Antragsvorlage - A/16/1311-01
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag DIE LINKE.LISTEErlass einer Zweckentfremdungssatzung für Wohnraum
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Die LINKE.LISTE Fraktion
- Bearbeitung:
- David Driever
- Beteiligt:
- Stadtkanzlei
- Verantwortung:
- Yusuf Karacelik
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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14.12.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung, kurzfristig eine Satzung zur Vermeidung der Zweckentfremdung von Wohnraum gemäß § 40 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW dem Rat der Stadt Oberhausen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Die Lage auf dem Wohnungsmarkt in Oberhausen ist durch eine sinkende Zahl der Sozialwohnungen bei gleichzeitig steigender Anzahl der Haushalte, die auf preisgünstigen Mietwohnraum angewiesen sind, gekennzeichnet. Gerade auch für die Unterbringung von Flüchtlingen fehlen Wohnungen. Bauminister Groschek hat auf die “gute Möglichkeit” hingewiesen (siehe WAZ v. 7.10.15), über die Zweckentfremdungsverordnung Eigentümer anzuweisen, leerstehenden Wohnraum wieder zu vermieten. Inzwischen verfügen nach seiner Information Kommunen in NRW bereits über eine entsprechende Satzung.
Durch die im Dezember 2011 beschlossene Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) hat der Landtag den Kommunen die Möglichkeit an die Hand gegeben, nach eigenem Ermessen durch Satzung festzulegen, ob, in welchen Bereichen und unter welchen Auflagen eine Zweckentfremdung von Wohnraum nur mit Genehmigung zulässig sein soll.
Der neue Abs. 4 des § 40 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW lautet: “Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch, die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen.”
