Berichtsvorlage - M/16/1868-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sicherstellung des Beratungsanspruches bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Rahmen der §§ 8a Abs. 4 und 8b Abs. 1 SGB VIII und § 4 KKG
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Andrea Scholten
- Verantwortung:
- Gohlke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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01.09.2016
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Sachverhalt
Sachdarstellung
- Rechtliche Vorgaben
Durch die Einführung des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) am 01.01.2012 hat der Gesetzgeber insbesondere für den Kreis der beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehenden Personen die Bedeutung eines verbindlichen Handlungsrahmens im Kinderschutz herausgestellt.
Dabei werden unterschiedliche Herangehensweisen und –erfordernisse im Gesetz beschrieben, je nachdem, ob die beruflich Handelnden
- Fachkräfte der Jugendhilfe
nach § 8a und § 8a Abs. 4 SGB VIII sind (z. B. Erzieherische Jugendhilfe des Jugendamtes, Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, Fachkräfte in der offenen Jugendarbeit),
- zum Kreis der Berufsgeheimnisträger/innen
nach § 4 KKG gehören (z. B. Ärzte und Ärztinnen, Lehrer/innen, Therapeuten)
- oder ansonsten nach § 8b Abs. 1 SGB VIII beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (z. B. Lehrende an Musikschulen, Schulhausmeister/innen, Schulbusfahrer/innen).
Die Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe außerhalb der Erzieherischen Jugendhilfe des Jugendamtes sind im Rahmen eines standardisierten Verfahrens verpflichtet, sich in der Gefährdungseinschätzung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft) beraten zu lassen. Erst im Anschluss daran können sie die Gefährdungseinschätzung unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenserfordernisse zum Abschluss bringen und das Ergebnis ggf. der für die weiteren Schritte zuständigen Fachkraft im Jugendamt mitteilen.
Berufsgeheimnisträger/innen sind nur dann zur Offenbarung der Gefährdung gegenüber dem Jugendamt befugt, wenn sie vorher Erziehungsberechtigte sowie Kinder bzw. Jugendliche einbezogen haben und ihre Bemühungen, sie zur Annahme möglicher Hilfen zu motivieren, erfolglos waren. Sie sind nicht zu einer Mitteilung an das Jugendamt verpflichtet, haben aber ihrerseits gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung in der Gefährdungseinschätzung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“.
Alle anderen beruflich mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehenden Personen haben auch einen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“. Sie sind jedoch nicht an ein vorgeschriebenes Handlungskonzept gebunden und können sich daher auch direkt um Beratung zur Klärung ihrer Sorgen und Verdachtsmomente bemühen, ggf. auch durch direkte Kontaktaufnahme zum zuständigen Jugendamt.
- Personelle Ausstattung des Beratungsangebotes in Oberhausen
Nach der Einführung des § 8a in das SGB VIII im Jahre 2005 wurde das Beratungsangebot für die freien Träger der Jugendhilfe zunächst ausschließlich durch die Fachkräfte der Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes, der Evangelischen Beratungsstelle, der Städtischen Psychologischen Beratungsstelle sowie der für den Bereich des sexuellen Missbrauchs spezialisierten Beratungsstelle der Pro familia vorgehalten.
Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes und der damit verbundenen Ausweitung der Beratungsansprüche wurde beim Jugendamt der Stadt Oberhausen die „Servicestelle Kinderschutz“ eingerichtet. Die dort tätige Fachkraft wurde als „insoweit erfahrene Fachkraft“ zertifiziert. Sie steht für das gesamte Beratungsspektrum zur Verfügung, wurde aber im Berichtszeitraum überwiegend aus dem Bereich der Berufsgeheimnisträger angefragt.
Für die Beratung in der Gefährdungseinschätzung ihrer eigenen Fachkräfte haben verschiedene freie Träger der Jugendhilfe in den letzten Jahren begonnen, eigene Kinderschutzfachkräfte zertifizieren zu lassen, die trägerintern, jedoch einrichtungsübergreifend, die Gefährdungseinschätzungsprozesse gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII begleiten.
Nach derzeitigem Stand sind in Oberhausen 18 zertifizierte „insoweit erfahrene Fachkräfte“ in unterschiedlichen Arbeitsgebieten und unter unterschiedlicher Trägerschaft tätig. Dabei stellt die Beratung im Kinderschutz in der Regel keinen eigenen Arbeitsschwerpunkt dar, sondern gilt in der eigenen Einrichtung als zusätzliche Qualifikation und Ressource für die fachliche Betrachtung von Gefährdungsfällen. Von einer Beratung in Gefährdungsfällen in der eigenen Einrichtung wird aus Gründen der mangelnden Neutralität und der damit einhergehenden „Betriebsblindheit“ jedoch fachlich generell abgeraten.
Über den Kreis der „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ hinaus gibt es in zahlreichen Einrichtungen und Arbeitsbereichen weitere im Kinderschutz besonders engagierte, fortgebildete und erfahrene Fachkräfte, die auch ohne Zertifizierung die qualitativ hohen Anforderungen in der Kinderschutzberatung erfüllen.
- Qualitative Anforderungen in der Kinderschutzberatung
Die Tätigkeit im Kinderschutz wurde durch den Gesetzgeber zunächst an keine Profession gebunden, sondern kann von Fachkräften im Sinne des § 72 SGB VIII wahrgenommen werden.
Eine Kinderschutzfachkraft zeichnet sich über die einschlägigen Vorgaben des § 72 SGB VIII hinaus durch eine mehrjährige Berufserfahrung, eine ebenfalls mehrjährige Praxiserfahrung im Handlungsfeld Kindeswohlgefährdung sowie durch die Weiterbildung zur Fachberatung und im Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung aus.
Zu diesen Grundkompetenzen treten die besonderen Fähigkeiten hinzu, die sich aus den jeweiligen Normen ergeben.
Bei der Beratung im Rahmen des § 8a Abs.4 SGB VIII handelt es sich um eine Beratung von Fachkräften aus der Kinder- und Jugendhilfe, also von Fachkräften der jeweiligen Leistungserbringer, die zu bestimmten Verfahrensschritten in der Wahrnehmung des Schutzauftrags verpflichtet sind. Kinderschutzfachkräfte sind vertraut mit Rechtsfragen, Datenschutz, sozialpädagogischer Diagnostik und insbesondere mit Methoden der Gesprächsführung im kollegialen Team.
Die Beratung der Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG begleitet diese professionell im Prozess der Gefährdungseinschätzung. Berufsgeheimnisträger haben einen Rechtsanspruch auf diese Beratung gegenüber dem Jugendamt. Auch sie haben gesetzlich normierte Verfahrensschritte einzuhalten. Besonderheiten sind die Themen Schweigepflicht und Datenschutz. Kinderschutzfachkräfte gehen mit ihrer Beratung hier über die Grenzen der Kinder- und Jugendhilfe hinaus und benötigen interdisziplinäre Kompetenz, um der Komplexität der unterschiedlichen Aufgaben, Rollen und Systeme gerecht werden zu können.
Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben nach § 8b Abs. 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung. Ein Verfahren ist nicht einzuhalten. Da auch keine Vorgaben zur Datenübermittlung (im Gegensatz zu § 8a SGB VIII und § 4 KKG) vorliegen benötigt es hier sensiblen Umgang mit den bekannt gewordenen persönlichen Daten. Die Beratung erfordert eine besondere Sozialkompetenz, da die Ratsuchenden oftmals verunsichert und mit dem Thema Kindeswohlgefährdung kaum bis gar nicht vertraut sind. Hier ist in der Regel auch Wissensvermittlung und individuelles Coaching erforderlich. Kinderschutzfachkräfte benötigen hier auch professionelle Fertigkeiten, die Ratsuchenden in ihrer Rollenklarheit und der Entwicklung von Handlungsstrategien zu unterstützen.
Bei entsprechender Angebotsqualität können sich Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe durch so genannte „Zertifikatskurse“ zu Kinderschutzfachkräften weiterqualifizieren.
Um professionelle Beratung kontinuierlich leisten zu können, ist die Bereitschaft zur weiteren Fortbildung und zur Auseinandersetzung mit sich wandelnden Lebens- und Notlagen von Kindern, Jugendlichen und Eltern ein weiteres grundlegendes Qualitätsmerkmal für Kinderschutzfachkräfte.
Darüber hinaus ist eine gute Beratung auch stets mit der lokalen und z. T. überregionalen Vernetzung in den sozialen Arbeitsfeldern verbunden und daher unverzichtbares Element im Kinderschutz. Es geht, wie das Gesetz es sagt, um Kommunikation und Kooperation in der Verantwortungsgemeinschaft.
Die „Servicestelle Kinderschutz“ ist derzeit in folgenden Gremien vernetzt:
- Arbeitskreis „Kindergesundheit“
- Arbeitskreis „Frühe Hilfen“
- Projektgruppe „Kein Kind zurücklassen“
- Steuerungsgruppe „Bildungs- und Erziehungspartnerschaft“ (BEP)
- Landeskonferenz der koordinierenden Kinderschutzfachkräfte NRW
- Inhaltliche Zielrichtung der Beratung
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in allen Phasen einer möglichen Gefährdung durch verbindliche und klare Handlungsabsprachen und
Vereinbarungen
- Stärkung der Verantwortungsgemeinschaft durch die Sensibilisierung und Berücksichtigung weiterer sozialer und beruflicher Handlungsfelder
- Qualifizierung im Kinderschutz durch das System der kollegialen Beratung und eine Haltung pro gegenseitiger Neugier und Wertschätzung
- Stärkung von Partizipation und Toleranz durch ein geregeltes Vorgehen im kommunikativen Umgang mit den legitimen Interessen von Kindern, Jugendlichen und Eltern
- Verbesserung der Akzeptanz präventiver Hilfen zur Vermeidung belastender Lebensverläufe durch geeignete, durch Empathie gestützte professionelle Herangehensweisen
- Überblick über die Kinderschutzberatungen 2012 bis 2015
Hier liegen derzeit nur die Ergebnisse der „Servicestelle Kinderschutz“ vor. Die zukünftige Darstellung soll ab Januar 2017 auch die Ergebnisse der beteiligten Beratungsstellen und der trägereigenen Beratungen einschließen.
5.1 Abfrage des Beratungsangebotes in der Gefährdungseinschätzung durch die Anspruchsberechtigten (n= 41)
Bei einer Gesamtzahl von 69 Fällen verteilten sich die Beratungsanfragen im Rahmen der Gefährdungseinschätzung im Berichtszeitraum prozentual wie folgt:

In drei Fällen ergab sich als gemeinsames Beratungsergebnis die Notwendigkeit der Intervention durch das zuständige Regionalteam Sozialarbeit, da eine Gefährdung gemeinsam attestiert wurde und ihr anderweitig nicht zu begegnen war.
5.1. Anfragen an die Servicestelle Kinderschutz durch die anspruchsberechtigten Fachdienste (n=25) bezüglich einer Fachberatung im Rahmen des Kinderschutzes
Über die Beratungsanfragen in der Gefährdungseinschätzung hinaus wurde die Servicestelle Kinderschutz auch zur Unterstützung interner Weiterqualifizierung zu
(verfahrens-)rechtlichen und methodisch-fachlichen Grundlagen angefragt. Die
nachstehende Tabelle weist den Anteil der Kooperationspartner prozentual aus.

5.2. Spektrum der behandelten Fragestellungen
Zu den angesprochenen Problemfeldern gehörten:
- schwierige Gesprächssituationen mit Eltern
- Sanktionsverhalten von Eltern
- interkulturelle Unterschiede im Erziehungsverhalten
- psychisch auffällige Eltern (teile)
- psychisch auffällige Kinder und Jugendliche
- emotionale Störung mit Verdacht auf sexuellen Missbrauch
- sexueller Missbrauch
- Beschwerde über den ASD
- mangelnde Mitwirkung der Eltern in Schulbesuchsfragen
- Elternschaft Minderjähriger
- familiäre Notlagen nach Trennung der Eltern
- emotionale Vernachlässigung
- Suizidgefahr
- Störung des Sozialverhaltens
- Störung des Essverhaltens
- Gefährdung durch Loverboys
- Ausblick
- Etablierung eines Qualitätszirkels für Kinderschutzfachkräfte
Ein erster Austausch hat im Januar 2016 stattgefunden. Ein zweites Treffen konnte aus Krankheitsgründen erst am 04.07.2016 stattfinden. Im Laufe dieser Veranstaltung begegneten sich bereits 20 im Kinderschutz tätige Oberhausener Fachkräfte, die gemeinsam das weitere organisatorische und inhaltliche Vorgehen berieten.
Der Qualitätszirkel wird vorläufig mindestens 4x jährlich von der
„Servicestelle Kinderschutz“ federführend vorbereitet, einberufen und ausgewertet.
- Umsetzung vorhandener Auswertungsvorgaben (=Evaluation der bestehenden Verträge, Kooperationsvereinbarungen und Handlungsleitlinien)
Derzeit steht zunächst die Auswertung des Leitfadens für den Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen und der in diesem Kontext eingeführten Kiwo-Skala (Einschätzskala Kindeswohlgefährdung) an.
- Weiterentwicklung und Ausweitung von Handlungsvereinbarungen im Kinderschutz
Auch für den Bereich der Kindertagespflege, der Schulen sowie der Jugendarbeit steht die Erarbeitung von Handlungsleitfäden an.
- Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit für die Kinderschutzberatung gemäß
§ 8b Abs. 1 SGB VIII und 4 KKG (Entwicklung und Verteilung eines Flyers, Vorstellung in Arbeitskreisen und bei Netzwerkpartnern, Pressemitteilungen etc.)
