Beschlussvorlage - B/18/1408

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die als Anlage beigefügte Anregung nach § 24 GO NRW zur Kenntnis.
  2. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die bisherigen Messungen und Auswertungen keine auffälligen Verkehrsbelastungen, überhöhten Geschwindigkeiten oder eine ungewöhnliche Unfalllage auf der Dudelerstraße zeigen.
  3. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung die wiederkehrenden Geschwindigkeitsüberwachungen fortzusetzen sowie im Rahmen der geplanten Umgestaltung bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zu prüfen und die Verkehrs- und Belastungssituation durch weitere Messungen und eine abgestimmte Zusammenarbeit der zuständigen Stellen genauer zu untersuchen.

 

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Bezug

 

Bürgeranregung nach §24 GO NRW Lärmreduzierung auf der Dudelerstraße

 

 

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Sachverhalt

 

Gemäß §24 der Gemeindeordnung NRW nimmt die Verwaltung Stellung zu den einzelnen angebrachten Anregungen im Bezug auf verkehrsberuhigenden Maßnahmen auf der Dudelerstraße zur Lärmreduzierung in der Nacht.

 

Dazu wurde die Situation anhand verschiedener Indikatoren und Messungen analysiert und bewertet. Die einzelnen Ergebnisse werden im Folgenden dargestellt. Anschließend werden die vier aufgeführten Punkte einzeln beantwortet und zum Schluss zusammengefasst.

 

Lärmkartierung:

 

Für den Bereich der Dudelerstraße liegen aus der Lärmkartierung keine Daten vor. Bei der Lärmkartierung nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie werden Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) ab 2.000 Kfz betrachtet und der Straßenverkehrslärm berechnet. Auf der Dudelerstraße liegt die Verkehrsbelastung unter den benannten 2.000 Fahrzeugen.

 

Seitenradarmessung:

 

Vom 02.10.2026, 14:00 Uhr, bis zum 06.10.2026 wurde am Ende der Einbahnstraßenregelung eine Seitenradarmessung durchgeführt. Während an Werktagen durchschnittlich rund 1.100 Fahrzeuge pro Tag erfasst wurden, lag das Verkehrsaufkommen am Samstag, 03.10.2026 (Feiertag), und am Sonntag, 04.10.2026, bei rund 500 Fahrzeugen pro Tag. In den Nachtstunden von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wurden von Freitag auf Samstag 78, von Samstag auf Sonntag 53 sowie von Sonntag auf Montag und von Montag auf Dienstag jeweils rund 30 Fahrzeuge erfasst. Eine außergewöhnlich hohe Verkehrsbelastung wurde weder am Tage noch in den Nachtstunden festgestellt.

 

Die bestehende Einbahnstraßenregelung wurde im Rahmen der Messung sowohl tagsüber als auch in den Nachtstunden vereinzelt missachtet. Die Anzahl der festgestellten Fahrten entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist insgesamt jedoch gering.

 

Der V85-Wert, also die Geschwindigkeit, die von 85 % der Fahrzeuge nicht überschritten wird, lag zwischen 22 und 25 km/h und damit deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das Geschwindigkeitsniveau ist im Vergleich zu anderen Tempo-30-Bereichen im Stadtgebiet als niedrig einzustufen. Höhere Geschwindigkeiten wurden nur vereinzelt festgestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass während des Erhebungszeitraums zeitgleich eine Geschwindigkeits-überwachung durchgeführt wurde.


 

Geschwindigkeitsüberwachung:

 

Im Rahmen der Verkehrsüberwachung konnten im Zeitraum 19.08.2025 – 03.09.2025 insgesamt 21.336 Durchfahrten registriert werden. Davon überschritten vier Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Bei drei Verkehrsteilnehmern war eine Überschreitung von bis zu 10 km/h zu verzeichnen. Ein Verkehrsteilnehmer überschritt die Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h.

 

Im weiteren Betrachtungszeitraum vom 01.10.2026 – 05.10.2026 konnten 2.152 Durchfahrten registriert werden. Hierbei wurde keine ahndungswürdige Geschwindigkeitsüberschreitung registriert. Lediglich ein Radfahrer erreichte eine Geschwindigkeit von 39 km/h.

 

Verkehrsunfalllage:

 

Eine Betrachtung der Unfallsituation für die Jahre 2025 und 2026 ergibt:

 

2025: 29 Verkehrsunfälle (27 Kat. 5; 1 x Kat. 6; 1 x Kat. 3)

 

2026: 20 Verkehrsunfälle (19 x Kat. 5; 1 x Kat. 2)

 

Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lage im Bereich eines Stadtteilzentrums mit Einkaufsstraße sowie der zahlreichen im 90-Grad-Winkel zur Hauptfahrbahn angeordneten Parkbuchten, ist die Unfalllage als unauffällig zu bewerten.

 

Polizeieinsätze:

 

Im Zeitraum vom 01.03.2026 bis zum heutigen Tag wurden bei der Polizei Oberhausen zehn Einsätze registriert, welche im Zusammenhang mit ordnungswidrigem Verhalten wie ruhestörendem Lärm, Streitigkeiten oder verdächtigen Fahrzeugen stehen. Im Ergebnis konnten nach Kontrollen keine Hinweise auf Straftaten erlangt werden, die Verursacher nicht mehr angetroffen werden und es wurden Bürgergespräche geführt. Im Zusammenhang mit der Thematik ist zudem ein allgemeiner Bericht des Bezirksdienst aktenkundig. Anwohner gaben der Bezirksdienstbeamtin gegen über an, dass das ordnungswidrige Verhalten von jungen Erwachsenen ausgehen soll, welche sich häufig im verkehrsberuhigten Bereich der Dudelerstraße aufhalten.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Dudelerstraße keine Daten zu den dortigen Lärmemissionen vorliegen. Die Ergebnisse der Geschwindigkeitskontrollen und der Seitenradarmessungen sowie die Auswertung des Unfallgeschehens zeigen insgesamt keine Auffälligkeiten.

 

Die dokumentierten Polizeieinsätze und die im Rahmen dieser Einsätze getätigten Aussagen der Anwohner bestätigen hingegen die im Zuge der Anregungen gemäß § 24 der Gemeindeordnung vorgetragenen Hinweise und Bedenken. Straftaten konnten bei den polizeilichen Überprüfungen vor Ort entweder nicht festgestellt werden oder die mutmaßlichen Verursacher waren beim Eintreffen der Einsatzkräfte häufig nicht mehr anzutreffen.


 

Nächtliches Durchfahrverbot

 

Die Verwaltung wurde gebeten zu prüfen, ob die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines zeitlich begrenztes Durchfahrtverbots für die Dudeler Straße im Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr, unter Ausnahme des Anliegerverkehrs, vorliegen. Sollte diese nicht möglich sein wurde die Verwaltung gebeten die rechtlichen und Gründe darzulegen und geeignete alternative Maßnahmen zu prüfen.

 

Grundsätzlich steht die Nutzung öffentlicher Straßen allen Verkehrsteilnehmenden offen. Beschränkungen dürfen daher nicht allein an den individuellen Verkehrszweck anknüpfen oder aus allgemeinen sozial- bzw. verkehrspolitischen Erwägungen erfolgen. Einschränkungen der Mobilität können zulässig sein, soweit sie dem Schutz anderer Rechtsgüter dienen, insbesondere der Verkehrssicherheit sowie dem Immissions- oder Infektionsschutz.

 

In der Vergangenheit musste festgestellt werden, dass das angeregte „Durchfahrtsverbot für Nicht-Anlieger“ keine erfolgversprechende Möglichkeit zur Verbesserung der beklagten Zustände darstellt. Die hierfür erforderliche Beschilderung hat sich in der Praxis als nur eingeschränkt wirksam erwiesen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass entsprechende Sperrbeschilderungen von Fahrzeugführenden nur in unzureichendem Umfang beachtet werden. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Rechtsprechung den Begriff des Anliegers weit auslegt.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind als Anlieger insbesondere Personen anzusehen, die in der gesperrten Straße wohnen oder Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines dort gelegenen Grundstücks sind. Darüber hinaus gelten auch Personen als Anlieger, die mit den dortigen Bewohnern, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine Beziehung aufnehmen wollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigte Beziehung tatsächlich zustande kommt; die entsprechende Absicht ist grundsätzlich ausreichend. Gleiches gilt für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die an einer nicht gesperrten Straße liegen, jedoch nur über die gesperrte Straße erreicht werden können. Eine Nutzung der gesperrten Straße ausschließlich zur Durchfahrt, zur Abkürzung oder zum Parken stellt hingegen keinen Anliegerverkehr dar und ist für Nicht-Anlieger unzulässig.

 

Entsprechende Hinweise und Veröffentlichungen in verschiedenen Medien haben zudem dazu geführt, dass von der Polizei festgestellte bzw. zur Anzeige gebrachte Verstöße nicht in jedem Fall erfolgreich geahndet werden können. Insbesondere kann der erforderliche eindeutige Nachweis eines verbotswidrigen Verhaltens häufig nicht geführt werden. Eine regelmäßige Überwachung der entsprechenden Verbotsbeschilderung durch die Polizei findet daher nicht statt. Eine solche Überwachung würde erhebliche polizeiliche Ressourcen binden, die zur Wahrnehmung dringenderer Aufgaben benötigt werden. Verkehrsrechtliche Verbotsanordnungen durch Verkehrszeichen, deren Befolgung nicht erwartet werden kann und deren Ahndung einen unverhältnismäßig hohen Einsatz polizeilicher Kräfte erfordert, werden seitens der Verwaltung nicht mehr angeordnet.

 

Auf Grundlage der dargelegten Ergebnisse aus der Seitenradarmessung sowie der Geschwindigkeitskontrollen ist davon auszugehen, dass die Lärmbelastung nicht aufgrund zu schnell gefahrener Geschwindigkeiten entsteht.  Die teilweise Missachtung der in der Dudelerstraße angeordneten Einbahnstraßenregelung lässt eine zusätzliche Anordnung eines nächtlichen Durchfahrtsverbots vor diesem Hintergrund und aufgrund der dargelegten Schwierigkeiten zur Ahndung nicht zielführend erscheinen. Eine verkehrsrechtliche alternative Beschilderung ist somit auszuschließen.


 

Bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung

 

Im Rahmen der Umgestaltung der Dudeler Straße wird die Verwaltung im Zusammenhang mit den Kanalsanierungsmaßnahmen auf der Oranienstraße und den Umgestaltungsmaßnahmen auf der Dudelerstraße die Umsetzung geeigneter baulicher Maßnahmen zur allgemeinen Verkehrsberuhigung prüfen.

 

Bei der Auswahl der Maßnahmen wird darauf geachtet, dass diese mit den weiteren Anforderungen an die Straßenraumnutzung, insbesondere dem Anliefer- und Kundenverkehr, vereinbar sind und zugleich eine wirksame Verkehrsberuhigung gewährleisten. Dabei werden insbesondere Aufpflasterungen, Fahrbahneinengungen/-verschwenkungen und weitere geeignete Maßnahmen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und ihrer verkehrlichen und technischen Umsetzbarkeit geprüft. Bei der Maßnahmenauswahl wird darauf geachtet, zusätzliche Lärm- und Erschütterungsbelastungen für die Anwohnerschaft möglichst zu vermeiden.

 

Die Vorplanung zur Umgestaltung der Dudelerstraße ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Ergebnisse aus dem Workshopverfahren im Jahr 2016 sowie die eingebrachten Ideen aus den Planungswerkstätten im Rahmen der Straßenraumuntersuchung im Jahr 2019 bilden die Grundlage für die Vorplanung. Alle Anregungen werden geprüft, abgewogen und in die Vorplanung integriert. Nach Abschluss der Vorplanung wird diese vor dem Ausbau der Bezirksvertretung zur Kenntnis und dem Planungs- und Umweltausschuss zum Beschluss vorgelegt. Erst mit erfolgtem Durchführungsbeschluss wird die Planung zur Maßnahme fortgesetzt.

 

Ein vorzeitiger punktueller Umbau der Dudelerstraße ist seitens der Verkehrsplanung nicht vorgesehen.

 

Zuständigkeiten und koordiniertes Vorgehen

 

Die Verwaltung wurde gebeten, die jeweiligen Zuständigkeiten von Polizei, Straßenverkehrsbehörde und Kommunalem Ordnungsdienst bei den geschilderten Vorfällen transparent darzustellen.

 

Straßenverkehrsbehörde

 

Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde liegen insbesondere in der Anordnung und Regelung verkehrsrechtlicher Maßnahmen. Hierzu gehört beispielsweise die Prüfung der verkehrlichen Situation sowie die Anordnung von Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Fahrbahnmarkierungen, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Straßenverkehrsbehörde schafft damit den rechtlichen und verkehrsregelnden Rahmen für die Teilnahme am Straßenverkehr.

 

Die Straßenverkehrsbehörde ist hingegen grundsätzlich kein Kontroll- oder Vollzugsorgan. Mit der Anordnung einer verkehrsrechtlichen Regelung ist daher nicht zugleich die Zuständigkeit für deren Überwachung oder die Ahndung von Verstößen verbunden. Die tatsächliche Einhaltung der angeordneten Verkehrsregelungen obliegt den hierfür zuständigen Vollzugs- und Kontrollstellen.

 

Hierzu gehören je nach Art des festgestellten Verstoßes insbesondere der Kommunale Ordnungsdienst (KOD), die zuständigen Bereiche der Verwaltung (Bereich Recht) sowie die Polizei. Diese Stellen verfügen über die entsprechenden Befugnisse, um die Einhaltung der angeordneten Verkehrsregelungen zu überwachen, Verstöße festzustellen und – soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen – entsprechende ordnungs- bzw. bußgeldrechtliche Maßnahmen einzuleiten.


 

Kommunaler Ordnungsdienst/ Geschwindigkeitsüberwachung

 

Der KOD (Kommunaler Ordnungsdienst) ist insbesondere für die Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie für Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuständig. Derzeit finden durch den KOD, Verkehrsüberwachung keine gezielten Kontrollen auf der Dudelerstraße statt.

 

Eine Beteiligung des KOD an entsprechenden Kontrollen auf der Dudelerstraße ist aufgrund der Zuständigkeiten nicht zwingend erforderlich, kann bei Bedarf jedoch flankierend erfolgen, sofern sich vor Ort Sachverhalte im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs ergeben.

 

Darüber werden – verwaltungsorganisatorisch an anderer Stelle strukturiert - die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen im Stadtgebiet sowie die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Verwarn- oder Bußgelder vorgenommen.

 

Polizei

 

Nach der Schilderung der Vorkommnisse liegt der Schwerpunkt der Zuständigkeit bei der Polizei, da insbesondere Verstöße im fließenden Verkehr, wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Missachten von Lichtzeichenanlagen oder das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, beschrieben werden.

 

Nach Sichtung ergeht seitens der Polizei Oberhausen die vorläufige Bewertung, dass es zwar zu Einsätzen an der Örtlichkeit kam, aber nicht von einer schwerwiegenden, andauernden Störung aufgrund der insgesamt relativ geringen Anzahl von Einsätzen ausgegangen werden kann. Eine Überwachung der Örtlichkeit im Rahmen der Streife scheint angezeigt.

 

Die Dudeler Straße ist als schutzwürdiger Bereich eingestuft, zu denen beispielsweise Schulen, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen zählen. Sie ist bereits im Messplatzverzeichnis der Stadt Oberhausen erfasst und wird daher regelmäßig durch den Einsatz einer semistationären Geschwindigkeitsmessanlage kontrolliert. An dieser Örtlichkeit werden auch zukünftig in unregelmäßigen Abständen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Zusätzliche spezielle Geschwindigkeitsüberwachende Maßnahmen seitens der Polizei Oberhausen sind nicht geplant.

 

Sofern gezielte Maßnahmen aufgrund der geschilderten Vorkommnisse durchgeführt werden, erscheint eine enge Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen sinnvoll. Der Schwerpunkt sollte aufgrund der geschilderten Verkehrsverstöße bei der Geschwindigkeitsüberwachung durch die Verwaltung und dem Einsatz der Polizei liegen. Der Kommunale Ordnungsdienst kann bei entsprechendem Anlass ergänzend und lageabhängig tätig werden.

 

Objektivierung der Verkehrs- und Belastungssituation

 

Zur objektiven Erfassung der tatsächlichen Verkehrs- und Belastungssituation wurde, wie eingangs dargestellt, Messdaten und Berichte hinzugezogen.

 

Zukünftig kann im Rahmen der Ressourcen der Verwaltung eine weitere Seitenradarmessung in den nächsten Monaten durchgeführt werden. Dabei werden erneut neben dem Verkehrsaufkommen auch die Fahrtrichtungen und die zeitliche Verteilung des Verkehrs erfasst. Darüber hinaus werden die Fahrzeugarten sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten erhoben. Um ein möglichst repräsentatives Bild der Verkehrssituation zu erhalten, erfolgt eine Erhebung über mehrere Tage beziehungsweise Nächte. Dabei werden sowohl Werktage als auch Wochenendtage berücksichtigt, um mögliche Unterschiede im nächtlichen Verkehrsaufkommen feststellen zu können.

Auf Grundlage der erhobenen Daten und der ergänzend ausgewerteten Erkenntnisse kann die tatsächliche Verkehrs- und Belastungssituation im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 04:00 Uhr objektiv bewertet werden. Vereinzelte Vergehen bei Störung der nächtlichen Ruhestörung können hierdurch nicht erfasst werden.

 

Ergänzend können zukünftige Erkenntnisse der Polizei und des Kommunalen Ordnungsdienstes, insbesondere zu festgestellten Verkehrsverstößen, Kontrollergebnissen und besonderen Vorkommnissen, hinzugezogen werden.

 

Die Ergebnisse bilden anschließend eine belastbare Grundlage für die weitere Prüfung, ob und in welchem Umfang ein verkehrsrechtlicher Handlungsbedarf besteht und gegebenenfalls welche weiteren verkehrsrechtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen geeignet und erforderlich sind.

 

Fazit

 

Die bisherigen Messungen und Auswertungen zeigen keine auffälligen Verkehrsbelastungen, überhöhten Geschwindigkeiten oder eine ungewöhnliche Unfalllage auf der Dudelerstraße. Ein nächtliches Durchfahrtsverbot wird aufgrund der rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung als nicht zielführend bewertet. Zunächst werden daher die Überwachung durch die Polizei im Rahmen der Streife sowie die wiederkehrenden Geschwindigkeitsüberwachungen als angemessen bewertet.

 

Im Rahmen der geplanten Umgestaltung werden bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung geprüft sowie die Verkehrs- und Belastungssituation durch weitere Messungen und eine abgestimmte Zusammenarbeit der zuständigen Stellen genauer untersucht.

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