Beschlussvorlage - B/18/1370-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die Neufassung der Rettungsdienstsatzung in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

 

Aufgrund der Neufassung der Rettungsdienstsatzung entstehen im Haushaltsjahr 2026 Mehrerträge/-einzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 3,5 Mio. Euro im Produkt 021601/ Rettungsdienst, Auftrag 610002160102 - Rettungstransport, Kostenart 432100 - Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte, die im Rahmen der Haushaltsplanung 2026 bisher nicht berücksichtigt wurden. 

Aufgrund der erwartbaren deutlichen Änderungen der für die Abrechnung relevanten Gesetzgebung (sowohl Novelle des SGB V als auch Novelle des RettG NRW) ist es erforderlich, voraussichtlich in der nächsten Ratssitzung im Dezember 2026 eine 1. Änderungssatzung zur Rettungsdienstsatzung (inkl. Kostentarif) zur Beschlussfassung einzubringen. In dieser Vorlage erfolgt die Darstellung der finanziellen Konsequenzen für die Haushaltsjahre 2027 ff.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Der Rettungsdienst umfasst nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie

die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW)

 • die Notfallrettung

 • den Krankentransport

• die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außer-gewöhnlichen Schadensereignissen.

 

Die Stadt Oberhausen, als Trägerin des Rettungsdienstes ist nach § 6 Absatz 1 RettG NRW verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung, einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports, sicherzustellen.

 

Der Rettungsdienst ist einer der traditionellen Gebührenbereiche. Rechtsgrundlage zur Erhebung von Benutzungsgebühren sind die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Nach dem KAG müssen für rettungsdienstliche Leistungen Gebühren erhoben werden, die nach betriebswirtschaftlichen Grundätzen ermittelt worden sind. Die Kostenrechnung des Rettungsdienstes, fester Bestandteil des kommunalen Rechnungswesens, erfasst dazu die bei der betrieblichen Leistung anfallenden oder direkt mit der Leistungserbringung in Verbindung stehenden Kosten und rechnet sie dann den Leistungen wie z.B. dem Krankentransport, der Notfallrettung und dem Notarztdienst zu. Das Resultat dieser Kosten- und Leistungsrechnung ist der angepasste und neuberechnete Tarif zur Rettungsdienstsatzung

 

Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung im Rettungsdienst ist das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW — RettG NRW). Nach § 14 Abs. 2 RettG NRW ist „der Entwurf der Gebührensatzung ... den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten." Die Verbände der Krankenkassen haben mit Datum vom 06.10.2026 ihr Einvernehmen zu den Gebührensätzen und ausdrücklich auch der Rückwirkung zum 01.07.2026 erteilt. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist in NRW gängige Praxis. Der mit Vorlage B/18/1357 beschlossene Beitritt der Stadt Oberhausen zu einer Regelung der Fehlfahrten maximiert die Erträge für das Haushaltsjahr 2026. Gleichermaßen beschränkt der Beitritt die Anwendung der kalkulierten Gebührensätze zeitlich auf das Kalenderjahr 2026. Eine angepasste Kalkulation und damit angepasste Gebührentarife für das Jahr 2027 werden somit notwendig und mit einer separaten Beschlussvorlage in die Ratssitzung im Dezember 2026 eingebracht.

 

Nach § 4 Abs. 2 KAG können Gebühren für die Benutzung von Leistungen der Notfallrettung, wie das RettG NRW es vorsieht, als Benutzungsgebühren erhoben werden, weil es sich hier um eine „Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen" handelt. § 6 KAG sieht dabei vor, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten decken soll. Allerdings dürfen gemäß KAG und RettG bestimmte Kostenanteile, die für die Leistungserstellung sachfremden Charakter haben oder überflüssige wie übermäßige Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Kalkulation angesetzten, gebührenfähigen Kosten nicht deckungsgleich mit den im Haushaltsplan ausgewiesenen Aufwandsansätzen.

 

Die Krankenkassen sind nur zu Finanzierung des Rettungsdienstes in dem im Sozialgesetzbuch V (SGB V) aufgelisteten Umfang verpflichtet. Grundsätzlich sind demnach derzeit Einsätze eines Rettungswagens oder eines Krankenwagens, bei dem kein Transport eines Patienten erfolgt, nicht abrechnungsfähig. Diese sogenannten „Fehlfahrten" sind entsprechend in der Gebührenermittlung zu berücksichtigen. Eine aktuell erzielte Einigung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Verbänden der Krankenkassen unter Moderation vom Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS) sowie dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) lässt eine Berücksichtigung von einigen Fehlfahrten zu, sofern sie 15 % der Gesamteinsätze nicht überschreiten und diese einem gewissen Typus von Fehlfahrten zuzurechnen sind; die Krankenkassen akzeptieren dann die Hälfte dieser Kosten. Betroffen sind solche Fehlfahrten, bei denen entweder ein Kontakt zwischen Besatzung des eingesetzten Rettungsmittels und dem Patienten bestand, ein Transport in ein Krankenhaus aus medizinischer Sicht nicht notwendig war oder bei denen an der Einsatzstelle lediglich der Tod des Patienten festgestellt werden konnte. Die Vereinbarung gilt allerdings nur für das Jahr 2026. Dieser Berechnungsvorschlag wurde bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 angewandt. Die nächste Verhandlung mit den Krankenkassen über Tarife für das Jahr 2027 erfolgt bereits parallel zu dieser Beratungsfolge, da durch eine Veränderung im Bundesrecht (SGB V) die „Behandlung vor Ort“ an die Stelle von Fehlfahrten treten soll und daher Einfluss auf die Anzahl abrechnungsfähiger Einsätze haben wird.

 

Seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2024 führen neben einer allgemeinen Kostensteigerung insbesondere folgende Faktoren zu deutlichen Mehrkosten:

  •                       Neuvergabe des Krankentransports, des Notarztdienstes sowie Teile der Notfallrettung
  •                       Erhöhung der Personal- sowie und erhöhte Beschaffungskosten für z.B. Medizinprodukte und Fahrzeugtechnik
  •                       In Einvernehmen mit den Kostenträgern konnten diverse Kostenansätze in erhöhtem Maß geltend gemacht werden.

 

In der Anlage werden in einer Synopse die Gebührentarife der Gebührensatzung von 2024 den Gebühren, wie sie zukünftig Geltung finden sollen, gegenübergestellt.

 

Neu eingeführt wird mit der neuen Satzung auf Wunsch der Krankenkassenverbände eine Leitstellengebühr; also der Kostenanteil für die Notrufannahme, Alarmierung und Disposition der Einsatzfahrzeuge. Diese Kosten sind nicht mehr in der Gebühr für die Rettungswagen, Krankenwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge inkludiert, sondern werden als eigenständiger Gebührenteil für die einzelnen Einsatzmittel ausgewiesen und berechnet. Ebenso ist eine, zwischenzeitlich in vielen Kreisen und kreisfreien Städten erhobene Kilometerpauschale (innerorts), die insbesondere die Fahrzeugkosten besser abdeckt, hinzugekommen. Bislang konnten nur Auswärtskilometer abgerechnet werden.

 

Durch die sich aus den Gebührentarifen ergebenden Mehrträge/ -einzahlungen wird der Kostendeckungsgrad für die anfallenden Kosten von rettungsdienstlichen Leistungen wesentlich erhöht.

 

Nach Anpassung der Gebührentarife ergibt sich eine faktische Steigerung der Gebührenerträge/-einzahlungen im Vergleich zu den alten Gebührentarifen insgesamt von rd. 3,5 Mio. Euro im Jahr 2026.

Die Höhe der tatsächlichen Erträge/Einzahlungen ist abhängig von der Menge und dem Zeitpunkt der Inrechnungstellung der abrechenbaren Transporte/ Einsätze.

 

Eine Vorberatung im Wirtschafts- und Ordnungsausschuss war nicht möglich, da die Verbände der Krankenkassen erst mit Datum vom 06.10.2026 ihr Einvernehmen zu den Gebührensätzen erteilt haben.

 

Das Tarifwerk hat dem Bereich 0-2/Rechnungsprüfung zur Prüfung vorgelegen. Inhaltlich und rechtlich wurde die Satzung durch den Bereich 4-6/ Recht geprüft.

 

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Anlagen

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