Beschlussvorlage - B/16/1498-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt genehmigt folgende vom Hauptausschuss am 01.02.2016 (DS-Nr. B/16/1404-01) gemäß § 60 Abs. 1 GO NW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, fasst der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 GO NW anstelle des Rates der Stadt Oberhausen in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt, folgenden Beschluss:

 

Der Hauptausschuss stimmt der Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen für das Haushaltsjahr 2015 im Produktbereich 05 – Soziale Leistungen – wie folgt zu:

 

 

AuftragBezeichnungSachkontoBezeichnung     Betrag / EUR
(Finanzstelle)(Finanzposition


320005030401Landeseinrichtungen     529183Dienstleistungen OGM     533.000,00
Asyl-Notunterkünfte- Notunterkünfte -
 

 

 

 

Deckungsvorschlag:

 

Verschlechterung des Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

 

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Konsequenzen

 

Bezug

 

Drucksache Nr. B/16/1328-01 vom 14.12.2015

 

 

Konsequenzen

 

a)    Finanzielle

 

keine[   ]

ja[ X ]

 

b) Sonstige

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat der Stadt hat in der Sitzung am 14.12.2015 außerplanmäßige Aufwendungen für die als Landeseinrichtungen betriebenen Flüchtlingsstandorte (Notunterkünfte) Fröbelschule, Stötznerschule und Eisenheimschule in Höhe von 1.200.000,00 EUR beschlossen.

 

Der Betrag von 1.200.000,00 EUR basierte auf den bis 30.09.2015 vorliegenden Rechnungen und einer Kostenschätzung (Hochrechnung) für den Zeitraum 01.10. – 31.12.2015. Inzwischen wurden die Kosten bis 31.10.2015 in Rechnung gestellt und beglichen. Außerdem konnten jetzt auch die Kosten für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2015 von der OGM GmbH detailliert dargestellt werden. Die Gesamtkosten belaufen sich nach den vorliegenden Unterlagen jetzt auf 1.732.800,82 EUR, so dass ein weiterer Betrag in Höhe von 533.000,00 EUR außerplanmäßig benötigt wird. Dieser Betrag resultiert hauptsächlich daraus, dass bei der Hochrechnung der Kosten nicht davon ausgegangen wurde, dass auch nach der Ersteinrichtung der Standorte noch erhebliche Kosten bei der Rechnungsposition „Errichtung, Instandhaltung, Wartung“ anfallen.

 

Es erfolgt eine Refinanzierung durch Abrechnung der Kosten mit dem Land.

 

Die Dringlichkeitsentscheidung ist unabweisbar, da die Restzahlungen noch vor Ende der Buchungsfrist am 03.02.2016 im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erfolgen müssen und der Rat der erst am 15.02.2016 wieder tagt.

 

 

 

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