Beschlussvorlage - B/16/1375-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, fasst der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW an Stelle des Rates der Stadt Oberhausen in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt, folgenden Beschluss:

 

Der Hauptausschuss stimmt der Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 489.100 EUR bei der Produktgruppe 0301 „Bereitstellung schulischer Einrichtungen“ zu.

Die Mittel sind unter dem Auftrag 140003010100 „Grundschulen“ und dem Sachkonto 523100 „Erstattungen an das Land“ bereitzustellen.

 

Deckungsvorschlag:

 

 

Deckung in Höhe von 489.046 EUR durch Verschlechterung des Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]

 

b) Sonstige

 

 

Begründung

 

Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 15.12.2014 (s. Drucksache B/16/0447-01) beschlossen, die Stötznerschule, Schladstr.26 und die Fröbelschule, Ripsdörnestr. 8, beides städtische Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen, zum 31.07.15 aufzulösen. Für die Stötznerschule als auch für die Fröbelschule wurden aus dem Konjunkturpaket II (KPII)und dem Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB) Zuwendungen für Umbauten und Ausstattung der Schulen gewährt. An beiden Schulen kann es theoretisch zu Rückforderungen von Fördermitteln durch die Bezirksregierung Düsseldorf kommen, da die Bindungsfristen für die erhaltenen Zuwendungen noch nicht abgelaufen sind.

 

Gem. §88 GO in Verbindung mit §36 Abs. 4 GemHVO sind Rückstellungen für Verpflichtungen in angemessener Höhe zu bilden, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt sind und der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist. Es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Verbindlichkeit zukünftig entsteht, die wirtschaftliche Ursache vor dem Abschlussstichtag liegt und die Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen wird.

 

Anhand der für die jeweilige Zuschussform geltenden Bindungsfrist wurde die voraussichtlich zu erwartende Rückforderung der gewährten Zuwendung errechnet. Diese beträgt insgesamt 489.046 EUR und setzt sich wie folgt zusammen:

 

Stötznerschule

237.774,79 EUR  KPII Bindungsfrist 21.12.2026 evtl. Rückforderung: 183.615 EUR

346.592,58 EUR IZBB Bindungsfrist 22.05.2026 evtl. Rückforderung: 169.016 EUR

Fröbelschule

67.032,88 EUR KPII Bindungsfrist 24.04.2026 evtl. Rückforderung:  48.413 EUR

63.984,38 EUR KPII Bindungsfrist 24.04.2026 evtl. Rückforderung:  46.211 EUR

75.527,37 EUR IZBB Bindungsfrist 17.07.2027 evtl. Rückforderung:  41.791 EUR

 

Aus den Mitteln des KPII wurden an den beiden Schulen ausschließlich Baumaßnahmen durchgeführt. Ausweislich der Zuwendungsbescheide im Rahmen des KPII beträgt die Zweckbindungsfrist bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 15 Jahre, im übrigen 5 Jahre ab Beendigung der Maßnahme. Bei wertsteigernden Investitionen gilt die 15 jährige Bindungsfrist. Zuwendungszweck ist die Förderung zusätzlicher Investitionen nach dem Investitionsförderungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG) mit den Schwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

 

Aus den Mitteln des IZBB Förderprogramms wurden an beiden Schulen Baumaßnahmen durchgeführt und Ausstattungsgegenstände angeschafft. Gem. der Förderrichtlinie sind die mit der Zuwendung geschaffenen Räume für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich für die Dauer von 20 Jahren und für die mit der Zuwendung angeschafften Ausstattungsgegenstände für die Dauer von 10 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung zur Schul- oder Betreuungszwecken gebunden. Ist eine solche Folgenutzung für den entsprechenden Standort nicht vorgesehen und wird die Zweckbindungsdauer nicht erfüllt, so kann sich hieraus für das Land ein Rückforderungsanspruch ergeben. In diesem Zusammenhang  wird die Verwaltung mit der Bezirksregierung Düsseldorf Gespräche / Verhandlungen führen, um die mögliche Rückzahlung zu vermeiden bzw. zu reduzieren, da z. B. geförderte Ausstattungsgegenstände schulisch weiter genutzt werden und der durch sinkende Schülerzahlen zwingende Rückbau der Schulstandorte innerhalb der Bindungsfrist zum Zeitpunkt der Investition bzw. Investitionsentscheidung nicht absehbar war.

 

Für eine mögliche Rückforderung durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Höhe von 489.046 EUR ist für das Haushaltsjahr 2015 eine Rückstellung in genannter Höhe zu bilden.

 

Die Dringlichkeitsentscheidung ist unabweisbar, da die Rückstellung im Zuge der Jahresabschlussarbeiten 2015 bis zum 04.02.2016 zu fertigen ist und der Rat der Stadt erst am 15.02.2016 wieder tagt.

 

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Sachverhalt

 

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