Beschlussvorlage - B/16/1480-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Stadt

Oberhausen

Drucksache Nr.

 

B/

Termin

 

14.03.2016

 

 

Rat der Stadt

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt erteilt der Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) folgende Weisung:

 

Die Gesellschafterversammlung der STOAG weist die Geschäftsführung der STOAG an, der Hauptversammlung der Energieversorgung Oberhausen AG (evo)

 

1.Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO NRW

 

als Nachfolger für Herrn Klaus Wehling sowie

 

 

2. Frau/Herrn                                           

 

als Nachfolger/in für Herrn Daniel Schranz

 

für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Aufsichtsrates der evo vorzuschlagen und hierfür die notwendige Zustimmung des Aufsichtsrates der STOAG herbeizuführen.

 

 

Drucksache Nr.: «VONAME» / Seite 1 von 3

 


Stadt

Oberhausen

Drucksache Nr.

 

B/

Termin

 

14.03.2016

 

 

Rat der Stadt

 

 

Drucksache Nr.: «VONAME» / Seite 1 von 3

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[x]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Der Aufsichtsrat der evo besteht aus 15 Mitgliedern. Der STOAG steht als Aktionärin der evo das Vorschlagsrecht für fünf Aufsichtsratsmandate zu. Seitens der STOAG wird das Vorschlagsrecht durch die Geschäftsführung ausgeübt, wobei der Vorschlag – entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der STOAG – der Zustimmung des STOAG-Aufsichtsrates bedarf. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in der Hauptversammlung der evo. Die reguläre Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Beendigung der Hauptversammlung ab, die über den Jahresabschluss 2016 beschließt (voraussichtlich im Mai 2017).

Aktuell nehmen folgende Personen als Vertreter der STOAG ein Mandat im Aufsichtsrat der evo wahr:

  • Norbert Axt,
  • Klaus-Dieter Broß,
  • Karl-Heinz Emmerich,
  • Daniel Schranz und
  • Klaus Wehling.

 

Mit dem Ausscheiden aus ihren bisherigen Ämtern im Oktober 2015 können Herr Wehling und Herr Schranz nach § 8 Abs. 2 der evo-Satzung nicht mehr auf der Grundlage ihrer ursprünglichen Wahl durch die Hauptversammlung der evo Mitglieder im Aufsichtsrat sein, da nach dieser Bestimmung Mandatsträger, die aufgrund eines zur Zeit ihrer Wahl innegehabten öffentlichen Amtes in den Aufsichtsrat gewählt wurden, nur bis zum Ende der Hauptversammlung im Amt bleiben dürfen, die auf ihr Ausscheiden aus diesem öffentlichen Amt folgt (hier im Mai 2016). Scheidet ein Mitglied freiwillig oder satzungsbedingt vor Ablauf der regulären Amtszeit des Aufsichtsrates aus, so wird sein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt (§ 8 Abs. 3 der Satzung der evo).

Über das frei werdende Mandat von Herrn Wehling ist unter Berücksichtigung von § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW gesondert abzustimmen. Demnach muss in Bezug auf Aufsichtsräte, hinsichtlich derer von der Gemeinde mehrere Vertreter/innen zu benennen sind, der (Ober-)Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter hierzu zählen. Nach § 113 Abs. 2 S. 3 GO NRW findet die vorgenannte Regelung auch auf mittelbare Beteiligungen wie die evo Anwendung.

Angesichts des Ausscheidens von Herrn Schranz ist über die Nachfolge einer Person gemäß § 50 Abs. 4 S. 3 GO NRW zu entscheiden. Danach wird die Nachfolgerin/der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Aufsichtsrates nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 GO NRW gewählt, das heißt auf Grundlage der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Kurzfassung

 

entfällt

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