Beschlussvorlage - B/16/1457-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Dringlichkeitsentscheidung zur Zustimmung der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produktbereich 01 'Innere Verwaltung'
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabstelle IT
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Dez 0 Herr Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Beschlussfassung
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01.02.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, fasst der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW an Stelle des Rates der Stadt Oberhausen in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt, folgenden Beschluss:
Der Hauptausschuss stimmt der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen im Produktbereich 01‘Innere Verwaltung‘ wie folgt zu:
Auftrag Bezeichnung Sachkonto Bezeichnung Betrag/EUR
(Finanzstelle) (Finanzposition)
410001100200 Inform.-Technologie, 529199 FL IT- und TK Dienste 208.390
(PN0110) Service, Strategie (7291.99)
Deckungsvorschlag:
Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.
Die Mehraufwendungen können nicht mehr durch Einsparungen in entsprechender Höhe im Rahmen der Gesamtaufwendungen OGM GmbH unter Berücksichtigung der HSP-Maßnahme 135D gedeckt werden.
Sachverhalt
Begründung
Gemäß HSP-Maßnahme 135D ist seitens der OGM GmbH im Jahr 2015 eine Einsparung von insgesamt 8,144 Mio. Euro vorgesehen. Darin enthalten sind Einsparungen im IT-Bereich von 1,8 Mio. Euro. Die Pauschalvergütung, die bis 31.12.2015 an die OGM GmbH gezahlt wurde, ist in diesem Zusammenhang um 800.000 Euro gekürzt worden und das Sachkonto 529199 / Fremdleistungen IT-und TK-Dienste ist um rund 1 Mio. Euro gekürzt worden. Die Einsparung im Bereich der IT-Sachkosten (Sachkonto 529199) konnte jedoch nicht vollständig realisiert werden. Mithin ist eine überplanmäßige Aufwendung / Auszahlung in Höhe von 208.390 Euro zu tätigen.
Da die Aufwendungen/Auszahlungen bei der im Beschlussvorschlag genannten Position erheblich - im Sinne des § 8 der Haushaltssatzung für das Jahr 2015 – sind, ist grundsätzlich eine vorherige Zustimmung des Rates erforderlich. In Dringlichkeitsfällen ist eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs.1 GO NRW herbeizuführen.
Die Dringlichkeitsentscheidung ist hier unabweisbar, da die Zahlung noch vor dem Ende der Buchungsfrist am 03.02.2016 im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erfolgen muss und der Rat der Stadt erst am 15.02.2016 wieder tagt.
