Beschlussvorlage - B/18/1357

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:

I.

Der Rat nimmt den durch die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 9.6.2026 vorgelegten beispielhaften Musterbeschluss „Rettungsdienst“ (Anlage 1) sowie die hierzu ergangenen ministeriellen Informationen zur Behandlung sogenannter Fehlfahrten und Fehleinsätze im Rettungsdienst (Anlage 2) zur Kenntnis.

II.

Für das Gebührenkalkulationsjahr 2026 wird das Angebot der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen (im Folgenden kurz: Kostenträger) angenommen, Fehlfahrten und Fehleinsätze der Kategorie B – Patientenkontakt ohne Transport – bis zu einem Anteil von höchstens 15 Prozent der Gesamtfahrten je Rettungsmittel, differenziert nach den Fahrzeugkategorien RTW, NEF, KTW, Luftrettung und ITW, zu 50 Prozent mitzufinanzieren. Das Angebot wird rückwirkend zum 1.1.2026 wirksam. Bei Fehlfahrten der Kategorie B handelt es sich in der Regel um Einsätze, wo ein/e Patient/in vor Ort untersucht und/oder versorgt wird, ein Transport jedoch anschließend nicht erfolgt bzw. nicht erforderlich ist.

III.

Die Mitfinanzierung nach II. gilt ausschließlich für Fehlfahrten und Fehleinsätze, bei denen das Rettungsmittel angefordert und disponiert wurde, die eingesetzten Kräfte Patientenkontakt hatten, jedoch kein Transport durch den Rettungsdienst erfolgt ist. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen nach Anamnese, Behandlung und Beratung mangels medizinischer Transportindikation kein Patiententransport erfolgt oder ein Transport trotz medizinischer Indikation durch die Patientin oder den Patienten abgelehnt wird, sowie Fälle der Todesfeststellung, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor Eintreffen des Rettungsmittels verstorben ist.

IV.

Fehlfahrten und Fehleinsätze der Kategorie A – kein Patientenkontakt – werden nicht von den Kostenträgern mitfinanziert. Die hierauf entfallenden Kosten verbleiben bei dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben. Diese Fahrten sind vollumfänglich in den Maßstabseinheiten, insbesondere im Divisor der Kalkulation, zu berücksichtigen. Bei Fehlfahrten der Kategorie A handelt es sich um Einsätze, wo auf der Anfahrt der Einsatz durch die Leitstelle abgebrochen wurde bzw. am Einsatzort keine Person angetroffen wurde.

V.

Fehlfahrten und Fehleinsätze der Kategorie C – Einsätze der Gefahrenabwehr – sowie Fehlfahrten und Fehleinsätze aufgrund missbräuchlicher Alarmierungen im Sinne von § 14 Abs. 5 S. 3 RettG NRW sind ebenfalls von der Mitfinanzierung durch die Kostenträger ausgeschlossen. Auch diese Fahrten sind vollumfänglich in den Maßstabseinheiten, insbesondere im Divisor der Kalkulation, zu berücksichtigen. Bei Fehlfahrten der Kategorie C handelt es sich u.a. um Einsätze der Gefahrenabwehr z.B. im Rahmen eins Löschzugseinsatzes ohne medizinische Behandlung und ohne einen patientenbezogenen Transport.

VI.

Wenn und soweit Fehlfahrten und Fehleinsätze der Kategorie B den Anteil von 15 Prozent der Gesamtfahrten je Rettungsmittel überschreiten, erfolgt insoweit keine Mitfinanzierung durch die Kostenträger. Die auf den überschießenden Anteil entfallenden Kosten trägt die Stadt Oberhausen als Träger rettungsdienstlicher Aufgaben.

VII.

Die Annahme dieser Übergangslösung erfolgt unbeschadet der Prüfung und Geltendmachung etwaiger weitergehender öffentlich-rechtlicher Erstattungs-, Ausgleichs- oder sonstiger Ansprüche, die sich nicht unmittelbar gegen die Kostenträger richten. Die Stadt Oberhausen behält sich ausdrücklich vor, hinsichtlich der nach diesem Beschluss, der zugrunde liegenden Verständigung oder einer hierauf beruhenden Vereinbarung nicht gedeckten Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze, insbesondere der nicht mitfinanzierten Kostenanteile sowie der Kosten der Kategorie A und C, eine Kostentragung, Erstattung oder einen sonstigen Ausgleich durch das Land Nordrhein-Westfalen dem Grunde und der Höhe nach rechtlich zu prüfen und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen geltend zu machen. In der Annahme der Übergangslösung liegt kein Verzicht auf derartige Ansprüche.

VIII.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Fehlfahrten und Fehleinsätze ab dem Gebührenjahr 2026 statistisch so zu erfassen, aufzubereiten und zu dokumentieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Kategorien A, B und C sowie zu den jeweiligen Fallkonstellationen je Rettungsmittel möglich ist. Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt zur Kenntnis, dass ohne belastbaren Nachweis auf Grundlage der Ist-Daten keine Fehlfahrtenanteile zulasten der Kostenträger aus den Maßstabseinheiten herausgerechnet werden können.

IX.

Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die gebührenrechtliche Umsetzung dieses Beschlusses bei der Kalkulation der Rettungsdienstgebühren für das Gebührenjahr 2026 zu berücksichtigen und die erforderlichen Abstimmungen mit den Kostenträgern vorzunehmen. Soweit hierzu eine Änderung oder Neufassung der Rettungsdienstgebührensatzung erforderlich ist, bleibt diese einem gesonderten Ratsbeschluss vorbehalten (vgl. auch § 41 Abs. 1 S. 2 lit. f GO NRW). Diesbezüglich wird auf die Vorlage B/18/1370 verwiesen. Die Verbände der Krankenkassen haben am 06.10.2026 ihr Einvernehmen zur Neukalkulation der Rettungsdienstgebühren erteilt.

X.

Der Rat der Stadt Oberhausen begrüßt die auf Landesebene eingeleitete Qualitätssicherungsphase Rettungsdienst Nordrhein-Westfalen. Ziel ist es, die Strukturen des Rettungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen im Sinne eines Strukturüberprüfungsprozesses quantitativ und qualitativ fortzuentwickeln, Planungs- und Finanzierungssicherheit zu schaffen und die Verzahnung mit der anstehenden Reform der Notfallversorgung auf Bundesebene vorzubereiten.

XI.

Die Stadt Oberhausen erklärt sich bereit, an der Qualitätssicherungsphase mitzuwirken. Noch nicht in Umsetzung befindliche geplante Ausbauvorhaben im Rettungsdienst werden bis zur weiteren Konkretisierung des Qualitätssicherungsprozesses überprüft und grundsätzlich zurückgestellt, soweit dem nicht zwingende rechtliche Verpflichtungen oder sonstige unabweisbare Gründe entgegenstehen. Nicht von dieser Zurückstellung betroffen ist das Vorhaben Rettungswache II an der Dorstener Straße. Gemäß Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 30.09.2026 sind von der Zurückstellung rettungsdienstlicher Infrastrukturmaßnahmen diejenigen Maßnahmen ausgenommen, die sich bereits in der Umsetzung befinden und sich bei einer Baumaßnahme bereits in die Leistungsphase 5 nach HOAI befinden. Dieser Sachverhalt ist bei dem Neubau der Rettungswache II bereits gegeben.

XII.

Der Beschluss entfaltet keine Rückwirkung auf das Gebührenjahr 2025. Er trifft keine Regelungen über Gebührenüberdeckungen oder Gebührenunterdeckungen aus Vorjahren und präjudiziert keine offenen oder anhängigen verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren.

XIII.

Die Verwaltung wird ermächtigt, alle zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Erklärungen gegenüber den Kostenträgern und den zuständigen Landesstellen abzugeben und dem Rat der Stadt Oberhausen über die weitere Entwicklung, insbesondere über die Ergebnisse der Qualitätssicherungsphase und etwaige Auswirkungen auf die Rettungsdienstbedarfsplanung sowie die Gebührenkalkulation, zu berichten.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Zwischen den Trägern rettungsdienstlicher Aufgaben und den Kostenträgern besteht seit geraumer Zeit eine rechtliche und gebührenkalkulatorische Streitfrage hinsichtlich der Behandlung sogenannter Fehlfahrten und Fehleinsätze. Dabei handelt es sich um Rettungsdiensteinsätze, bei denen ein Rettungsmittel zu einem Einsatzort entsandt wird, jedoch kein Patiententransport erfolgt.

 

Von dieser Problematik ist die Stadt Oberhausen als Träger rettungsdienstlicher Aufgaben grundsätzlich auch betroffen, was aber in der zurückliegenden Zeit keine Abrechnungsschwierigkeiten mit den Kassen nach sich gezogen hat. Am 06.10.2026 konnte ein Einvernehmen mit den Kostenträgern für die Neukalkulation der Gebührensätze hergestellt werden.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat hierzu einen beispielhaften Musterbeschluss "Rettungsdienst" für die kommunale Ebene vorgelegt. Dieser Musterbeschluss ist nach den ministeriellen Erläuterungen Ergebnis von Gesprächen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen unter Moderation des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und unter Beteiligung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung. Die Anwendung der neuen Gebührensätze wird durch den Beitritt der Stadt Oberhausen zu der Vereinbarung abgesichert.

 

Kern der vorgeschlagenen Übergangslösung ist die befristete Mitfinanzierung bestimmter Fehlfahrten und Fehleinsätze durch die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen für das Gebührenjahr 2026. Die Mitfinanzierung beschränkt sich auf Fehlfahrten und Fehleinsätze der Kategorie B, mithin auf Fälle mit Patientenkontakt ohne anschließenden Transport. Sie erfolgt höchstens bis zu einem Anteil von 15 Prozent der Gesamtfahrten je Rettungsmittel und lediglich zu 50 Prozent. Die darüberhinausgehenden Anteile sowie Fehlfahrten und Fehleinsätze anderer Kategorien verbleiben in der Finanzierungsverantwortung des Trägers rettungsdienstlicher Aufgaben.

 

Die Begrenzung auf die Kategorie B trägt dem Umstand Rechnung, dass bei diesen Einsätzen eine rettungsdienstliche Leistung gegenüber einer Patientin oder einem Patienten erbracht wird, auch wenn kein Transport stattfindet. Demgegenüber fehlt es bei der Kategorie A an einem Patientenkontakt. Bei der Kategorie C handelt es sich um Einsätze im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrlagen. Diese Einsätze werden nach dem Musterbeschluss nicht von der Mitfinanzierung durch die Kostenträger erfasst.

 

Gebührenkalkulatorisch ist wesentlich, dass nur diejenigen Fehlfahrtenanteile, die nach Maßgabe des Beschlusses mitfinanziert werden, anteilig aus den Maßstabseinheiten herausgerechnet werden können. Fehlfahrten der Kategorien A und C sowie nicht mitfinanzierte Anteile der Kategorie B sind weiterhin vollumfänglich in den Maßstabseinheiten anzusetzen. Die Verwaltung hat deshalb eine belastbare, differenzierte und prüffähige statistische Erfassung sicherzustellen.

 

Die Annahme der Übergangslösung dient der Herstellung einer vorläufigen Planungs- und Finanzierungssicherheit für das Gebührenjahr 2026. Eine abschließende strukturelle Lösung wird hierdurch nicht vorweggenommen. Die ergänzte Vorbehaltsregelung stellt klar, dass mit der Annahme der Übergangslösung kein Verzicht auf die Prüfung etwaiger weitergehender Ansprüche wegen nicht gedeckter Kosten verbunden ist. Insbesondere bleibt die rechtliche Prüfung einer möglichen Geltendmachung gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen dem Grunde und der Höhe nach vorbehalten.

 

Die Qualitätssicherungsphase soll dazu beitragen, die Strukturen des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen auf ihre Effizienz, Leistungsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob geplante, aber noch nicht umgesetzte Ausbauvorhaben bis zur weiteren Konkretisierung der künftigen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zurückgestellt werden können. Eine solche Zurückstellung darf jedoch nicht dazu führen, dass der gesetzliche Sicherstellungsauftrag, die Patientensicherheit oder zwingende rettungsdienstliche Standards beeinträchtigt werden. Der Beschlussvorschlag enthält deshalb einen entsprechenden Vorbehalt.

 

Der Beschluss ist als kommunaler Grundsatz- und Umsetzungsbeschluss für das Gebührenjahr 2026 ausgestaltet. Soweit die konkrete Umsetzung Änderungen der Rettungsdienstgebührensatzung oder der Gebührenkalkulation erforderlich macht, sind diese gesondert vorzubereiten und dem zuständigen Organ zur Entscheidung vorzulegen.

 

Die finanziellen Auswirkungen lassen sich derzeit nur auf Grundlage der örtlichen Einsatz- und Ist-Daten abschließend beziffern. Durch das Zugeständnis der Kostenträger kann sich für das Gebührenjahr 2026 eine weitergehende Besserstellung des Trägers rettungsdienstlicher Aufgaben ergeben. Voraussetzung ist eine prüffähige statistische Erfassung und Zuordnung der Einsätze. Wenn und soweit sich eine Änderung der Gebührensätze ergibt, ist eine Feststellung der konkreten finanziellen Auswirkungen Gegenstand der entsprechenden Beschlussvorlage.

 

Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze der Kategorien A und C sowie Kosten für nicht mitfinanzierte Anteile der Kategorie B sind gebührenkalkulatorisch durch die Stadt Oberhausen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigen. Eine rückwirkende finanzielle Besserstellung für das Gebühren-/Kalkulationsjahr 2025 ist mit diesem Beschluss nicht verbunden.

 

Die eingefügte Vorbehaltsregelung begründet für sich genommen noch keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen und ersetzt keine gesonderte rechtliche Prüfung. Sie dient der Wahrung der kommunalen Rechtsposition und der Offenhaltung etwaiger Erstattungs-, Ausgleichs- oder sonstiger Ansprüche hinsichtlich nicht gedeckter Kosten.

 

Durch die erforderliche differenzierte statistische Erfassung der Fehlfahrten und Fehleinsätze können organisatorische Anpassungen bei Leitstelle, Rettungsdienstverwaltung und Gebührenkalkulation erforderlich werden. Insbesondere sind Dokumentationsprozesse, Einsatzdatenauswertung und Schnittstellen zur Gebührenkalkulation zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Da die Verbände der Krankenkassen erst am 06.10.2026 ihr Einvernehmen erteilt haben, war eine Vorberatung im Wirtschafts- und Ordnungsausschuss nicht möglich

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Anlagen

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