Beschlussvorlage - B/16/1502-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt mit sofortiger Wirkung die Einrichtung einer Stelle im gehobenen Dienst, Entgeltgruppe 10 TVöD bzw. A 11 ÜBesG innerhalb des Fachbereichs 4‑6‑30/Ordnungswidrigkeiten, Versicherungen, Heimaufsicht - Sachgebiet Heimaufsicht

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[X]Kosten einer Stelle Entgeltgruppe 10 TVöD bzw. A 11 ÜBesG 68.100 Euro bzw. 74.500 Euro plus 8.800 Euro Sachkosten nach KGSt.

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Im Sachgebiet Heimaufsicht sind derzeit zwei Planstellen eingerichtet, die von einer Verwaltungskraft (A 12 ÜBesG) und einer Pflegefachkraft (Entgeltgruppe 8 TVöD) bewirtschaftet werden.

Bei der Durchführung der Heimaufsicht handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, die ausschließlich von diesem Sachgebiet ausgeführt wird.

 

Nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) sind jährliche Kontrollen der zurzeit bestehenden 31 sowie der künftig eingerichteten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen vorgeschrieben (insbesondere die Einrichtungsform der Wohngemeinschaft soll nach dem Bestreben des Ministeriums und des Gesetzgebers eine hohe Bedeutung erlangen und wird dies voraussichtlich auch).

 

Die Kontrollen enthalten die Prüfungen über die Einhaltung

 

−        der grundsätzlichen Anforderungen der Einrichtungen,

−        der Anforderungen an die Wohnqualität,

−        der spezifischen personellen Anforderungen,

−        der Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzer und Nutzerinnen einer Einrichtung,

−        der Qualitätssicherung und

−        der pflegerischen Qualität nach dem anerkannten Stand medizinisch‑pflegerischer Erkenntnisse.

 

Daneben sind anlassbezogene Kontrollen aufgrund von negativen Erkenntnissen oder Beschwerden von Angehörigen durchzuführen. Bei der Feststellung von Mängeln ist von geeigneten ordnungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

 

Weiterhin gehört auch eine umfassende Informations- und Beratungstätigkeit gegenüber Heimträgern und Heimbetreibern sowie den Leitungen und Bewohnern von entsprechenden Einrichtungen zu dem Aufgabenspektrum sowie die Einbindung der Heimaufsicht in die Genehmigungsverfahren zur Einrichtung der genannten Institutionen.

 

Mit diesen Aufgaben sind die beiden Mitarbeiterinnen bereits voll ausgelastet.

 

Mit dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG) vom 02.10.2014 sind diese Pflichtaufgaben erheblich erweitert worden und Beratungs- und Kontrollzuständigkeiten für die Kreise und kreisfreien Städte schließen nun auch

 

−        Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen,

−        Ambulante Dienste

−        und Gasteinrichtungen (Hospize, Einrichtungen der Tages und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen)

ein.

 

Zusätzlich wurden die Anforderungen zur Zusammenarbeit mit Behörden, den Landesverbänden der Pflegekassen, den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erweitert.

 

Außerdem sind die Behörden nun verpflichtet, wesentliche Teile der Prüfungsergebnisse im Internetportal der Behörde zu veröffentlichen. Dies dient der Information von Nutzern und Nutzerinnen, deren Angehörige und an der Nutzung des Wohn- und Betreuungsangebotes Interessierte. Damit können von den Bürgerinnen und Bürgern erstmals die Prüfungsergebnisse der Heimaufsicht bei der Auswahl eines Wohn- und Betreuungsangebotes herangezogen werden. Diese Neuausrichtung birgt erhebliches Konfliktpotenzial und fordert die Fachkräfte zusätzlich.

 

Die quantitativ und qualitativ erweiterten Aufgaben auf der Grundlage des neuen WTG können ohne eine personelle Verstärkung der Heimaufsicht nicht mehr kompensiert werden.

Es ist daher geplant, die Heimaufsicht durch eine weitere Verwaltungskraft zu entlasten, die Aufgabenprofile sind entsprechend anzupassen.

 

Die bereits vorhandene Verwaltungskraft (A 12 ÜBesG) soll sich neben den schwierigen Kontrollen bzw. Nachkontrollen mit besonders konfliktträchtigen Sachverhalten mit rechtlich komplexeren Angelegenheiten befassen. Dazu gehört u.a. auch die Interessenvertretung der Stadt Oberhausen in Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf.

 

Die neu einzurichtende Stelle soll nach A 11 ÜBesG bzw. Entgeltgruppe 10 TVöD bewertet werden. Das Aufgabenprofil umfasst die Regelaufgaben der Heimaufsicht, wie z.B. die routinemäßigen Kontrollen der vielschichtigen Einrichtungen entsprechend der o.g. Beschreibung der Prüfanforderungen.

 

Die entstehenden Kosten werden durch die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeiten der Heimaufsichtsbehörde teilweise kompensiert (Tarifstellen 10a und 10b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 03.07.2001 mit Stand vom 01.10.2015).

 

 

 

Kurzfassung

 

Im Fachbereich 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten, Versicherungen, Heimaufsicht wird im Sachgebiet Heimaufsicht eine unbefristete Planstelle des gehobenen Dienstes mit der Bewertung A 11 ÜBesG bzw. Entgeltgruppe 10 TVöD eingerichtet.

Die Stelle wird intern ausgeschrieben.

Die entsprechenden Beteiligungsverfahren sind im Vorfeld durchgeführt worden.

 

Loading...