Beschlussvorlage - B/16/1323-01
Grunddaten
- Betreff:
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Stadtsparkasse Oberhausenhier: Entsendung eines Vertreters in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Karin Bulatow
- Verantwortung:
- Willecke, Thomas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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14.12.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Rat der Stadt stellt fest, dass die Entsendung von Herrn Tscharke als Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) – Beschlusspunkt Nr. 4 des Ratsbeschlusses vom 16.11.2015, Drucks.-Nr. B/16/1200-02 – gegenstandslos ist.
Vorsorglich wird der Beschlusspunkt Nr. 4 des o. g. Ratsbeschlusses vom Rat der Stadt aufgehoben.
Sachverhalt
Begründung
Mit seinen Amtsantritt als Oberbürgermeister ist die Mitgliedschaft des Herrn Schranz in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) zunächst gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 der Satzung des RSGV erloschen. Somit ist Herr Schranz auch als 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse (Herrn Große Brömer) ausgeschieden, den der Rat der Stadt als Mitglied in die Verbandsversammlung des RSGV gem. § 5 Abs. 2 lit. a der Satzung des RSGV entsandt hat. Damit kann Herr Schranz nicht mehr die 1. Stellvertreterfunktion des Verwaltungsratsvorsitzenden in der Verbandsversammlung ausüben.
Über die Nachfolge der von Herrn Schranz wahrgenommenen Mandate hat der Rat der Stadt am 16.11.2015 entschieden. Danach wurde Herr Schranz als Mitglied in den Verwaltungsrat und als erster Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestimmt. Außerdem wurde Herr Schranz als Hauptverwaltungsbeamter gem. § 5 Abs. 2 der Satzung des RSGV in die Verbandsversammlung des RSGV entsandt. Als letzte zu besetzende Funktion besetzte der Rat der Stadt die Vertretung des Verwaltungsratsvorsitzenden in der Verbandsversammlung mit Herrn Tscharke.
Nachdem der Sparkasse das Ergebnis der Nachbesetzung durch den Rat der Stadt bekannt gegeben wurde, teilte die Sparkasse am 20.11.2015 mit, dass auf Grund des Ergebnisses einer Prüfung durch den RSGV die Besetzung der ersten Stellvertreterposition für den Verwaltungsratsvorsitzenden nicht eröffnet sei und die Position daher bis auf weiteres unbesetzt bleiben müsse. Die Stellvertretung des Verwaltungsratsvorsitzenden könne durch den zweiten Ersatzvertreter, Herrn Runkler, wahrgenommen werden.
Zur Begründung führt der RSGV aus, dass der Vorsitzende im Verwaltungsrat als Mitglied in der Verbandsversammlung zwar grundsätzlich durch seinen Vertreter im Amt, also durch den ersten stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden (dies ist Herr Schranz s.o.), vertreten würde. Hierbei würde Herr Schranz jedoch in der Verbandsversammlung zwei Stimmrechte ausüben; einerseits aufgrund seiner Entsendung als Hauptverwaltungsbeamter gem § 5 Abs. 2 lit b) andererseits als erste Stellvertretung im Verhinderungsfall von Herrn Große Brömer. Zur Vermeidung dieser doppelten Stimmrechtsausübung könne im Fall der Verhinderung von Herrn Große Brömer, der zweite Stellvertreter, Herr Runkler, die Stellvertretung ausüben Für die Besetzung des Mandates aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates – wie in der Beschlussvorlage vorgesehen – gäbe es keine Grundlage in der Satzung, so dass kein Vertreter für den Verwaltungsratsvorsitzenden entsandt werden könne.
Bei der Bewertung der Rechtsauffassung des RSGV ist im Wesentlichen zu bemerken, dass die Regelungen der Satzung für die Stellvertretung der Mitglieder heterogen ausgestaltet sind. Im Grundsatz bestimmt § 5 Abs. 3 S. 1 der Satzung des RSGV, dass die Mitglieder von ihren Stellvertretern im Amt vertreten werden. In den folgenden Sätzen wird von diesem Grundsatz für die ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates, die auch für die Verbandsversammlung wählbar sind, abgewichen. Obwohl auch diese Stellvertreter als Mitglieder des Verwaltungsrates besitzen, sollen in diesem Fall ausdrücklich Vertreter und Ersatzvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates durch den Träger bestimmt werden
Folglich ist die Besetzung der Stellvertretung in der Verbandsversammlung nicht einheitlich geregelt. Wegen der besonderen Konstellation der Bestimmung des ersten Stellvertreters des Verwaltungsratsvorsitzenden durch den Hauptverwaltungsbeamten ist von der Satzungsregelung für die Vertretung von Mitgliedern des Verwaltungsrates Gebrauch gemacht worden, die für diesen Fall nicht ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist. Die dauerhaft unbesetzt bleibende Position des ersten Stellvertreters eines Mitgliedes in der Verbandsversammlung als Folge der Rechtsauffassung des RSGV sieht die Satzung allerdings auch nicht vor.
Um eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Diskussion mit dem RSGV hinsichtlich der Besetzung des Mandates zu vermeiden, sollte unter Berücksichtigung der Ausführungen des RSGV der Beschluss zur Entsendung des Vertreters für den Verwaltungsratsvorsitzenden in der Verbandsversammlung des RSGV (Stadtsparkasse Oberhausen (SSO) hier: Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrates der SSO und Entsendung von Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes, Beschlusspunkt Nr. 4, Drucksache Nr.: B/16/1200-02,) als gegenstandslos betrachtet und zur Klarstellung aufgehoben werden.
Kurzfassung
entfällt
