Beschlussvorlage - B/16/1480-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Energieversorgung Oberhausen AG (evo) hier: Nachbesetzung von Aufsichtsratsmandaten
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Jasmin Hambach
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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14.03.2016
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Beschlussvorschlag
StadtOberhausen | Drucksache Nr.
B/ | Termin
14.03.2016
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Rat der Stadt |
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt erteilt der Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) folgende Weisung:
Die Gesellschafterversammlung der STOAG weist die Geschäftsführung der STOAG an, der Hauptversammlung der Energieversorgung Oberhausen AG (evo)
1.Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO NRW
als Nachfolger für Herrn Klaus Wehling sowie
2. Frau/Herrn
als Nachfolger/in für Herrn Daniel Schranz
für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Aufsichtsrates der evo vorzuschlagen und hierfür die notwendige Zustimmung des Aufsichtsrates der STOAG herbeizuführen.
Drucksache Nr.: «VONAME» / Seite 1 von 3
StadtOberhausen | Drucksache Nr.
B/ | Termin
14.03.2016
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Rat der Stadt |
Drucksache Nr.: «VONAME» / Seite 1 von 3
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Der Aufsichtsrat der evo besteht aus 15 Mitgliedern. Der STOAG steht als Aktionärin der evo das Vorschlagsrecht für fünf Aufsichtsratsmandate zu. Seitens der STOAG wird das Vorschlagsrecht durch die Geschäftsführung ausgeübt, wobei der Vorschlag – entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der STOAG – der Zustimmung des STOAG-Aufsichtsrates bedarf. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt in der Hauptversammlung der evo. Die reguläre Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Beendigung der Hauptversammlung ab, die über den Jahresabschluss 2016 beschließt (voraussichtlich im Mai 2017).
Aktuell nehmen folgende Personen als Vertreter der STOAG ein Mandat im Aufsichtsrat der evo wahr:
- Norbert Axt,
- Klaus-Dieter Broß,
- Karl-Heinz Emmerich,
- Daniel Schranz und
- Klaus Wehling.
Mit dem Ausscheiden aus ihren bisherigen Ämtern im Oktober 2015 können Herr Wehling und Herr Schranz nach § 8 Abs. 2 der evo-Satzung nicht mehr auf der Grundlage ihrer ursprünglichen Wahl durch die Hauptversammlung der evo Mitglieder im Aufsichtsrat sein, da nach dieser Bestimmung Mandatsträger, die aufgrund eines zur Zeit ihrer Wahl innegehabten öffentlichen Amtes in den Aufsichtsrat gewählt wurden, nur bis zum Ende der Hauptversammlung im Amt bleiben dürfen, die auf ihr Ausscheiden aus diesem öffentlichen Amt folgt (hier im Mai 2016). Scheidet ein Mitglied freiwillig oder satzungsbedingt vor Ablauf der regulären Amtszeit des Aufsichtsrates aus, so wird sein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt (§ 8 Abs. 3 der Satzung der evo).
Über das frei werdende Mandat von Herrn Wehling ist unter Berücksichtigung von § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW gesondert abzustimmen. Demnach muss in Bezug auf Aufsichtsräte, hinsichtlich derer von der Gemeinde mehrere Vertreter/innen zu benennen sind, der (Ober-)Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter hierzu zählen. Nach § 113 Abs. 2 S. 3 GO NRW findet die vorgenannte Regelung auch auf mittelbare Beteiligungen wie die evo Anwendung.
Angesichts des Ausscheidens von Herrn Schranz ist über die Nachfolge einer Person gemäß § 50 Abs. 4 S. 3 GO NRW zu entscheiden. Danach wird die Nachfolgerin/der Nachfolger für die restliche Amtszeit des Aufsichtsrates nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 GO NRW gewählt, das heißt auf Grundlage der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Kurzfassung
entfällt
