Berichtsvorlage - M/16/1370-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden einen neuen Landesentwicklungsplan (LEP NRW) aufzustellen und am 25. Juni 2013 den ersten Entwurf dieses landesweiten Raumordnungsplans i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) gebilligt. Er wird den seit 1995 gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW 95) ersetzen und dabei dessen Inhalte sowie die Inhalte des LEP IV „Schutz vor Fluglärm“ und des am 31. Dezember 2011 ausgelaufenen Landesentwicklungsprogramms (LEPro) in aktualisierter Form in einem Raumordnungsplan zusammenführen.

Aufgrund vergangener Rechtsprechung hat die Landesregierung entschieden, parallel zum Aufstellungsverfahren des neuen LEP NRW landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem gesonderten sachlichen Teilplan zum LEP NRW vorzuziehen. Diese Regelungen wurden von der Landesregierung als „LEP – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ am 11 Juni 2013 mit Zustimmung des Landtags vom 10. Juli 2013 als Rechtsverordnung beschlossen und gelten nunmehr bereits als separates Planwerk. Der sachliche Teilplan wird im Rahmen der Neuaufstellung des LEP NRW in diesen landeweiten Raumordnungsplan integriert.

1. Aufgaben des LEP NRW

An den dicht besiedelten Raum des Landes Nordrhein-Westfalen und seine Ressourcen werden vielfältige Nutzungsansprüche gestellt: dies gilt für die Bereitstellung von Flächen für Wohnsiedlungs- und Freizeitnutzungen, für Gewerbe, Industrie und Handel, die Verkehrsinfrastruktur wie Straßen- und Schienenwege, die technische Infrastruktur der Energie- und Wasserversorgung sowie der Entsorgung, die Versorgung mit Rohstoffen, die Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie die Sicherung der Flächen für Natur- und Wasserschutz oder den Schutz vor Hochwasser. Diese Nutzungsanforderungen an den Raum stehen zueinander im Wettbewerb und müssen bestmöglich aufeinander abstimmt werden.

Das wichtigste überörtliche Planungsinstrument für diese Aufgabe ist ein landesweiter Raumordnungsplan – der Landesentwicklungsplan NRW. Er stellt im System der räumlichen Planung den übergeordneten Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet dar, aus dem die nachgeordneten Planwerke auf den Ebenen der Regionalplanung und der kommunalen Bauleitplanung sowie die jeweiligen Fachplanungen zu entwickeln sind. Dem Gegenstromprinzip folgend sind bei der Aufstellung des LEP NRW die nachgeordneten Planungsebenen einzubeziehen.

2. Bindungswirkung des LEP NRW

Der Landesentwicklungsplan legt gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Diese bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen innerhalb des Raumordnungsplans.

Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen zu beachten.

Grundsätze der Raumordnung sind demgegenüber gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen zu berücksichtigen.

Befindet sich ein Raumordnungsplan im Aufstellungsverfahren, sind die enthaltenen Raumordnungsziele als „sonstige Erfordernisse der Raumordnung“ gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG bei nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Diesen Status haben die Zielfestlegungen des Entwurfs des neuen LEP NRW seit der Billigung durch die Landesregierung am 25. Juni 2013 inne.

3. Aufstellungsverfahren des LEP NRW

Der LEP NRW wird gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 LPlG NRW durch die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet. Im Aufstellungsverfahren werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. § 13 Abs. 1 LPlG NRW i.V.m. § 10 Abs.1 und 2 ROG beteiligt. Nach Auswertung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und sachgerechten Abwägung der erkenn- und bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (§ 7 Abs. 2 ROG) durch die Landesplanungsbehörde, wird der landesweite Raumordnungsplan als Rechtsverordnung durch die Landesregierung beschlossen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird er rechtswirksam.

Ein erstes formelles Beteiligungsverfahren hat die Landesregierung am 25. Juni 2013 für den Zeitraum vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 beschlossen. Im Rahmen der anschließenden Auswertung der vielfältigen Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie der Öffentlichkeit ergaben sich diverse Änderungserfordernisse sowohl der textlichen als auch der zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW-Entwurfs, die auch die Grundzüge der Planung berühren. Aus diesem Grund hat die Landesregierung am 28. April 2015, 23. Juni 2015 und am 22. September 2015 beschlossen, den Entwurf des neuen LEP NRW in wesentlichen Teilen zu ändern und ein zweites formelles Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfs des LEP NRW durchzuführen. Alle in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und auch die Bürgerinnen und Bürger des Landes und angrenzender Gebiete konnten vom 15. Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016 eine Stellungnahme zu den geänderten Teilen des Entwurfs abgeben. Die Landesplanungsbehörde hat die Städte der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr in diesem Zusammenhang erneut beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert.

Sämtliche Dokumente zu beiden Beteiligungsverfahren sind über den Internetauftritt der Landesplanungsbehörde unter folgendem Link abrufbar:

https://land.nrw/de/thema/landesplanung

4. Wichtigste Änderungen im Entwurf des LEP NRW

Auf Basis der Auswertung der Stellungnahmen des ersten Beteiligungsverfahrens hat die Landesregierung beschlossen, den Entwurf des neuen LEP NRW in wesentlichen Teilen zu ändern. Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen sind in Anlage 1 zusammengefasst.

5. Stellungnahmen der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr und der Stadt Oberhausen zum Entwurf des LEP NRW

Innerhalb des ersten formellen Beteiligungsverfahrens hat die Stadt Oberhausen im Rahmen einer gemeinsamen Stellungnahme der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr (Essen, Bochum, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen) fristgerecht ihre Anregungen zum Entwurf des LEP NRW vorgetragen (siehe hierzu: Sitzungen des Planungsausschusses der Stadt Oberhausen vom 08. Oktober 2013, Drucksache Nr. M/15/2987-01 und vom 28. Januar 2014, Drucksache Nr. B/15/3253-01). Die Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2014 an die Landesplanungsbehörde übermittelt.

Das Ergebnis der Auswertung der innerhalb des ersten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen ist eine Änderung des Entwurfs des neuen LEP NRW in wesentlichen Teilen. Es zeigt sich, dass einige wesentliche der von der Planungsgemeinschaft in der ersten Beteiligungsrunde vorgebrachten Kritikpunkte berücksichtigt wurden. Dazu zählen z.B. die rechtlich problematischen Vorgaben zum Klimaschutzplan, verschiedene restriktive Regelungen zur Siedlungsflächenentwicklung, fehlende Vorgaben zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung und starre Mengenvorgaben für Vorranggebiete für Windenergieanlagen. Andere vorgebrachte Bedenken und Anregungen, die aus Sicht der Planungsgemeinschaft von hoher Wichtigkeit sind, blieben dagegen unberücksichtigt.

Im Rahmen des aktuellen zweiten Beteiligungsverfahrens hat die Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr ebenfalls eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet und diese an die Landesplanungsbehörde übersandt. Dabei wurden die wesentlichen Kritikpunkte aus dem ersten Beteiligungsverfahren, die im Rahmen der Auswertung durch die Landesplanungsbehörde unberücksichtigt geblieben sind, erneut vorgetragen und darüber hinaus zu den Änderungen des Entwurfs Stellung bezogen.

Die wesentlichen Kritikpunkte aus dem ersten Beteiligungsverfahren, die die Landesplanungsbehörde in der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen nicht berücksichtigt hat, sind folgende:

  • Deutliche Verringerung von Regelungstiefe und Regelungsdichte, Gefahr einer uneinheitlichen Auslegung durch die Regionalplanungsbehörden
  • Wegfall der Raumkategorien (Ballungsraum, ländlicher Raum etc.) und der Entwicklungsachsen
  • Verschiedene Regelungen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung (z.B. fehlende Ausnahmeregelungen, problematische Dichtewerte, Kritik am Instrument der „zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche“, fehlende Vorgaben für ein einheitliches Siedlungsflächenmonitoring)
  • Fehler in der Plankarte

Darüber hinaus beinhaltet die gemeinsame Stellungnahme der Planungsgemeinschaft zu folgenden Änderungen des Entwurfs des LEP NRW wesentliche Anregungen / Kritiken:

  • Weitere, im Entwurf geänderte Regelungen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung (z.B. Herabstufung des Vorrangs der Innenentwicklung zu einem Grundsatz)
  • Klarstellungen zur Abgrenzung der regionalen Grünzüge des Emscherlandschaftsparks im Zusammenhang mit deren nachrichtlicher, zeichnerischer Darstellung
  • Streichung von zu beachtenden „Tabugebieten“ bei der Rohstoffsicherung
  • Regelungen zur Sicherung von Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
  • Regelungen zur Begrenzung der Wohnentwicklung entlang bestehender Höchstspannungsfreileitungen

Im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Regionalen Grünzügen hatte sich die Planungsgemeinschaft bereits im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung für eine weitere Konkretisierung des diesbezüglichen Ziels 7.1-6 (nunmehr 7.1-5) ausgesprochen. Die Landesplanung ist jedoch diesem Wunsch nicht gefolgt. Vielmehr soll durch Verzicht auf die bisher vorgesehene Kompensationspflicht bei der Inanspruchnahme von Regionalen Grünzügen eine weitere Lockerung der landesplanerischen Vorgaben erreicht werden. Angesichts der zunehmend knapper werdenden Ressource „Freiraum“ im verdichteten Kernruhrgebiet haben sich die Städte Gelsenkirchen und Oberhausen darauf verständigt, in Ergänzung der gemeinsamen Stellungnahme der Planungsgemeinschaft im zweiten Beteiligungsverfahren in jeweils kommunalen Einzelstellungnahmen zu fordern, dass insbesondere eine grundsätzliche Kompensationspflicht bestehen bleiben sollte.

Die Stellungnahme der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr sowie die ergänzende Stellungnahme der Stadt Oberhausen sind als Anlage beigefügt.

Die Verwaltung wird über wesentliche weitere Verfahrensschritte sowie den Fortgang des Neuaufstellungsverfahrens des LEP NRW in den zuständigen Gremien des Rates der Stadt Oberhausen weiter berichten und beraten.

 

 

Kurzfassung

 

 

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Anlagen

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