Beschlussvorlage - B/16/1706-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fällung städtischer Bäume
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Beschlussfassung
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20.06.2016
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Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Begründung
Bereisung durch die Baumkommission am 28.04.2016
1 Zierkirsche Dülmenerstraße 38
Der Antragsteller plant die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit seitlich angedachten Zufahrten. Eine Baugenehmigung liegt bereits vor. Die Tiefbauarbeiten werden derzeit ausgeführt. Die Planung wurde der Baumkommission durch den Bauherren und das Ingenieurbüro vor Ort vorgestellt und es wurde erläutert, warum eine Umplanung der Zufahrten nicht möglich ist und die mittig im Bereich der linken Zufahrt stehende Zierkirsche entfernt werden muss. Die Mitglieder der Baumkommission stimmen gemeinsam dem Antrag zu und fordern als Ersatz eine Zierkirsche, der Sorte Hillary Spire . Diese soll auf der Dülmenerstraße/Michelstraße in die Pflasterausbuchtung gegenüber von Hausnummer 49 gepflanzt werden. Die Herstellung der Baumscheibe und die Ersatzpflanzung hat der Antragsteller zu leisten. Die Fällung kann vorbehaltlich der Beschlussfassung zeitnah erfolgen. Durch die Bestimmungen des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz ist das Fällen von Bäumen grundsätzlich in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres (Vogelschutzzeit) verboten. Dies gilt nicht für zulässige Bauvorhaben, wenn nur ein geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss. Im vorliegenden Fall liegt, wie zuvor beschrieben, eine Baugenehmigung vor. Die zeitnahe Entfernung des vorhandenen städtischen Baumes stellt einen geringfügigen Gehölzbewuchs dar. Die Andienung der Baustelle ist durch die bereits hergestellte Baugrube ebenfalls beeinträchtigt, sodass ein eine Fällung nach der Vogelschutzzeit (ab Oktober 2016) die Umsetzung der Baumaßnahme stark behindern und verzögern würde. Somit steht die Beeinträchtigung in keinem Verhältnis zu dem vorhanden geringfügigen Gehölzaufwuchs. In diesem Fall wird eine Genehmigung auch innerhalb der Vogelschutzzeit empfohlen. Diese wird mit der Auflage versehen, dass der Baum vor der Fällung auf Brut- und Niststätten zu überprüfen ist.
6 Linden Ziegelstraße 10-18
Die OGM GmbH meldete sechs Linden, die auf Grund von Pilzbefall und Vergreisung abgängig sind. Diese stehen im Bereich der Ziegelstraße zwischen Hausnummer 10 bis 18. Die Mitglieder der Baumkommission stimmen dem Vorschlag, die sechs Linden zu entnehmen und junge Straßenbäume zu pflanzen einstimmig zu. Als Ersatz sollen sechs Winterlinden gepflanzt werden. Vier Linden erhalten den gleichen Standort. Der Standort vor der Garage von Hausnummer 16 entfällt gänzlich und der geforderte Ersatzbaum soll vor Hausnummer 8 in eine unbepflanzte Baumscheibe gesetzt werden. Die Baumscheibe vor Hausnummer 12 wird in Richtung Nordwesten verschoben, sodass dieser Baum die vorhandene Zufahrt nicht mehr beeinträchtigt. Die Leistungen sollen durch die OGM GmbH ausgeführt werden.
1 Trompetenbaum Käthe-Kollwitz-Schule
Im Rahmen der Baumbereisung stellt die OGM GmbH einen Trompetenbaum vor, der durch sein Wurzelwerk die Mauerwange des Treppenabgangs beschädigt. Er steht circa einen halben Meter von der Treppenanlage entfernt. Die Statik des Mauerwerkes ist gefährdet, wenn das Wurzelwerk weitervoranschreitet. Bei der Begehung fielen den Mitgliedern zwei Birken auf, die ebenfalls bedrohlich nahe an dem Schulgebäude stehen und keinen guten Kronenaufbau zeigen. Die Baumkommission empfiehlt einstimmig die Fällung der drei Bäume zu beschließen und fordert als Ersatz eine Hopfenbuche, eine Magnolie und einen Zürgelbaum im Randbereich der Schulhoffreiflächen. Die Leistugen sollen durch die OGM GmbH ausgeführt werden
2 Platanen Arminstraße 35
Der Antragsteller beantragt die Fällung oder den Rückschnitt der städtischen Platanen vor seinem Grundstück. Er beklagt eine enorme Verschattung der Räumlichkeiten, die als Kinderzimmer genutzt werden sowie starken Astausbruch bei leichten Winden. Die Bäume sind Bestandteil einer geschützten Allee nach § 47 a Landschaftsgesetz NRW. Dieses sagt aus, dass eine Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, verboten sind. Eine Fällung sowie ein Rückschnitt können daher nicht genehmigt werden. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Die Platanen wurden im Jahr 2013 einer Kronenpflege unterzogen. Darüber hinaus werden sie zweimal jährlich im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht überprüft. Die Baumkommission empfiehlt einstimmig, den Antrag des Bürgers abzulehnen.
