Beschlussvorlage - B/16/1335-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

a)das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans für die Straßburger Straße und Eckstraße vom 05.09.1900 (Fluchtlinienplan Nr. 424 a) einzuleiten;

 

Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).

 

b)die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14-tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung).

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 (Planung von nicht erheblicher Bedeutung).

 

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ X ]

 

    ja[ ]

 

b) SonstigeKeine

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Sachverhalt

Begründung

 

1.Lage des Plangebiets im Stadtbereich

Das Aufhebungsgebiet befindet sich in der Flur 28 der Gemarkung Oberhausen, der Flur 4 der Gemarkung Oberhausen-Styrum sowie den Fluren 1 und 2 der Gemarkung Oberhausen-Dümpten und enthält folgende Bereiche:

Die Eckstraße von der Mülheimer Straße bis zur Straßburger Straße (ehemals Dümptener Weg), die Straßburger Straße von der Eckstraße bis zur Johann-Schäfer-Straße (ehemals Hühnerstraße), und ein Teilstück (ca. 60 m) der Johann-Schäfer-Straße.

 

2.Aufhebungsanlass

Der Fluchtlinienplan Nr. 424a - Straßburger Straße und Eckstraße - vom 05.09.1900 ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Bebauungsplan übergeleitet.

Der vorgenannte Bebauungsplan bildete seinerzeit die rechtliche Grundlage zum Bau der im Plangebiet festgesetzten Straßen, die jedoch in Teilen nicht dem heutigen Ausbau entsprechen.

Die Bebauung und Erschließung in diesem Bereich ist überwiegend abgeschlossen. Außerhalb der rechtskräftigen Bebauungspläne sind weitere ergänzende Baumaßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zulässig.

Der Bereich des Fluchtlinienplanes Nr. 424a –Straßburger Str.- wird mittlerweile in Teilbereichen überlagert durch die Geltungsbereiche

-          des rechtskräftigen Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 17 -Mülheimer Straße / Straßburger Straße- vom 14.11.2004 und

-          der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 138 A vom 14.12.1977 und Nr. 138 B vom 06.11.1979 -City Ost (Sanierungsgebiet Teilbereich II Grillo/Busdepot)-.

Aus diesem Grunde soll der Fluchtlinienplan Nr. 424 a - Straßburger Straße und Eckstraße - vom 05.09.1900 in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.

 

3.Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf zur Aufhebung des Bebauungsplanes der Straßburger Straße und Eckstraße vom 05.09.1900 stellt sich wie folgt dar:

  • Einleitender Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplanes;
  • Öffentliche Bekanntmachung dieses Ratsbeschlusses;
  • 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB;
  • Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen (14-tägige Auslage ohne Bürgerversammlung);
  • Einverständnis des Rates mit der Aufhebung des Bebauungsplanes sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung des aufzuhebenden Bebauungsplans;
  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
  • Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;
  • Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);
  • Rechtskraft der Aufhebung des Bebauungsplans durch öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

 

4.Mögliche Rechtsfolgen des einleitenden Aufhebungsbeschlusses

 

  • § 15 BauGBZurückstellung von Baugesuchen, Nutzungsänderungen
  • § 14 BauGBErlass von Veränderungssperren

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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