Beschlussvorlage - B/16/1721-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt den Jahresabschlusses 2015 zur Kenntnis und überweist ihn an den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung und Erstellung des Schlussberichtes gem. § 59 Abs. 3 GO i. V .m. § 101 GO.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die vom Stadtkämmerer bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 (siehe 5.5.2.1 / 6.7.2.1) zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt der Leistung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 (siehe 5.5.2.2 / 6.7.2.2) zu.

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Konsequenzen

Bezug

 

-

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[x]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

 

    -

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Gemeinde hat, gem. § 95 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO, zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist, aufzustellen. Gem. den Vorgaben des Neuen Kommunalen Finanzmanagements sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Dies umfasst die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage.

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

 

Gem. § 95 Abs. 3 GO wurde der Entwurf des Jahresabschlusses vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Oberbürgermeister bestätigt. Nachfolgend werden die wesentlichen Eckdaten des Entwurfes dargestellt:

 

 

Ergebnisrechnung zum 31.12.2015

 

Der Jahresabschluss 2015 zum Ergebnishaushalt ist gekennzeichnet durch einen Fehlbetrag, der mit 33.989 TEUR gegenüber dem vom Rat der Stadt ursprünglich beschlossenen Fehlbedarf (= 26.802 TEUR) um 7.186 TEUR höher ausfällt.

 

Das Jahresergebnis ergibt sich aus dem Saldo des „ordentlichen Ergebnisses“ und des „Finanzergebnisses“. „Außerordentliche Ergebnisse“ werden nicht ausgewiesen, da keine entsprechenden Geschäftsvorfälle im Haushaltsjahr 2015 zu verzeichnen waren. Darüber hinaus sind Detailinformationen dem Entwurf des Jahresabschlusses zu entnehmen.

 

Ergebnisrechnung

PLAN 2015

(in TEUR)

IST 2015

(in TEUR)

Abweichung

PLAN 2015

IST 2015

Ordentliche Erträge

708.726

714.320

+   5.594

Ordentliche Aufwendungen

691.419

713.741

+ 22.323

Ordentliches Ergebnis

17.308

579

- 16.729

Finanzergebnis

- 44.110

- 34.567

+ 9.543

Jahresergebnis

- 26.802

- 33.989

- 7.186

(Rundungsdifferenzen)

 

Finanzrechnung zum 31.12.2015

 

Der Jahresabschluss 2015 zum Finanzhaushalt ist gekennzeichnet durch einen Finanzmittelfehlbetrag in Höhe von 14.734 TEUR, der gegenüber dem vom Rat der Stadt ursprünglich beschlossenen Finanzmittelfehlbedarf (= 13.239 TEUR) um 1.495 TEUR höher ausgewiesen wird.

 

Finanzrechnung

PLAN 2015

(in TEUR)

IST 2015

(in TEUR)

Abweichung

PLAN 2015

IST 2015

Einzahlung aus lfd. Verwaltungstätigkeit

684.551

684.071

- 480

Auszahlung aus lfd. Verwaltungstätigkeit

682.030

679.800

- 2.230

Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit

2.521

4.271

+ 1.751

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

19.203

21.417

+ 2.213

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

34.963

40.422

+ 5.459

Saldo aus Investitionstätigkeit

- 15.760

- 19.005

- 3.245

Finanzmittelüberschuss/

-fehlbetrag

- 13.239

- 14.734

- 1.495

(Rundungsdifferenzen)

 


Bilanz zum 31.12.2015: Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage

 

Aktiva

Mio EUR

 

Passiva

Mio EUR

1. Anlagevermögen

1.695

 

1. Eigenkapital

0

 

 

 

 

 

    1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

0

 

    1.1 Allgemeine Rücklage

0

 

 

 

 

 

    1.2 Sachanlagen

1.478

 

    1.2 Ausgleichsrücklage

0

 

 

 

 

 

    1.3 Finanzanlagen

217

 

2. Sonderposten

431

 

 

 

 

 

2. Umlaufvermögen

50

 

    2.1 für Zuwendungen

365

 

 

 

 

 

    2.1 Vorräte

9

 

    2.2 für Beiträge

62

 

 

 

 

 

    2.2 Forderungen und sonstige

32

 

    2.3 für Gebührenausgleich

4

          Vermögensgegenstände

 

 

 

 

 

 

 

    2.4 für sonstige

0

    2.4 Liquide Mittel

9

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Aktive Rechnungsabgrenzung

20

 

3. Rückstellungen

462

 

 

 

 

 

4. Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag

1.075

 

    3.1 Pensionsrückstellungen

403

 

 

 

 

 

   Fehlbetrag aus Eröffnungsbilanz

281

 

    3.2 Rückstellungen für Deponien und

          Altlasten

1

   Jahresfehlbetrag 2008

122

 

 

 

   Jahresfehlbetrag 2009

128

 

    3.3 Instandhaltungsrückstellungen

4

   Jahresfehlbetrag 2010

156

 

 

 

   Jahresfehlbetrag 2011

68

 

    3.4 Sonstige Rückstellungen

54

   Jahresfehlbetrag 2012

52

 

 

 

   Jahresfehlbetrag 2013

73

 

4. Verbindlichkeiten

1.926

   Verrechnungen 2013  (§ 43 (3) GemHVO)

84

 

 

 

   Jahresfehlbetrag 2014

62

 

    4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten

298

   Verrechnungen 2014  (§ 43 (3) GemHVO)

16

 

          für Investitionen

 

   Jahresfehlbetrag 2015

34

 

 

 

   Verrechnungen 2015  (§ 43 (3) GemHVO) u. Korrektur aus

    Vj.

-1

 

    4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten

1.582

 

 

 

          zur Liquiditätssicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    4.5 Verbindlichkeiten aus

17

 

 

 

          Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    4.6 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

5

 

 

 

 

 

 

 

 

    4.7 Sonstige Verbindlichkeiten

18

 

 

 

 

 

 

 

 

    4.8 Erhaltene Anzahlungen

6

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Passive Rechnungsabgrenzung

21

 

 

 

 

 

 

2.840

 

 

2.840

(aggregierte Bilanz 2015)

 

Die Schulden auf der Passivseite übersteigen das Vermögen auf der Aktivseite um 1.075 Mio. €. Daraus resultiert eine negative Eigenkapitalquote von 37,87 %. Aufgrund des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages konnten keine Rücklagen nachgewiesen werden.

 

 

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen im Jahresabschluss 2015

 

Die in § 83 GO NRW enthaltenen Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten für überplanmäßige/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen sind auf Erfordernisse und die Ausführungen des Haushaltsplans innerhalb des Haushaltsjahres ausgelegt (siehe 5.5.1/6.7.1).

 

Anlässlich der Beratungen zum Jahresabschluss zum 31.12.2013 im Rat der Stadt Oberhausen wurde darum gebeten, „dass sämtliche Ratsbeschlüsse zu apl. oder üpl. Aufwendungen zukünftig der Vorlage zum Thema „Jahresabschluss“ beigefügt werden sollten.“

Als Anlage 2 beigefügt ist eine Übersicht der im Jahr 2015 durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen überplanmäßigen bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen. Enthalten sind auch die Kenntnisnahmen der durch den Stadtkämmerer bewilligten überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen des Rates der Stadt Oberhausen.

 

Soweit Aufwendungen – auch erhebliche – erst im Rahmen des Jahresabschlusses (d. h. nach dem offiziellen Buchungsschluss) dem abgelaufenen Haushaltsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden können, bedarf es nicht des in § 83 GO NRW bestimmten Verfahrens.

 

Vielmehr können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit

-                 der Stadtkämmerer bei der Aufstellung des Jahresabschlusses

(siehe 5.5.2.1/6.7.2.1),

-                 der Oberbürgermeister bei der Bestätigung (siehe 5.5.2.1/6.7.2.1) und

-                 der Rat bei der Feststellung (siehe 5.5.2.2/6.7.2.2),

den erforderlich gewordenen Aufwendungen zustimmen. Zu den Abschlussbuchungen (nicht abschließend) zählen:

-                 die Rechnungsabgrenzungen

-                 die Wertberichtigungen

-                 die Bildung und Auflösung von Rückstellungen.

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses werden die Abschlussbuchungen, die zu überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen geführt haben, dargestellt.

 

Im Rahmen seiner Zuständigkeit bewilligt der Stadtkämmerer/der Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen die unter Ziffer 5.5.2.1/6.7.2.1 dargestellten überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gem. § 83 (2) Satz 1 GO NRW. Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die Bewilligung zur Kenntnis.

 

Im Rahmen seiner Zuständigkeit bewilligt der Rat der Stadt Oberhausen die unter Ziffer 5.5.2.2/6.7.2.2 dargestellten überplanmäßigen/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen.

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Anlagen

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