischen den beiden Bewertungssystemen dargestellt und zur Situation in Oberhausen Stellung genommen werden.

 

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