Beschlussvorlage - B/18/1319
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss der Aktualisierung und Zusammenführung der Richtlinien für die Verfügungsfonds in den Städtebaufördergebieten der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Anja Thiel
- Verantwortung:
- Herr Hülsebusch, Herr Dr. Palotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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06.10.2026
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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07.10.2026
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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08.10.2026
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Geplant
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Stadtplanungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.10.2026
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Bereit
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt macht, abweichend von §2 Abs. 4 Nr. 9 der Bezirksvertretungsrichtli-nien zur Hauptsatzung der Stadt Oberhausen von seinem Rückholrecht Gebrauch und beschließt ausschließlich in dieser Angelegenheit die ursprünglich den Bezirksvertretung-en übertragene Entscheidungszuständigkeit wieder an sich zu ziehen. Dies ist dem §37 der GO NRW folgend nötig, da der Geltungsbereich der neuen, gesamtstädtischen Richt-linie über den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bezirksvertretungen hinausgeht.
- Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Änderungen und Zusammenführung der jeweiligen Richtlinien zu den Verfügungsfonds nach Nr. 10.2.1 und Nr. 10.2.2 der Städte-bauförderrichtlinie NRW 2023 in den Städtebaufördergebieten der Stadt Oberhausen.
Die beiden gesamtstädtischen Richtlinien gelten gebietsunabhängig für die bestehenden und zukünftigen Städtebaufördergebiete der Stadt Oberhausen, sofern in den Zuwen-dungsbescheiden der Fördermittelgeberin entsprechende Mittel vorgesehen sind.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses treten die bislang geltenden, programmgebietsbezoge-nen Richtlinien zu den beiden Verfügungsfonds in der Stadt Oberhausen außer Kraft.
Bezug
Städtebaufördergebiet Osterfeld:
Beschluss der Richtlinie der Stadt Oberhausen zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds nach Nr. 14 Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes NRW 2008 im Stadterneuerungsgebiet "Soziale Stadt Osterfeld" (Drucksache B/16/3666-01)
Beschluss der Richtlinie der Stadt Oberhausen über die Vergabe von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds zur aktiven Mitwirkung der Beteiligten nach Nr. 17 der Städtebauförderrichtlinien 2008 im Rahmen des Bund-Länder-Programms „Soziale Stadt NRW“ für den Stadterneuerungsprozess „Soziale Stadt Oberhausen Osterfeld“ (Drucksache B/16/1880-01)
Änderung der Richtlinie der Stadt Oberhausen über die Vergabe von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds zur aktiven Mitwirkung der Beteiligten nach Nr. 17 Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 "Soziale Stadt Oberhausen Osterfeld" vom 13.09.2016 (Drucksache B/16/3042-01)
Städtebaufördergebiet Sterkrade:
Beschluss der Richtlinie der Stadt Oberhausen zur Vergabe von Finanzmitteln aus dem Verfügungsfonds im Programmgebiet Oberhausen Sterkrade (Drucksache B/16/2413-01)
Beschluss der Neufassung der Richtlinie der Stadt Oberhausen zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds nach Nr. 14 der Förderrichtlinien (FRL) Stadterneuerung 2008 des Landes NRW für das Stadterneuerungsprojekt "Lebendige Zentren Oberhausen Innenstadt-Sterkrade" (Drucksache B/17/0065-01)
Städtebaufördergebiet Brückenschlag:
Beschluss der Richtlinie der Stadt Oberhausen über die Vergabe von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds nach Nr. 17 der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 für das Stadterneuerungsprojekt "Soziale Stadt Oberhausen Brückenschlag" (Drucksache B/16/4366-01)
Beschluss der Neufassung der Richtlinie der Stadt Oberhausen zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Verfügungsfonds nach Nr. 14 der Förderrichtlinien (FRL) Stadterneuerung 2008 des Landes NRW für das Stadterneuerungsprojekt "Sozialer Zusammenhalt Ober-hausen Brückenschlag" (Drucksache B/17/0067-01)
Beschluss eines Gestaltungsleitfadens für die Marktstraße sowie Aufstellungsbeschluss für den Beabauungsplan Nr. 763 - Marktstraße - (Drucksache B/18/0925)
Sachverhalt
Als Teilmaßnahmen der Stadterneuerungsprozesse hat die Verwaltung der Stadt Oberhausen die beiden Verfügungsfonds in den jeweiligen Programmgebieten etabliert. Mit den beiden Verfügungsfonds sollen Engagement und Projekte aus der Bürgerschaft und von anderen lokalen Akteur*innen gefördert werden, die dem Allgemeinwohl in den Städtebaufördergebieten dienen. Der Zuschuss setzt sich anteilig aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland sowie einem Eigenanteil der Stadt Oberhausen in Höhe von 20 Prozent zusammen. Die Gewährung von Finanzmitteln ist eine freiwillige Leistung der Stadt Oberhausen. Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn es die Haushaltslage der Stadt Oberhausen zulässt und die Gesamtfinanzierung von den Antragstellenden nachgewiesen wird.
In den vergangenen Jahren sind die bestehenden Richtlinien zu den beiden Verfügungsfonds, die jeweils in der Regel übereinstimmende Regelungsinhalte aufweisen, jedoch unterschiedlich in ihrer Struktur und Ausgestaltung sind, fortgeschrieben worden. Dies führt sowohl verwaltungsintern als auch für Antragstellende zu einem erhöhten Abstimmungs- und Informationsaufwand. Vor diesem Hintergrund wurden die bestehenden Richtlinien für die Verfügungsfonds inhaltlich überprüft und aktualisiert. Ziel ist es mit diesem Beschluss jeweils eine Richtlinie für die beiden Verfügungsfonds zu implementieren, die unabhängig vom jeweiligen Städtebaufördergebiet in Oberhausen Anwendung finden. Gebietsspezifische Besonderheiten sollen – sofern erforderlich – außerhalb der Richtlinien, beispielsweise im Rahmen der jeweiligen Förderkulissen oder durch ergänzende Festlegungen, berücksichtigt werden.
Mit den Änderungen werden mehrere Ziele verfolgt. Zum einen findet eine Aktualisierung der bestehenden Richtlinien zu den beiden Verfügungsfonds statt, um den Vorgaben der aktuellen Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 zu entsprechen. Diese Aktualisierung umfasst beispielsweise das Thema der Terrorabwehr. Des Weiteren entsprechen die beiden Richtlinien nun der Strukturierung der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023. Weiterhin werden mit den Änderungen in den Richtlinien Aspekte der verschiedenen Städtebaufördergebiete vereinheitlicht. Zudem erfolgte eine Aktualisierung dahingehend, dass vorliegende kommunale Vorgaben, wie z.B. Gestaltungssatzungen und Gestaltungsleitfäden, zu beachten und anzuwenden sind. Darüber hinaus sind die Planungsziele des sich in Aufstellung befindlichen Beabauungsplan Nr. 763 - Marktstraße - zu berücksichtigen. Die Änderung der Richtlinien korrespondiert mit der planungsrechtlichen Zielsetzung zur finanziellen Unterstützung der Privaten bei gestalterischen Maßnahmen.
Die Aktualisierung der bestehenden Richtlinien dient dabei somit einer Anpassung an aktuelle fachliche, rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie einer Verbesserung der praktischen Handhabbarkeit.
Die Anpassungen für die Richtlinie für den Verfügungsfonds nach Ziffer 10.2.1 der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 umfassen insbesondere folgende Aspekte:
- Erhöhung der Fördersumme von 2.000 EUR (brutto) auf bis zu 5.000 EUR (brutto) pro Maßnahme mit aktualisierter Ausnahmeregelung für Projekte mit besonderer Bedeutung für das Fördergebiet bis zu einer Höhe von 10.000 EUR (brutto).
- Vereinfachung bei der Beschaffung von Kostenangeboten unter 1.000 EUR (netto).
- Ergänzung einer Passage, die die Beachtung kommunaler Vorgaben (Gestaltungssatzungen, Gestaltungsleitfäden, Bebauungspläne sowie weitere Satzungen) sicherstellt.
- Anpassungen und Ergänzungen im Einklang mit der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
- Redaktionelle Anpassungen, wie die Überarbeitung von Formulierungen und Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten.
Die Anpassungen für die Richtlinie für den Verfügungsfonds nach Ziffer 10.2.2 der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 umfassen insbesondere folgende Aspekte:
- Erhöhung der Fördersumme von 5.000 EUR (brutto) auf bis zu 10.000 EUR (brutto) pro Maßnahme.
- Vereinfachung bei der Beschaffung von Kostenangeboten unter 1.000 EUR (netto).
- Ergänzung einer Passage. die die Beachtung kommunaler Vorgaben (Gestaltungssatzungen, Gestaltungsleitfäden, Bebauungspläne sowie weitere Satzungen) sicherstellt.
- Anpassungen und Ergänzungen im Einklang mit der Städtebauförderrichtlinie NRW 2023 sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
- Redaktionelle Anpassungen, wie die Überarbeitung von Formulierungen und Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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120,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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118,2 kB
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