Beschlussvorlage - B/16/1719-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.Der Schulausschuss nimmt die Handreichungen zum „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW zur Kenntnis.

 

  1. Der Schulausschuss bildet eine Personalkommission zur Besetzung von Schulleiterstellen und stellvertretenden Schulleiterstellen, der

 

  • der / die Ausschussvorsitzende des Schulausschusses
  • die Sprecherin bzw. Sprecher der Fraktionen und Gruppen im Schulausschuss

 

angehören.

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ X ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

1.Handreichung „Verfahren zur Besetzung von Schulleiterinnen und Schulleitern“

 

Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 499) wurde das Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern neu gestaltet (§ 61 Schulgesetz). Diese Neuregelung war erforderlich, da die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die schulgesetzliche Regelung in wesentlichen Teilen für rechtswidrig erklärt hatte.

 

Durch die Neuregelung wird insbesondere die Beteiligung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Auswahlentscheidung klarer konturiert. Beide Beteiligte nehmen im Wege einer Anhörung am Besetzungsverfahren teil und können zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen. Das bisherige Wahlrecht (Schulkonferenz) und das Vetorecht (Schulträger) entfallen zukünftig.

 

Die neuen Regelungen gelten für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden. Nach der Begründung zur Übergangsregelung in Artikel 2 Absatz 2 des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes gilt ein Verfahren als eingeleitet, wenn die Bezirksregierung den Schulträger und die Schulkonferenz um Zustimmung zu ihrem Ausschreibungstext bittet.

 

Auch vor dem Hintergrund des Entschließungsantrags der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23. Juni 2015 (Lt.-Drs. 16/9066) werden zum Besetzungsverfahren für Schulleiterinnen und Schulleiter folgende Hinweise gegeben:

 

1. Stellenausschreibung

 

Die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde legt Schulkonferenz und Schulträger einen Ausschreibungsvorschlag zur Zustimmung vor (§ 61 Absatz 1 Schulgesetz).

 

a) Die Befassung durch die Schulkonferenz kann sich auf solche Ausschreibungsinhalte beziehen, die in innerem sachlichen Zusammenhang mit der Bildungs- und Erziehungsarbeit der jeweiligen Schule stehen (§ 65 Schulgesetz). Eine Ablehnung des Ausschreibungsentwurfes aus anderen Gründen ist rechtlich unbeachtlich. In einem solchen Fall muss die Schulaufsicht ihre Entscheidung gegenüber der Schulkonferenz begründen.

 

b) Das Zustimmungserfordernis des Schulträgers kann sich auf Ausschreibungsinhalte beziehen, die den in §§ 78 ff. Schulgesetz abgesteckten Kreis seiner Rechte und Pflichten betreffen. Konkretisiert wird dies in der Neufassung des § 61 durch Absatz 6 Nr. 4 und 5: enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Schulträger; Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern. Eine Zustimmungsverweigerung aus anderen Gründen ist ebenfalls rechtlich unbeachtlich. In einem solchen Fall muss die Schulaufsicht ihre Entscheidung gegenüber dem Schulträger begründen.

 

2. Benennung der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber Schulkonferenz und Schulträger

 

Die Bezirksregierung nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger alle Bewerberinnen und Bewerber, die die zwingenden Anforderungskriterien (konstitutives Anforderungsprofil) der Stellenausschreibung erfüllen (geeignete Personen). Eine „Vorauswahl“ im Rahmen der Bestenauslese – etwa durch Ausschärfung von dienstlichen Beurteilungen - schon zu diesem Zeitpunkt entfällt zukünftig.

 

Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter muss gemäß § 61 Absatz 5 Schulgesetz eine „passende“ Lehramtsbefähigung für das angestrebte Amt besitzen. Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen. Das bedeutet zugleich, dass eine Bewerbung von Personen ohne Lehramtsbefähigung im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist.

 

Für angehende Schulleiterinnen und Schulleiter sind Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung und von den Wartefristen nach der Probezeit und nach einer Beförderung vorgesehen (§ 61 Absatz 3 Satz 4 Schulgesetz).

Als geeignete Personen können nur Bewerberinnen und Bewerber benannt werden, die in ihrer dienstlichen Beurteilung als Gesamtnote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ oder „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ erhalten haben.

 

Mit der Benennung der Bewerberinnen und Bewerber übermittelt die Schulaufsichtsbehörde der oder dem Vorsitzenden der Schulkonferenz und dem Schulträger mit Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber folgende Informationen:

 

a) Geburtsdatum

b) Lehramtsbefähigung

c) Fächerkombination

d) gegebenenfalls berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtungen

e) Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung

f) Angaben über die bisherige und ggfs. frühere berufliche Tätigkeiten

g) Angabe der Konfession bei Bewerbungen an einer Bekenntnisschule.

 

Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie im Besetzungsverfahren mitwirken. Wird das Einverständnis zur Weitergabe der o.g. Informationen nicht erteilt, kann die fragliche Bewerbung im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da der Schulkonferenz und dem Schul-träger eine Sachgrundlage für die Ausübung ihres Beteiligungsrechts fehlt. Die übermittelten Daten dürfen nur für das Besetzungsverfahren verwendet werden. Die Verfahrensbeteiligten haben sicher zu stellen, dass die zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Sie sind darüber ausdrücklich durch die Schulaufsicht zu belehren.

 

3. Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber

 

Schulkonferenz und Schulträger können die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dies wird insbesondere in den Fällen angezeigt sein, in denen die Bewerberinnen und Bewerber unbekannt sind. Im Übrigen gibt es von Seiten der Schulaufsicht keine Vorgaben, wie das Gespräch durchgeführt wird.

 

Die Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber an den Vorstellungsgesprächen ist freiwillig.

 

Der Schulträger ist gemäß § 63 Absatz 2 Schulgesetz durch die Schulleitung in die entsprechende Sitzung der Schulkonferenz einzuladen.

 

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann an den Sitzungen der Schulkonferenz und an den Ratssitzungen des Schulträgers beratend teilnehmen, um u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erläutern. Auch können sich Schulkonferenz und Schulträger im Vorfeld der Sitzungen wie bisher von der Bezirksregierung beraten lassen. Eine Beratung kann insbesondere bei Unklarheiten angezeigt sein.

 

4. Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger

 

Schulkonferenz und Schulträger können zu den Bewerbungen Stellung nehmen und gegenüber der Bezirksregierung gem. § 61 Absatz 2 Schulgesetz innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben. Sie werden gleichzeitig beteiligt, um das Verfahren zeitlich zu straffen. Die Acht-Wochen-Frist erlaubt Schule und Schulträger auch die Absprache, dass sich der Schulträger erst nach der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz äußert, soweit die Frist insgesamt gewahrt wird.

 

Durch die Stellungnahmen können Schulkonferenz und Schulträger ihre Einschätzung zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die konkrete Stelle in die Entscheidung einbringen. Sie können hierbei eine – aus ihrer Sicht – bestgeeignete Person vorschlagen oder eine Reihenfolge oder auch eine gleichrangige Einschätzung bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern abgeben. Allerdings ist eine bloße ziffernmäßige Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten nur von sehr begrenzter Aussagekraft.

 

Die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger sollen daher begründet werden (§ 61 Absatz 2 Schulgesetz), um der oberen Schulaufsichtsbehörde Anhaltspunkte für die Einschätzung der Bewerberinnen und Bewerber (vergl. Nr. 5) zu geben.

 

Eine Pflicht, einen Vorschlag abzugeben, besteht nicht.

 

5. Auswahlentscheidung der Schulaufsicht

 

Die Bezirksregierung trifft am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, § 9 Beamtenstatusgesetz) und würdigt hierbei die Stellungnahmen von Schulkonferenz und Schulträger (§ 61 Absatz 3 Schulgesetz).

 

Die Auswahlentscheidung wird nach den Vorgaben der Rechtsprechung vorrangig auf der Grundlage aktueller und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen. In erster Linie ist die Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung maßgeblich. Sofern mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in ihren Beurteilungen dieselbe Gesamtnote erreicht haben, sind die Beurteilungen durch so genannte „inhaltliche Ausschärfungen“ dahingehend auszuwerten, ob sich daraus ein Leistungsvorsprung ergibt.

 

Schließlich sind bei der Auswahlentscheidung Unterschiede im statusrechtlichen Amt der Bewerberinnen und Bewerbern zu berücksichtigen (Hinweis: Das statusrechtliche Amt wird durch die verliehene Amtsbezeichnung, das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe definiert).

 

Abhängig von der jeweiligen Begründung können die Stellungnahmen von Schulkonferenz und Schulträger zur Eignung für das ausgeschriebene Amt die endgültige Auswahlentscheidung beeinflussen, ohne dass im Übrigen das von der Rechtsprechung festgestellte Entscheidungsrecht der Schulaufsicht berührt wird.

 

Der Stellungnahme von Schulkonferenz und Schulträger kann also insbesondere in den Fällen besondere Bedeutung zukommen, in denen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber im selben statusrechtlichen Amt (s.o.) dieselbe Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung erreicht haben.

Eine besondere Eignung für das ausgeschriebene Amt kann allenfalls im Ausnahmefall einen Unterschied bei den Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen oder einen Unterschied beim statusrechtlichen Amt ausgleichen (vergl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 BvR 764/11).

 

Die Bezirksregierung teilt ihre Auswahlentscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit (§ 61 Absatz 3 Satz 2 Schulgesetz).

 

6. Inanspruchnahme von Schulleitungsstellen durch die Schulaufsicht (§ 61 Absatz 4 Schulgesetz)

 

Grundsätzlich sind die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben und nach den Vorgaben des Schulgesetzes unter Beteiligung von Schulkonferenz und Schulträger zu besetzen.

 

Daneben besteht aber auch ein Anspruch von bereits im Amt befindlichen Schulleitungen auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser gehört zu den durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes gewährleisteten sog. hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und hat damit Verfassungsrang; dies wird durch § 61 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz lediglich klargestellt.

Im Ausnahmefall dürfen durch die Schulaufsicht daher Stellen für eine status-gleiche, d.h. nicht mit einer Beförderung verbundene Versetzung von Schulleiterinnen und Schulleitern in Anspruch genommen werden.

 

Eine solche Inanspruchnahme kommt insbesondere in Betracht bei

 

a) Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst,

b) Leitungsstellen an Schulen, die bereits mehrfach erfolglos ausgeschrieben worden sind,

c) Schulleiterinnen und Schulleitern, die infolge von schulorganisatorischen Veränderungen ihr Amt verlieren oder

d) Konfliktfällen zur Wiederherstellung des Schulfriedens.

 

Selbstverständlich ist der Schulträger in diesen Fällen einzubinden. Gemäß § 61 Absatz 4 Schulgesetz erhält er Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere im Fall des Buchstabens d) wird die Schulaufsichtsbehörde ihre beabsichtigte Entscheidung schon bei der Einholung der Stellungnahme nach-vollziehbar darlegen.

 

Eine Stellungnahme der Schulkonferenz zur Inanspruchnahme einer Schulleitungsstelle ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Denn die von der Schulaufsicht zu klärende Frage ist in Versetzungsfällen allein durch beamtenrechtliche Vorgaben geprägt und berührt die Rechtsstellung der Schulkonferenz eher mittelbar. Um dem gleichwohl nachvollziehbaren Informationsbedürfnis der Schulkonferenz nachzukommen, soll die Schulaufsicht diese gleichwohl möglichst frühzeitig informieren, wenn sie die Stelle für die statusgleiche Versetzung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters vorsehen muss.

 

7. Besetzung von Leitungsstellen für Stellvertreterinnen und Stellvertreter

 

Das Verfahren nach § 61 Schulgesetz bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern. Gleichwohl besteht – auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Eigenverantwortlichkeit der Schulen – ein hohes Beteiligungsinteresse der Schulträger und auch der Schulkonferenzen bei der Besetzung von Stellen für Ständige Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

 

Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, erhalten Schulkonferenzen und Schulträger auch bei der Besetzung dieser Stellen Gelegenheit, die Person, die von der Bezirksregierung für die Besetzung einer stellvertretenden Schulleitungsstelle in Aussicht genommen ist, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme abzugeben.

 

§ 61 - Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (Anlage: § 61 Schulgesetz)

 

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

 

(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat.

 

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung.

 

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

 

(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur

 

1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer

 

a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder

b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;

 

2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;

 

3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.

 

Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen.

 

(6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur

 

1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,

2. Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,

3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,

4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und

5. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.

 

Quelle: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW (https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Dienstrecht/Beamtenrecht/Handreichung-_Verfahren-zur-Bestellung-von-Schulleiterinnen-und-Schulleitern_.pdf) Zugriff am 13.06.2016

 

 

  1. Personalkommission

 

Die Verwaltung schlägt die Bildung einer Personalkommission aus den Mitgliedern des Schulausschusses vor um zeitlich flexibel und auf die Anforderungen des neuen Verfahrens reagieren zu können und eine fristgerechte Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung zu gewährleisten.

 

 

  1. Verfahren

 

Schulkonferenz und Schulträger erhalten die Unterlagen der Bewerberinnen und Bewerber. Beide Gremien entscheiden eigenständig, ob sie die Bewerberinnen und Bewerber einladen. Die Personalkommission wird durch den Vorsitzenden einberufen.

 

Diese Fallkonstellationen sind möglich:

 

3.1.  Einladung der Bewerber/innen durch Schulträger und Schulkonferenz

3.2.  Einladung der Bewerber/innen durch den Schulträger aber nicht durch Schulkonferenz

3.3.  Einladung der Bewerber/innen durch die Schulkonferenz aber nicht durch Schulträger

3.4.  Es erfolgt keine Einladung durch die Gremien

 

Wenn Schulträger und Schulkonferenz sich für die Vorstellung der Bewerber/in entscheiden, soll die Vorstellung in einer gemeinsamen Sitzung erfolgen, damit eine einmalige Vorstellung der Bewerber/innen erfolgt.

 

Der Vorsitzende der Personalkommission teilt der Schulverwaltung, FB 3-1-80, das Ergebnis der Beratung mit.

Danach übermittelt der FB 3-1-80 unter Beachtung der gesetzten Frist von 8 Wochen einen begründeten Vorschlag zur Stellenbesetzung an die obere Schulaufsicht mit.

Sollte die Personalkommission zum Ergebnis kommen, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, ist durch FB 3-1-80 nichts zu veranlassen.

 

4.Nach Abschluss der Bewerbungsverfahren stellt sich wie bisher die / der durch die Bezirksregierung ernannte Schulleiterin / Schulleiter im Schulausschuss vor.

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