Beschlussvorlage - B/16/1508-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.Der Rat der Stadt nimmt das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.01.2016 zur Kenntnis.

 

2.Eine Revision gegen dieses Urteil wird von Seiten der Stadt nicht eingelegt.

 

3.Der Rückzahlungsbetrag von 6.167.683,45 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 3.413.734,76 EUR (Stand 17.02.2016) wird vor dem Hintergrund der ausgereichten Bürgschaft von der Stadt Oberhausen gezahlt.

 

  1. Der nicht durch entsprechende Rückstellungen finanzierte Zinsanteil von 57.996,45 EUR ist im Geschäftsjahr 2016 apl. bereitzustellen.

 

Der Rat der Stadt stimmt der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen im Produktbereich 15 'Wirtschaft und Tourismus' wie folgt zu:


Aufwendungen:

 

Auftrag            Bezeichnung        Sachkonto           Bezeichnung                   Betrag/EUR

 

950015042300OVP mbH551100Zinsaufwendungen an das Land…57.996,45

 

Deckungsvorschlag:

Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.

 

Auszahlungen:

 

Finanzstelle        Bezeichnung        Finanzposition        Bezeichnung                   Betrag/EUR

 

PN1504OVP mbH7230.00Erstattungen an das Land…6.167.683,45

PN1504OVP mbH7511.00Zinsauszahlungen an das Land…3.413.734,76

 

Deckungsvorschlag:

Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit.

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Konsequenzen

Bezug

 

B/15/1956-01 vom 26.03.2012 (Abschluss einer Patronatsvereinbarung)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[ x ] siehe Begründung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Hintergrund

Die Investitionsbank NRW (jetzt NRW-Bank) hat der OVP O.VISION Projektgesellschaft mbH (OVP) mit Schreiben vom 02.11.1999 im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes NRW - Infrastrukturmaßnahmen - einen Investitionszuschuss in Höhe von 18.491.000,00 DM (= 9.454.298,18 EUR) zur Baureifmachung und Erschließung des Grundstücks des ehemaligen Stahlwerks Oberhausen gewährt.

Zur Absicherung von Fördermitteln aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm war seinerzeit eine erstrangige Grundschuld oder eine Bürgschaftserklärung der Kommune beizubringen. Da die notwendige Finanzierung der Aufwendungen mit Hilfe von Drittmitteln durch eine erstrangige Grundschuld erschwert worden wäre, hat die Stadt gem. Dringlichkeitsentscheidung vom 09.07.1999 (Genehmigung durch den Rat der Stadt am 30.08.1999) die Abgabe einer entsprechenden Bürgschaft beschlossen.

Nachdem die Landesregierung die bereits in Aussicht gestellte Förderung des Projektes O.VISION aufgegeben hatte, wurden vor dem Hintergrund der Liquiditätssituation der Gesellschaften PBO, OVP und OVZ Gespräche mit der Bezirksregierung bezüglich der Liquiditätssicherung aufgenommen und verschiedene Handlungsoptionen untersucht. Zu den Szenarien gehörten Insolvenz, Liquidation, Fortführung, Erwerb durch Dritte und die Bildung einer Auffanggesellschaft. Als Ergebnis wurde das Gesamtgrundstück an einen Investor verkauft. Auch im Rahmen der Drucksache Nr. B/1606-01 (Ratssitzung vom 20.02.2006) wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt im Falle der Insolvenz - damals - einen finanziellen Nachteil von 10,740 Mio. EUR (Liquiditätshilfe + Landeszuschuss) hätte und sich auch für die PBO-Gesellschafter negative Auswirkungen ergäben.

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 20.02.2006 der Grundstücksveräußerung an Euro Auctions Immobilien GmbH (EAI) mehrheitlich zugestimmt.

Die NRW-Bank hat mit Schreiben vom 29.02.2012 die Rückzahlung eines Teilbetrages von 6.167.683,45 EUR zuzüglich Zinsen geltend gemacht.

Da die OVP durch die Berücksichtigung des Rückforderungsbetrages bilanziell überschuldet gewesen wäre, hat die Stadt auf Grundlage einer entsprechenden Dringlichkeitsentscheidung des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.03.2012 (Drucksache B/15/1956-01) dem Abschluss einer Patronatsvereinbarung zwischen Stadt und OVP zugestimmt, mit der die Stadt sich verpflichtet hat, die OVP finanziell so auszustatten, dass sie ihren eventuellen Verpflichtungen aus dem Rückforderungsanspruch gegenüber der NRW-Bank vollständig und pünktlich nachkommen kann.

Die OVP wurde erst durch diese Vereinbarung in die Lage versetzt, sich gemeinsam mit der Stadt Oberhausen gerichtlich gegen die aus ihrer Sicht unrechtmäßige Rückforderung zu wehren.

2. Gerichtsentscheidungen

Das Landgericht Duisburg gab der Klage der NRW-Bank gegen die OVP auf Rückzahlung statt. Die Klage gegen die Stadt Oberhausen aus der Bürgschaft wies das Gericht ab, weil es den Bürgschaftsvertrag als unwirksam betrachtete. Nach Bewertung des Urteils legte die OVP auf Empfehlung des gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts gegen das Urteil Berufung ein. Die NRW-Bank legte Berufung gegen die Klageabweisung gegen die Stadt ein.

Das OLG Düsseldorf hat die Berufung der OVP zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der NRW-Bank hatte Erfolg. Die Stadt Oberhausen wurde als Gesamtschuldnerin neben der OVP zur Zahlung verurteilt. Das OLG Düsseldorf hat die Revision für die Stadt Oberhausen zugelassen.

In seiner Sitzung am 03.02.2016 hat der Aufsichtsrat der PBO entschieden, keine weiteren Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen. Eine mögliche Revision der Stadt Oberhausen könnte sich nur gegen die aus hiesiger Sicht unstrittige Inanspruchnahme aus der Bürgschaft richten. Eine anderslautende Entscheidung hinsichtlich des Bestehens der gesicherten Forderung könnte auf diesem Wege nicht herbeigeführt werden. Diese Ansicht wurde in der Sitzung des Aufsichtsrates auch durch den gemeinsam beauftragten Rechtsanwalt bestätigt.

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf ergibt sich zum 17.02.2016 (= frühester Rückzahlungstermin nach Ratsentscheidung) folgender Rückzahlungsanspruch:

Hauptforderung gem. Rückforderungsbescheid6.167.683,45 EUR

Zinsen 31.05.2006 - 31.03.2012 (3% über Basiszins)1.608.146,51 EUR

Zinsen 01.04.2012 - 17.02.2016 (8% über Basiszins)1.799.546,95 EUR

Gesamtforderung zum 12.02.20169.575.376,91 EUR

Vor dem Hintergrund der laufenden Erhöhung der Zinsforderung von täglich 1.208,26 EUR soll eine möglichst kurzfristige Rückzahlung erfolgen.

3. Finanzielle Auswirkungen OVP

Die im Verbund von OVP und PBO derzeit zur Verfügung stehenden liquiden Mittel werden im Wesentlichen zur Finanzierung von Restarbeiten auf dem Stahlwerksgrundstück benötigt, zu der die Gesellschaften vertraglich verpflichtet sind. Teile dieser Arbeiten wurden bereits ausgeführt und werden kurzfristig abgerechnet.

Auf Grundlage des Urteils des OLG Düsseldorf kann die NRW-Bank sowohl die OVP als auch die Stadt Oberhausen in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund sowie der von der Stadt ausgereichten Bürgschaftserklärung soll daher die Rückzahlung in voller Höhe von der Stadt übernommen werden. Gegenüber der OVP entsteht hierdurch ein entsprechender Erstattungsanspruch. Zur Vermeidung der bilanziellen Überschuldung der OVP muss die Stadt bezüglich dieser Forderung eine Rangrücktrittserklärung abgeben.

4. Finanzielle Auswirkungen Stadt

4.1 Ergebnisrechnung

Auf Seiten der Stadt sind bis einschließlich zum 31.12.2015 Rückstellungen in folgender Höhe gebildet worden:

Hauptforderung6.167.683,45 EUR

Zinsen 21.02.2006 - 31.12.20153.355.738,31 EUR

Gesamtrückstellung9.523.421,76 EUR

Die Rückstellungen wurden ergebniswirksam bereits in den Ergebnisrechnungen der Vorjahre berücksichtigt und ermöglichen somit einen ergebnisneutralen Ausgleich der zu Grunde liegenden Verpflichtungen im Jahr der Inanspruchnahme.

Der zur Gesamtforderung verbleibende Differenzbetrag von 57.996,45 EUR ist im Geschäftsjahr 2016 außerplanmäßig bereitzustellen.

In der Ergebnisrechnung 2016 wird der Rückzahlungsbetrag von 9.581.418,21 EUR somit durch die Inanspruchnahme der Rückstellung sowie den zusätzlich bereitgestellten Betrag dargestellt.

4.2 Finanzrechnung

In der Finanzrechnung der Jahre, in denen die Rückstellungen gebildet wurden, ist eine Belastung der Finanzrechnung nicht erfolgt, da die Mittel nicht liquide abgeflossen sind. Im Jahr der faktischen Nutzung einer Rückstellung ergeben sich somit keine Auswirkungen auf die jeweilige Ergebnisrechnung, gleichwohl aber auf die entsprechende Finanzrechnung, da zusätzliche liquide Mittel benötigt werden.

Der für die Rückzahlung benötigte Betrag von 9.581.418,21 EUR ist somit in der Finanzrechnung des Geschäftsjahres 2016 außerplanmäßig zur Verfügung zu stellen.

Kurzfassung

Die OVP und die Stadt Oberhausen wurden vom OLG Düsseldorf gesamtschuldnerisch zur Teilrückzahlung des erhaltenen Zuschusses zur Baureifmachung und Erschließung des ehemaligen Stahlwerksgrundstücks verurteilt. Die Stadt hat für die Förderung eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Da die OVP zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, soll die Stadt die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen und die Rückzahlung an die NRW-Bank leisten.

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