Berichtsvorlage - M/16/1467-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

Der Rat der Stadt hat am 14.12.2015 mit der Drucksache B/16/1288-01 die Verschmelzung von WFO und TMO zur WTO Wirtschafts- und Tourismusförderung Oberhausen GmbH beschlossen.

 

Im Rahmen der weiteren Umsetzung sowie des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung haben sich nachfolgende Änderungen zu diesem Beschluss ergeben:

 

Prüfung der Rechte am Namen der Gesellschaft

Unter Punkt 2 des Beschlusses ist festgelegt, dass die Gesellschaft nach erfolgter Verschmelzung die Firma WTO Wirtschafts- und Tourismusförderung Oberhausen GmbH führen soll.

Im Vorfeld der Umsetzung hat die WFO diese Firma auf mögliche Rechte Dritter prüfen lassen. Hierbei hat eine auf derartige Fragestellungen spezialisierte Anwaltskanzlei festgestellt, dass zumindest Zweifel an einem möglichen Schutz des Namens bestehen bzw. Rechte Dritter gegen die Namenführung nicht auszuschließen sind. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sinnvolle Internetdomains für eine WTO GmbH nicht zur Verfügung stehen.

In Abstimmung mit der beratenden Kanzlei soll die Firma der zukünftigen Gesellschaft nunmehr OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH (OWT) lauten. Zur Absicherung der Rechte an diesem Namen wurde eine entsprechende Wort-Bildmarke eingetragen. Auch die Rechte an zukünftig zu nutzenden Internetdomains sind bereits beantragt.

Anzeigeverfahren gem. § 115 GO NRW

Entscheidungen der Gemeinde über wesentliche Erweiterung einer Gesellschaft oder eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks oder sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind der Aufsichtsbehörde gemäß § 115 GO NRW unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind.

Im Rahmen dieses Anzeigeverfahrens sieht die Bezirksregierung Düsseldorf Anpassungs- bzw. Klarstellungsbedarf bei folgenden Punkten des Gesellschaftsvertrags:

1.Die jeweiligen Vertreter/innen in der Gesellschafterversammlung der Tochterunternehmen (TZU GmbH, Gasometer GmbH, ecce GmbH) sollen bei den in § 108 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW genannten Entscheidungen, insbesondere bei der Feststellung des Jahresabschlusses oder dem Erwerb von Beteiligungen, die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung der OWT einholen, um die Einflussnahme der Stadt bei diesen Angelegenheiten besser sicherzustellen.

Es wird somit in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Aufgaben der Gesellschafterversammlung) folgender neuer Absatz angefügt:

Die Vertreter/innen der Gesellschaft in den Organen von Beteiligungsgesellschaften bedürfen für ihr Abstimmverhalten in den Angelegenheiten, die in § 11 Abs. 2 lit. a bis d aufgeführt sind, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung soweit die jeweiligen Vertreter/innen nicht durch den Rat der Stadt Oberhausen bestellt sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertreter in den betreffenden Gesellschafterversammlungen bereits schon in der Vergangenheit vom Rat der Stadt bestimmt wurden, um die kommunalen Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten zu sichern, obwohl sich eine Verpflichtung hierzu aus den Gesellschaftsverträgen nicht ergeben hat.

2.)Bei dem unter § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Vorschlagsrecht der ENO für zwei Aufsichtsratssitze verlangt die Kommunalaufsicht eine Klarstellung, dass der Rat an den Vorschlag der ENO nicht gebunden ist, obwohl sich diese Bedeutung bereits aus der Bezeichnung als „Vorschlag“ ergibt.

§ 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird somit wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 (alte Fassung)

§ 12 Abs. 1 (neue Fassung)

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch den Rat der Stadt Oberhausen entsandt. Der Aufsichtsrat der ENO Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO) hat das Recht, dem Rat der Stadt Oberhausen die Besetzung zweier Aufsichtsratsmandate vorzuschlagen, die dem Kreis der an der ENO beteiligten Wirtschaftsunternehmen zuzurechnen sind.

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht, die durch den Rat der Stadt Oberhausen entsandt werden. Davon werden zwei Mitglieder auf einen für den Rat der Stadt Oberhausen nicht verbindlichen Vorschlag des Aufsichtsrates der ENO Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO) entsandt. Der Vorschlag hat sich aus Aufsichtsrats-mitgliedern der ENO zusammenzusetzen, die den Gesellschaftern aus der Wirtschaft zuzurechnen sind.

 

Sofern diese Änderungsvorschläge in der endgültig zu beurkundenden Fassung des Gesellschaftsvertrages Berücksichtigung finden, ist die Bezirksregierung mit der Verschmelzung der Gesellschaften einverstanden. Diese könnte somit unverzüglich nach Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 umgesetzt werden.

Angesichts des lediglich klarstellenden Anpassungsbedarfs sollen entsprechende Formulierungen im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Kurzfassung

entfällt

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