Beschlussvorlage - B/16/1474-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt befürwortet und unterstützt die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Jugendparlaments an öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und des Integrationsrates. Er empfiehlt daher ausdrücklich den Ausschüssen und dem Integrationsrat, auf Wunsch des Jugendparlaments jeweils einem Mitglied des Jugendparlaments die Teilnahme an ihren/seinen öffentlichen Sitzungen zu ermöglichen und diesem Mitglied jeweils auch auf seinen Wunsch das Wort zu erteilen.

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Konsequenzen

Bezug

 

Sitzung des Rates der Stadt vom 14.12.2015, Drucksache Nr. A/16/1303-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ x ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Ausgangslage:

 

In seiner Sitzung am 14.12.2015 hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt,

 

die Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Mitgliedern des Jugendparlamentes die Möglichkeit einzuräumen, grundsätzlich jeweils eine beratende Vertreterin oder einen beratenden Vertreter in die Sitzungen der Ausschüsse des Rates sowie des Integrationsrates entsenden zu können.

 

Ein entsprechender Beschlussvorschlag der Verwaltung soll -dies hat der Rat ebenfalls am 14.12.2015 beschlossen- zur nächsten Sitzung des Rates am 15.02.2016 vorgelegt werden; der Erfüllung dieses Auftrages dient diese Vorlage.

 

Die Verwaltung hat -insbesondere nach der Diskussion über diesen Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 14.12.2015 und angesichts der Abänderung des Wortlauts des ursprünglich angekündigten Antrags- den Ratsauftrag dahingehend ausgelegt, dass

 

-          das Jugendparlament selbst entscheiden können soll, in welchen Ausschüssen es eine Vertretung anstrebt,

-          eine Sitzungsteilnahme von Mitgliedern des Jugendparlaments ermöglicht werden soll, jedoch nicht verpflichtend ist,

-          die Möglichkeit eröffnet werden soll, dem/der Vertreter/in des Jugendparlaments im Sitzungsverlauf auf ihren/seinen Wunsch das Wort zu erteilen.

 

Diese Ziele können die Ausschüsse und der Integrationsrat jeweils selbst verwirklichen, ohne dass es der Schaffung besonderer Voraussetzungen bedürfte. Der vorstehende Beschlussvorschlag soll daher dazu dienen, den Ausschüssen und dem Integrationsrat mitzuteilen, dass der Rat eine Partizipation des Jugendparlaments an ihren Sitzungen fördern möchte, sie zu einem entsprechenden Beschlussverhalten anzuregen und das mögliche Verfahren aufzuzeigen.

 

 

2. Begründung im Einzelnen:

 

a) Ausschüsse:

 

Die GO NRW enthält vielfältige Bestimmungen über Teilnahme- und Rederechte einzelner Personen an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen. Insbesondere die Mitgliedschaft und -in geringerem Maße- die stellvertretende Mitgliedschaft in einem kommunalen Gremium gewährt in Bezug auf Sitzungen dieses Gremiums entsprechende Teilnahme- und Rederechte. Zudem enthält die GO NRW Bestimmungen über die Teilnahme solcher Personen an Gremiensitzungen, die selbst kein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des betreffenden Gremiums sind.

 

In Bezug auf Ausschüsse bestimmt insbesondere § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW, dass die Ausschüsse Vertreter/innen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen können. Die Einzelheiten der Hinzuziehung Dritter sind nicht ausdrücklich in der GO NRW geregelt und werden in der Literatur unterschiedlich bewertet. Zudem erkennt die Literatur an, dass Gemeinderäte auch die Einbeziehung der in den Gemeinden zunehmend entstehenden Jugendparlamente in die politische Arbeit anstreben; verwertbare Ausführungen zu den Rahmenbedingungen und/oder Voraussetzungen einer Sitzungsteilnahme und/oder Worterteilung liegen allerdings (noch) nicht vor.

 

Die Verwaltung hält es für vertretbar, dass ein Ausschuss -jeweils auf eine entsprechende Initiative (i. E. einen Antrag) des Jugendparlaments- im Rahmen des § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW grundsätzlich über eine Teilnahme eines Vertreters/ einer Vertreterin des Jugendparlaments an seinen Sitzungen sowie ein dem/der Vertreter/in einzuräumendes Rederecht im Beschlusswege befinden kann.

 

Durch diese Vorgehensweise kann

 

-          das Jugendparlament selbst darüber befinden, in welchem Ausschuss/ welchen Ausschüssen eine Teilnahme angestrebt wird,

-          eine vom jeweiligen Ausschuss zu beschließende Grundlage für eine regelmäßige Teilnahme geschaffen und somit

-          den Wünschen des Jugendparlaments flexibel begegnet werden.

 

 

b) Integrationsrat:

 

Der Integrationsrat ist ein (in Oberhausen pflichtiges, vgl. insofern § 27 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) Gremium eigener Art; er ist kein Ausschuss oder sonstiges Gremium des Rates. Der Rat kann daher dem Integrationsrat nicht aufgeben, Vertreter/innen des Jugendparlaments die Teilnahme an seinen Sitzungen zu ermöglichen und ihnen das Wort zu erteilen. Vor diesem Hintergrund soll auch und insbesondere in Bezug auf den Integrationsrat der vorstehende Beschlussvorschlag als Empfehlung des Rates dienen.

 

Das von der Verwaltung vorgeschlagene Verfahren und seine Vorteile entsprechen in Bezug auf den Integrationsrat den vorstehenden Ausführungen zu a) (Ausschüsse).

 

 

c) Keine Teilnahme an nichtöffentlichen (Teilen von) Sitzungen:

 

Von der Ermöglichung der Teilnahme von Vertretern/innen des Jugendparlaments an (Teilen von) nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und/oder des Integrationsrates wird aus den folgenden Gründen abgeraten:

 

-                 Die Mitglieder des Jugendparlaments sind -anders als Rats- und Ausschussmitglieder sowie die Mitglieder des Integrationsrates- nicht nach der GO NRW zur Verschwiegenheit verpflichtet; die GO NRW sieht die Einrichtung eines Jugendparlaments nicht vor.

 

-                 Die Verschwiegenheitsverpflichtung der Fraktions- bzw. Gruppenbediensteten, die an nichtöffentlichen (Teilen von) Gremiensitzungen teilnehmen dürfen, beruht auf einer förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist die Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung; die Tätigkeit für eine Fraktion/ Gruppe ist als eine solche Aufgabenwahrnehmung anerkannt. Die Mitglieder des Jugendparlaments nehmen hingegen keine Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahr. Sie sind nicht bei der Stadt beschäftigt oder im Rechtssinne für sie tätig; „tätig sein“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine Tätigkeit im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, z. B. als externe/r Gutachter/in. Eine förmliche Verpflichtung kommt daher nicht in Betracht.

 

-                 In § 5 Abs. 2 Satz 2 (letzter Halbsatz) der Geschäftsordnung des Jugendparlaments ist geregelt, dass die Vertreter/innen des Jugendparlaments in Ausschüssen im Rahmen von Sitzungen des Jugendparlaments über „Neuigkeiten“ informieren sollen. Selbst wenn ihre Teilnahme an nichtöffentlichen (Teilen von) Ausschuss- und Integrationsratssitzungen möglich wäre, könnten die Vertreter/innen des Jugendparlaments dieser Informationsobliegenheit in Bezug auf Inhalte nichtöffentlicher Sitzungsteile nicht Folge leisten, da sie die betreffenden Informationen gerade vertraulich zu behandeln hätten.

 

 

Kurzfassung

 

Der Rat der Stadt befürwortet die Teilnahme von Vertretern/innen des Jugendparlaments an öffentlichen (Teilen von) Sitzungen der Ausschüsse und des Integrationsrates einschließlich eines Rederechts und empfiehlt den Ausschüssen und dem Integrationsrat, auf Wunsch des Jugendparlaments die Voraussetzungen hierfür zu schaffen.

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