Beschlussvorlage - B/16/1105-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Straßenreinigungssatzung

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Konsequenzen

Bezug

 

Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses, Anlage der Straßenreinigungssatzung vom 13.12.2004 und Neufassung des Satzungstextes

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[x ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

 

 

Die Mehr- und Minderleistungen, die sich aus der „Änderung des Straßenreinigungs­verzeichnisses“ ergeben und ihren Niederschlag in der Gebührensatzung finden, werden durch die Änderung des Leistungsentgeltes an die Wirtschaftsbetriebe Ober­hausen GmbH kompensiert

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Eine Neufassung der Straßenreinigungssatzung in satzungsrechtlichen Teilbereichen (§§ 2, 7 und 11) ist erforderlich, da neue örtliche Erkenntnisse einer Regelung bedürfen und die Höhe der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten anzupassen waren.

 

In § 7 wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Ferner wurden seit der letzten Änderung des Straßenreinigungsverzeichnisses zum 01.01.2015 weitere Straßen und Straßenteile im Stadtgebiet Oberhausen ausgebaut bzw. Wohnumfeldverbesserungs- und ähnliche Ausbaumaßnahmen durchgeführt, so dass satzungsrechtliche oder reinigungstechnische Veränderungen vorliegen.

 

Daher ist das Straßenreinigungsverzeichnis bezüglich folgender Straßen mit Wirkung vom 01.01.2016 wie folgt zu ergänzen bzw. zu berichtigen (Anlage 3):

 

 

StraßeReinigungsschlüssel

 

Bromberger Straße110

Nr. 1, 1 a, 3 und 3 a100

 

Drostenkampstraße110

 

Hermann-Albertz-Straße121

Stichstraße 226 – 230100

 

Jagdstraße100

 

Neukölner Straße121

Stichstraße Nr.69 – 71 a und 79 – 77 110

Stichstraße Nr.73, 73 a, 75 und 75 a100

von Lickumstraße bis Höhenweg110

 

Weseler Straße von Anfang bis Nr.261 und von

Bahnlinie bis Ende121

 

 

Die Erweiterung des Straßenreinigungsverzeichnisses bildet gleichzeitig die Rechts­grundlage für die nach § 6 Abs.2 KAG zu erhebenden Benutzungsgebühren.

 

 

 

 

 

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