Berichtsvorlage - M/16/1305-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Verbesserung für Radfahrer nach Neufassung der StVO
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Verantwortung:
- Klockhaus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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08.12.2015
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Allgemeines
In den letzten Jahren haben sich die Regeln für die Signalisierung, u. a. auch des Radverkehrs, wesentlich weiterentwickelt. So hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) 2010 Neufassungen der „Richtlinien für Lichtsignalanlagen“ (RiLSA) und der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) veröffentlicht. Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde zum 1. April 2013 novelliert. Sie enthält dabei auch eine wichtige Änderung für die Radverkehrssignalisierung. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bildet die rechtliche Basis für die Verkehrsregelung und das Verhalten im Verkehr.
Im April 2013 trat eben diese Neufassung in Kraft. Dort werden in § 37 Absatz 2 die Lichtzeichen im Straßenverkehr behandelt:
„Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad fahrende müssen sie bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.“
Das bedeutet: Radverkehr ist Fahrverkehr. Im Regelfall richtet er sich deshalb nach den Ampeln, die auch für den Kfz-Verkehr gelten. Dies gilt grundsätzlich immer für Radfahrende, die auf der Fahrbahn, einem Radfahrstreifen oder einem Schutzstreifen fahren. Auch beim Fahren auf einem Radfahrstreifen oder einem Radweg sind die Signale für den Kfz-Verkehr zu beachten, sofern keine eigenen Ampeln für den Radverkehr vorhanden sind.
Umgekehrt gilt: Fährt der Radverkehr auf einem Radweg oder auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche mit dem Fußverkehr und sind eigene Signale für den Radverkehr vorhanden, richtet er sich nach diesen. Das gilt auch, wenn das Fußgänger- und das Fahrradsymbol zusammen in einer Signalscheibe gezeigt werden (Kombischeibe). Bei der noch bis Ende 2016 geltenden Übergangsregelung kommt der Lage der Radverkehrsfurt eine besondere Bedeutung zu. Wird die Fußgängerfurt von der Radverkehrsfurt nur durch eine gemeinsame Linie getrennt und ist kein gesondertes Signal für den Radverkehr vorhanden, müssen sich auf einem Radweg Fahrende nach den Fußgängersignalen richten. Dies gilt zurzeit auch dann noch, wenn die Ampel nur das Symbol eines Fußgängers (ohne Fahrradsymbol) zeigt.
Wird in den Signalgeber eine Streuscheibe mit dem Fahrradsymbol eingesetzt, gilt das Signal für Radfahrer dann unabhängig von der Lage der Furten! (Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und auf freigegebenen Gehwegen gelten Fußgängersignale nicht für den Radverkehr. Dort sind Radfahrsignale erforderlich oder es gelten die allg. Fahrverkehrssignale).
Mittlerweile prüfen Kommunen auch verstärkt, ob die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben ist, denn die Anforderungen an deren Anordnung sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2011 sehr hoch. Auch dies hat Einfluss auf die Signalisierung der Kreuzungen. Besteht nach Aufhebung der Benutzungspflicht der nicht benutzungspflichtige Radweg weiter, ist der Radverkehr signaltechnisch sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Radweg zu berücksichtigen.
Da die Städte und Kreise nach der Novellierung der StVO im Jahre 2013 unmöglich in der Lage waren, an allen Kreuzungen mit Ampeln diese zeitnah entsprechend umzugestalten, wurde in der StVO eine Übergangszeit bis Ende 2016 verankert. Bis dahin gilt die alte Regelung noch. Die neue Praxis wird aber immer häufiger vorzufinden sein.
StVO-Änderung für Radfahrer an Lichtsignalanlagen in Oberhausen
Radfahrer nutzen die Radverkehrsanlagen intuitiv. Die fehlende Normenakzeptanz und das mangelnde Gefahrenbewusstsein sind die häufigsten Unfallursachen bei Unfällen mit Radfahrern.
In Oberhausen treffen Radfahrer im gesamten Stadtgebiet und zum Teil auf einem Streckenzug auf unterschiedliche Regelungen zur Führung des Radverkehrs. Diese historisch gewachsenen Ausgangssituationen rühren aus unterschiedlichen Ausbauzeiten der einzelnen Abschnitte.





Bis zum 1. April 2013 lautet der §37 Abs.6 der StVO: „Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an einer Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.“ Das Hauptmerkmal ist in diesem Fall die Lage der Radwegfurt.

Ab dem 1. April 2013 ist dort folgendes zu lesen: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.“ Ab diesem Zeitpunkt gelten somit die Kfz-Signale, wenn keine andere Regelung wie Radsignale oder kombinierte Fuß-/Rad-Signale gilt. Weiterhin heißt es in §37 Abs. 6 StVO „An Lichtzeichen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.“ Der Bestandsschutz läuft hier aus und es besteht eine Veränderungspflicht. Sofern die Radfahrer weiterhin die Fußgänger-Signale beachten sollen, müssen kombinierte Fuß-/Rad-Signale bis Ende 2016 nachgerüstet werden.
Weiteres Vorgehen:
Alle Neu- und Umbauten an Lichtsignalanlagen in Oberhausen sind seit 2013 nach der neuen StVO ausgeführt und mit Radverkehrssignalen, Kombischeiben oder Radfahrern in Kombination mit dem Kfz-Verkehr ausgestattet.
Nach einer groben Bestandsaufnahme wurde festgestellt, dass ca. 60% der bestehenden Lichtsignalanlagen mit Kombischeiben nachzurüsten sind. Die derzeit geschätzte Anzahl beläuft sich auf ca. 2500 Streuscheiben, welche nach dieser gesetzlichen Änderung zu tauschen sind. Die Kosten belaufen sich Brutto auf ca. 96.000€. Die WBO Signalunterhaltung wird die Arbeiten sukzessive ausführen.
Um den hohen Aufwand ohne externe Überprüfung sukzessive umzusetzen wird jeder Streckenzug einzeln auf die Benutzungspflicht und die Notwendigkeit überprüft (siehe Anlage) und gemeinsam mit den Teilnehmern des Arbeitskreises Verkehrssicherheit abgestimmt. Der Streckenabschnitt Osterfelder Straße / Essener Straße wird noch in diesem Jahr mit Kombischeiben ausgestattet. Bis Ende 2016 sollen so viele Streckenzüge wie möglich überprüft und angepasst werden.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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71,5 kB
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