Beschlussvorlage - B/18/1416

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt die Satzung über Ehrungen für besondere Verdienste um die Stadt Oberhausen gemäß der beigefügten Anlage 1.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

1. Ausgangslage und wesentliche Änderungen

Die vormalige Auszeichnungssatzung der Stadt Oberhausen regelte die Voraussetzungen der Auszeichnungen, beschrieb diese und legte die Form der Verleihung fest. Mit dieser Drucksache werden umfassende Änderungen vorgeschlagen, wonach die Satzung neu gefasst und in „Satzung über Ehrungen für besondere Verdienste um die Stadt Oberhausen“ umbenannt werden soll.

Die Stadt Oberhausen verleiht den Ehrenbürgertitel sowie die Titel Alt-Oberbürgermeister und Alt-Bürgermeister. Darüber hinaus werden Ehrenringe und Ehrennadeln verliehen. Bisher wurden auch Glückauf-Bronzen verliehen. Der Handlungsbedarf für die Neufassung der Satzung ergibt sich daraus, dass die letzten verbliebenen Glückauf-Bronzen an Burkhard Drescher und Gretel Kühr vergeben wurden. In Anbetracht der aktuellen finanziellen Lage der Stadt Oberhausen wird vorgeschlagen, eine alternative Ehrung wie eine Glückauf-Bronze aus der Satzung zu streichen.

Im Ältestenrat wurde vor längerer Zeit verabredet, Stadtverordneten nach einer drei Wahlperioden oder fünfzehn Jahre umfassenden Mitgliedschaft im Rat der Stadt den Ehrenring zu verleihen. Diese Verabredung soll nun fest in die Satzung aufgenommen werden.

Darüber hinaus wird ebenfalls aus Kostengründen vorgeschlagen, das Material des Ehrenrings anzupassen. Dieser besteht aktuell vollständig aus Gold. Aufgrund des hohen Goldpreises und der unterschiedlichen Größen des Basisrings der Stadtverordneten entstehen teilweise große Unterschiede bei den Anschaffungskosten. Um dem zu begegnen, wird vorgeschlagen, den Basisring zukünftig aus Silber und das Stadtwappen aus Gold zu fertigen.

Diese und weitere vorwiegend redaktionelle Änderungen können der Synopse in Anlage 2 entnommen werden.

 

2. Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann der Rat Angelegenheiten durch Satzung regeln; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

Die Neufassung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Anlagen

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