Berichtsvorlage - M/16/1417-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fortschreibung des Handlungskonzeptes Flüchtlinge in Oberhausen- Kapitel 5.6: Gesundheit für Flüchtlingehier:Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Asylbewerber und Asylbewerberinnen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Soziales
- Bearbeitung:
- Dorothea Albrecht
- Verantwortung:
- Bohnes
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Sozialausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
03.02.2016
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Integrationsrat
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
19.04.2016
| |||
|
●
Geplant
|
|
Finanz- und Personalausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
29.02.2016
|
Sachverhalt
Sachdarstellung
1.Ausgangslage
Am 14.09.2015 hat der Rat der Stadt Oberhausen das Handlungskonzept Flüchtlinge beschlossen (Drucksachennr.: B/16/1015-01), das in Kap. 5.6 das Handlungsfeld „Gesundheit“ umfasst. Im Rahmen des vorgenannten Handlungskonzeptes hat der Rat der Stadt Oberhausen die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte zum 01.01.2016 beschlossen.
Mit der Einführung der Gesundheitskarte kann die Gesundheitsversorgung der Flüchtlinge eindeutig verbessert und unbürokratisch gestaltet werden. Die Menschen können direkt – ohne den Umweg über das Sozialamt zu nehmen – zum Arzt gehen, sie erhalten dort im Rahmen des festgesetzten Leistungskatalogs die medizinische Versorgung, die sie benötigen. Mit der Gesundheitskarte wird es den Flüchtlingen ermöglicht, diskriminierungsfrei medizinisch versorgt zu werden.
2.Gesetzliche Regelungen im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Gemäß § 1 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz übernehmen die Gemeinden die Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG, soweit sie einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 i.V.m. § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben.
Während der ersten 15 Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland beziehen leistungsberechtigte Personen (nach der ab 01.03.2015 geltenden Rechtslage) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
Danach besteht, sofern im Einzelfall die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde, Anspruch auf „Leistungen in besonderen Fällen“ nach § 2 AsylbLG (sogenannte Analogleistungen).
Diese Leistungen entsprechen den im SGB XII geregelten Sozialhilfeleistungen. Der Anspruch umfasst mithin einen Krankenhilfeanspruch im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Durchführung dieser Krankenhilfe obliegt gemäß § 264 Abs. 2 SGB V den Krankenkassen.
Leistungsbezieher/innen nach § 2 AsylbLG verfügen bereits jetzt über eine entsprechende Krankenversichertenkarte.
3.Berechtigter Personenkreis für die Ausstellung einer Gesundheitskarte
In Betracht für die Ausstellung einer Gesundheitskarte kommt somit ausschließlich der Personenkreis der Grundleistungsbezieher/innen nach § 3 AsylbLG, also überwiegend Personen, die sich weniger als 15 Monate in Deutschland aufhalten.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 14.09.16 beschlossen:
Die gesundheitliche Erstversorgung von Flüchtlingen ist durch den Bereich Gesundheitswesen sicherzustellen. Um die weitergehende ärztliche und zahnärztliche Behandlung sicherzustellen, tritt die Stadt Oberhausen ab 01.01.2016 der Rahmenvereinbarung zwischen Gesundheitsministerium NRW, Krankenkassen und Kommunalen Spitzenverbänden bei.
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) des Landes NRW hat auf seiner Homepage die der Rahmenvereinbarung beigetretenen Gemeinden veröffentlicht. Bisher haben folgende 16 Kommunen (Stand 15.01.2016) ihren Beitritt erklärt:
• Alsdorf
• Bocholt
• Bochum
• Bonn
• Düsseldorf
• Gevelsberg
• Hattingen
• Herdecke
• Köln
• Monheim
• Mülheim an der Ruhr
• Münster
• Oberhausen
• Remscheid
• Sprockhövel
• Wermelskirchen
Am 19.10.2015 wurde über den Städtetag mitgeteilt, dass sich die teilnehmenden Krankenkassen -zur Vereinfachung der Umsetzung der Rahmenvereinbarung- über die Zuordnung der Gemeinden in NRW zu einzelnen Krankenkassen geeinigt haben.
Der Stadt Oberhausen ist die BKK Novitas zugeordnet, mit deren Vertreterinnen und Vertretern bilaterale Abstimmungsgespräche zur Einführung der Gesundheitskarte in Oberhausen geführt wurden.
4.Stand der Umsetzung
Das Dezernat 3/Familie, Bildung, Soziales, Bereich 3-2/Soziales, der Stadt Oberhausen ist für die Umsetzung der Einführung der Gesundheitskarte verantwortlich.
Für jeden Leistungsberechtigten, auch für minderjährige Familienangehörige, ist ein Anmeldeformular (mit bis zu 36 Pflichtfeldern) auszufüllen, mit einem geeigneten Foto zu versehen und an die Krankenkasse zu übersenden.
Für die insgesamt ca. 1900 Leistungsberechtigten liegen diese Formulare nahezu vollständig ausgefüllt vor. Zwecks Beschaffung der notwendigen Fotos wurden rd. 740 Leistungsberechtigte in privatem Wohnraum bereits angeschrieben und um Übersendung bzw. persönliche Abgabe gebeten.
Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat seine Unterstützung angeboten, Fotos der ca. 840 Leistungsberechtigten für eine Gesundheitskarte in Gemeinschaftsunterkünften zu fertigen und diese dem Bereich „Soziales“ zur Verfügung zu stellen. Hierfür entstehen Kosten i.H.v rd. 4.220,00 Euro. Eine Beauftragung ist bereits erfolgt.
Die z.T. schon vollständig vorliegenden Anträge werden der BKK Novitas sukzessive zur Verfügung gestellt. Es wird davon ausgegangen, dass das Gros der vervollständigten Anträge der BKK Novitas bis Mitte März 2016 vorliegen wird und zum 01.04.2016 jeder Leistungsberechtigte über eine eGK oder über einen Behandlungsschein der Krankenkasse verfügen wird.
5.Leistungsumfang der Rahmenvereinbarung
Der Bereich Gesundheitswesen hat bereits im Rahmen der Vorlage M/16/1045-01 (Sitzung des Sozialausschusses am 19.08.2015) darauf hingewiesen, dass der Entwurf der Rahmenvereinbarung einen Leistungsanspruch sämtlicher Leistungen nach dem SGB V umfasst, die mit einer eGK abrechnungsfähig sind. Ausgeschlossen sind Entgeltersatzleistungen (Mutterschaftsgeld, Krankengeld). Damit entspricht der Leistungsumfang im Wesentlichen dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Der im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelte Anspruch auf medizinische Grundversorgung (§4 AsylbLG, „akute Erkrankungen und Schmerzzustände“) und auf im Einzelfall darüber hinausgehende Leistungen durch die Auffangnorm des §6 AsylbLG (sonstige Leistungen) wird überschritten.
Keine Leistungsgewährung durch die Krankenkasse erfolgt bei:
- Vorsorgekuren
- Neuversorgung mit Zahnersatz inklusive Gewährleistungen
- Haushaltshilfe nach den Regelungen des SGB V
- Künstliche Befruchtungen und Sterilisationen
- Strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (Disease-Management-Programm) im Sinne des 137 f. SGB V
- Wahltarife nach § 53 SGB V, die von der Krankenkasse außerhalb der gesetzlichen Pflichtleistungen angeboten werden.
- Leistungen im Ausland
Leistungsanträge, die sich unter die vorstehende Aufzählung fassen lassen, werden an die Gemeinden weitergeleitet und dort in eigener Verantwortung entschieden.
Die Rahmenvereinbarung für NRW ermöglicht eine individuelle zeitliche Befristung der elektronischen Gesundheitskarte. Die Stadt Oberhausen sieht eine Befristung der elektronischen Gesundheitskarte auf 6 Monate vor, um einer irrtümlich missbräuchlichen Nutzung -nach Wegfall der Leistungsberechtigung- vorzubeugen.
6.Kosten
Die Leistungsberechtigten können ein erweitertes Leistungsspektrum in Anspruch nehmen. Hierbei werden „freiwillige“ Leistungen erbracht, die den Anspruchskatalog des § 4 AsylbLG „Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt“ überschreiten. Die entstehenden Mehrkosten lassen sich aktuell nicht seriös prognostizieren.
Für das Ausstellen der elektronischen Gesundheitskarte erhält die Krankenkasse für jeden Leistungsberechtigten einmalig 10,00 Euro. Damit ist auch die Ausstellung einer weiteren Karte, z. B. bei Verlust oder Ablauf, abgegolten (Gesamt: 19.000,00 Euro für 1900 Leistungsberechtigte in Oberhausen). Werden darüber hinaus weitere Karten benötigt, fallen je Karte 8,00 Euro an.
Zur Abgeltung der entstehenden Verwaltungskosten werden seitens der BKK Novitas pro angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigtem 8% der entstandenen Leistungsaufwendungen, mind. jedoch 10,00 Euro erhoben.
Der Haushaltsansatz „Krankenhilfe für Flüchtlinge nach § 3 AsylblG“ für das Haushaltsjahr 2016 beläuft sich auf 3,5 Mio. Euro, sodass überschlägig mit Verwaltungskosten von rd. 280.000,00 Euro/p.a. zu rechnen ist. Berücksichtigt hierbei sind noch nicht die weiteren Fallzahlsteigerungen und somit die weitere Ausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten.
Die Kosten für die Umlage gemäß § 281 SGB V (Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen) betragen 10,00 Euro jährlich (Stichtag 1. Juli) pro Leistungsberechtigten (Gesamt: 19.000,00 Euro/ p.a.)
Monatlich sind pro Leistungsberechtigtem Abschlagzahlungen i. H. v. 200,00 Euro (entspricht den durchschnittlichen monatlichen Krankenhilfekosten eines Leistungsberechtigten nach dem § 2 AsylbLG) an die BKK Novitas zu überweisen (Gesamt: 380.000,00 Euro/mtl., mithin 4.560.000,00 Euro/p.a.). Für die relevanten Quartale II. – IV. des Haushaltsjahres 2016 ergeben sich somit Abschlagszahlungen i.H.v. 3.420.000 Euro. Die Krankenkasse rechnet die entstandenen Ausgaben kalendervierteljährlich spitz ab.
Für die Einführung/Umsetzung der elektronischen Gesundheitskarte fallen im Bereich 3-2/Soziales 318.000 Euro/p.a. zusätzliche (Overhead-) Kosten an (Stichtag 01.01.2016). Fallsteigerungen führen zu höheren Aufwendungen. Eine Aufwandsreduzierung auf Verwaltungsseite ist aktuell nicht erkennbar.
Nach Abrechnung der ersten beiden Quartale wird die Angemessenheit der Verwaltungskosten überprüft. Auf der Basis dieses Evaluationsergebnisses wird eine Anpassung der Rahmenvereinbarung erfolgen, falls und soweit sich die Höhe der Verwaltungskosten als nicht sachgerecht darstellen sollte.
