Beschlussvorlage - B/16/1428-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, fasst der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW an Stelle des Rates der Stadt Oberhausen in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt, folgenden Beschluss:

Der Hauptausschuss stimmt der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen im Produktbereich 11 „Ver- und Entsorgung“ wie folgt zu:

 

 

Auftrag Bezeichnung Sachkonto Bezeichnung Betrag/EUR

(Finanzstelle)                          (Finanzposition)                               

 

110011030100 Abwasserbeseitigung 531300 Aufw. für Zuwendungen 35.125

(PN1103)   (7300.00) an Zweckverbände

 

 

 

Deckungsvorschlag:

 

Mehrerträge bei den Benutzungsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser (Auftrag 110011030100 / Sachkonten 432132 ‘Benutzungsgebühr Schmutzwasser‘ und 432133 ‘Benutzungsgebühr Niederschlagswasser‘)

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschlussvorlage des Rates vom 14.12.2015 – Drucksachen Nr. B/16/1274-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]

 

b) Sonstige

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Mit Beschluss vom 14.12.2015 hat der Rat der Stadt der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 933.440 EUR für Zuwendungen an Zweckverbände (hier: Ruhrverband, Emschergenossenschaft, Landesumweltamt) zugestimmt.

 

Der Ruhrverband hat nun der Stadt Oberhausen mit Schreiben vom 17.12.2015 einen berichtigten Beitragsbescheid 2015 übersandt. Begründet wird die Korrektur des ursprünglichen Beitragsbescheides vom 15.10.2015 mit einer fehlerhaften Datenübernahme der den Beitragsbescheiden 2013 und 2014 zugrundeliegenden Planansätze in das Jahr 2015. Demzufolge hat die Stadt Oberhausen eine Nachzahlung von insgesamt 35.135 EUR zu leisten.

 

Da bereits mit Zustimmung des Rates der Stadt vom 14.12.2015 die Aufwendungen/Auszahlungen bei den im Beschlussvorschlag genannten Positionen erheblich - im Sinne des § 8 der Haushaltssatzung für das Jahr 2015 – überschritten sind, ist auch für alle weiteren über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen eine vorherige Zustimmung des Rates erforderlich. In Dringlichkeitsfällen ist eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs.1 GO NRW herbeizuführen.

 

Die Dringlichkeitsentscheidung ist hier unabweisbar, da die Zahlung noch vor dem Ende der Buchungsfrist am 03.02.2015 im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erfolgen muss und der Rat der Stadt erst am 15.02.2015 wieder tagt.

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