Berichtsvorlage - M/16/1632-01
Grunddaten
- Betreff:
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Bildung von Eingangsklassen an den Oberhausener Grundschulen zum Schuljahr 2016/2017
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Rosemarie Predeik
- Verantwortung:
- Herr Gohlke , Frau Thoer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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27.04.2016
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Aus der Anlage ist die Datengrundlage für die Bildung von Eingangsklassen der Grundschulen für das Schuljahr 2016/2017 zu ersehen.
Die Daten basieren auf den Angaben der Schulleitungen nach den Anmeldeterminen sowie einer erneuten detaillierten Abfrage im Februar 2016.
Zum Vergleich wurden die Anmeldezahlen unmittelbar nach den Anmeldeterminen 2015/2016 sowie die mit Beschluss des Rates vom 13.11.2006 (Drucksache Nr. B/14/2007-01) festgelegten Zügigkeiten für die Oberhausener Grundschulen angegeben. Aufgrund von gemeindeübergreifenden Umschulungsanträgen und Nachmeldungen sind bis Juli 2016 wie in den Vorjahren noch Veränderungen zu erwarten. Über die sich dann ergebenden Schülerzahlen wird im Rahmen der Schulstatistik berichtet.
Mit Inkrafttreten des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes ist der Schulträger verpflichtet, die Klassenbildungen für alle Schulen nach der sog. Kommunalen Klassenrichtzahl durchzuführen. Diese Kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, indem die Anzahl aller angemeldeten Kinder (ohne Kinder der Förderschulen aber mit Kindern im Gemeinsamen Lernen – GL) durch den Faktor 23 geteilt wird, die Zahl wird nach unten gerundet und um eine weitere Klasse verringert. Das Ergebnis entspricht der Anzahl der Eingangsklassen, die insgesamt an allen Grundschulen in Oberhausen gebildet werden dürfen. In Oberhausen dürfen nach dieser Berechnung 73 Eingangsklassen für das Schuljahr 2016/2017 auf die 32 Grundschulen verteilt werden.
Die Bandbreiten für die Klassengrößen der Eingangsklassen betragen bei Einzügigkeit 15 bis 29 Kinder, bei Zweizügigkeit 15 bis 28 Kinder je Klasse, bei Dreizügigkeit 15 bis 27 Kinder je Klasse und bei Vierzügigkeit 15 bis 26 Kinder je Klasse. Außerdem wurde dem Schulträger die Möglichkeit geschaffen, die Größe von Klassen des Gemeinsamen Lernens (GL) sowie die Größe von Eingangsklassen an Schulen in schwierigen sozialen Lagen auf 25 zu begrenzen.
Nach intensiven Gesprächen zwischen der Unteren Schulaufsicht und der Schulverwaltung wurden - wie aus der Anlage ersichtlich ist – 71 Klassen gebildet.
Hierbei wurde berücksichtigt, dass Schulen, die Internationale Vorbereitungsklassen (IVK) in der Jahrgangsstufe 1 führen, möglichst keine Ablehnungen aussprechen müssen, da die Kinder dieser IVK in der Regel während des laufenden Schuljahres in die Regelklassen wechseln.
An der Osterfelder-Heide-Schule werden 2 Eingangsklassen gebildet, da diese Schule von einigen Eltern, deren Kinder an der Robert-Koch-Schule eine Ablehnung erhalten, als Zweitwunsch genannt wurde.
In der 9. Kalenderwoche fanden seitens des Schulträgers und der Unteren Schulaufsicht Abstimmungsgespräche mit allen Schulleitungen statt, die Kinder ablehnen müssen. In diesen und auch nachfolgenden Gesprächen wurde eine intensive Beratung durch den Schulträger und die Untere Schulaufsicht wahrgenommen, um die Schulleitungen bei der Entscheidung über die Aufnahmen und Ablehnungen bestmöglich zu unterstützen.
Die Eltern wurden in der 10. Kalenderwoche durch die Schulleitungen über Aufnahmen und Ablehnungen informiert, um den Eltern noch vor den Osterferien Sicherheit darüber zu geben, an welcher Schule ihre Kinder zukünftig unterrichtet werden. Dabei wurden auch allen Eltern, deren Kinder eine Ablehnung von der gewünschten Schule erhalten haben, ortsnahe Alternativen angeboten.
Nach der derzeitigen Antragslage wird erwartet, dass 14 GL-Klassen im kommenden Schuljahr 2016/2017 gebildet werden. Da die Verfahren zur Feststellung von Förderbedarfen (AOSF-Verfahren) noch nicht abgeschlossen sind, können aktuell noch keine genaueren Daten angegeben werden. Sobald die tatsächliche Anzahl bekannt ist, wird gesondert hierüber berichtet.
Zu beachten ist hierbei, dass durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz keine Antragsverfahren für Kinder der Schuleingangsphase (Jahrgänge 1 und 2) mehr direkt durch die Schule eingeleitet werden können. Für die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache können die Verfahren in Ausnahmefällen durch die Erziehungsberechtigten beantragt werden. Kinder, bei denen die Vermutung eines Förderschwerpunktes besteht, verbleiben als Regelkinder an den Schulen an denen sie angemeldet wurden und werden individuell präventiv gefördert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,4 kB
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