Beschlussvorlage - B/18/1270

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Vorschlagsliste zum Mittelabruf aus dem Sondervermögen des Bundes auf Basis des Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) sowie des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025 bis 2036.

 

Die Beschlussfassung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaiger künftiger Änderungen der förderrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich beispielsweise aus einer künftigen Anpassung des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025 bis 2036 oder den vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) veröffentlichten und fortlaufend fortgeschriebenen FAQs zu relevanten Detailfragen der förderkonformen Mittelverwendung und -Nachweisführung ergeben könnten.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage

 

Mit dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) hat die Bundesregierung eine umfassende Investitionsoffensive zur Stärkung der öffentlichen Infrastruktur in Deutschland initiiert. Das Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) sieht vor, dass die Länder eigenverantwortlich über die Verwendung der ihnen zustehenden Mittel aus dem Sondervermögen entscheiden und dabei auch den Anteil der Investitionen in die kommunale Infrastruktur festlegen. Hierfür stellt der Bund im Zeitraum von 2025 bis 2036 bundesweit insgesamt 100 Mrd. Euro zur Verfügung.

 

Die Verteilung der Mittel auf die Länder erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel, der sowohl das Steueraufkommen als auch die Einwohnerzahl berücksichtigt. Zur Umsetzung der Bundesmittel hat die Landesregierung den „Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur“ beschlossen. Ziel ist es, die Fördermittel für Infrastruktur und Klimaneutralität möglichst zeitnah, zielgerichtet und mit geringem bürokratischem Aufwand bereitzustellen.

 

Zu diesem Zweck werden 10 Mrd. Euro als pauschale Zuweisungen an die Kommunen ausgezahlt. Von dieser Regelung profitieren sämtliche Kommunen des Landes. Mit den pauschalen Zuweisungen verbindet das Land Nordrhein-Westfalen einen besonderen Investitionsschwerpunkt in den Bereichen Bildung und Betreuung.

 

Der Stadt Oberhausen wurden mit Bescheid vom 29. Januar 2026 Fördermittel in Höhe von insgesamt 122.106.010,74 Euro bewilligt. Die Mittel dienen der Förderung kommunaler Investitionen nach dem NRW-Infrastrukturgesetz für den Zeitraum 2025 bis 2036 in Verbindung mit dem LuKIFG.

 

  1. Aufteilung der Fördermittel

 

Die Mittelverwendung unterliegt einer verbindlichen Quotierung. Demnach sind 50 % des zugewiesenen Budgets für Investitionen in Kindertageseinrichtungen, Schulen und den Offenen Ganztag einzusetzen. Weitere 20 % sind für die (energetische) Sanierung bestehender kommunaler Liegenschaften sowie für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen. Der verbleibende Anteil von 30 % kann für Investitionen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Brücken und Radwege), öffentlicher Personennahverkehr, Digitalisierung, Sport, öffentliche Sicherheit sowie Krisenresilienz verwendet werden.

 

Im Rahmen der Investitionsplanung ist sicherzustellen, dass sämtliche Maßnahmen den im NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 definierten Förderbereichen entsprechen und die vorgegebenen Mittelquoten eingehalten werden.

 

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bedarfsgerecht in der Höhe, die zur Begleichung innerhalb der folgenden drei Monate fälliger Rechnungen erforderlich ist. Förderfähig sind ausschließlich Sachinvestitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro.

 

Für sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen entsprechend den für Kommunen geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben durchzuführen. Nach Abschluss einer Investitionsmaßnahme ist deren Beendigung der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss, über das hierfür bereitgestellte digitale Verfahren anzuzeigen.

 

Darüber hinaus sind die Gemeinden verpflichtet, die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen sowie den für den jeweiligen Finanzplanungszeitraum voraussichtlich erforderlichen Mittelbedarf jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres über das digitale Verfahren zu melden.

 

  1. Vorschlagsliste

 

Die Verwaltung hat die für das bewilligte Förderbudget in Betracht kommenden Investitionsmaßnahmen den jeweiligen Förderbereichen zugeordnet. Die entsprechende Vorschlagsliste ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Diese wurde im Vorfeld durch den Verwaltungsvorstand beraten und beschlossen.

 

Maßgebliches Auswahlkriterium war insbesondere, dass es sich überwiegend um bereits im Haushaltsplan veranschlagte Investitionsmaßnahmen handelt. Dadurch können die bereitgestellten Fördermittel in erheblichem Umfang zur Entlastung des städtischen Haushalts beitragen. Darüber hinaus wurden ausschließlich Maßnahmen berücksichtigt, deren Investitionsvolumen die Fördervoraussetzung von mindestens 50.000 Euro erfüllt.

Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die Fördermittel möglichst frühzeitig einzusetzen und abzurufen, um den Umfang notwendiger Kreditaufnahmen und die hieraus resultierenden Zinsbelastungen für den städtischen Haushalt so gering wie möglich zu halten.

 

Sollten sich infolge bautechnischer Erfordernisse, Ausschreibungsergebnissen oder aufgrund veränderter Baukosten Anpassungen der vorgesehenen Maßnahmen ergeben, wird die Verwaltung geeignete Ersatzmaßnahmen benennen bzw. Maßnahmen austauschen, um die vollständige Inanspruchnahme des bewilligten Förderbudgets sicherzustellen.

 

  1. Controlling

 

Zur frühzeitigen Identifizierung möglicher Steuerungsbedarfe und zur Sicherstellung einer zielgerichteten Umsetzung der Investitionsmaßnahmen wird die Maßnahmenabwicklung kontinuierlich durch ein geeignetes Controlling begleitet. Die Verwaltung wird dem Rat der Stadt hierzu jährlich einen Sachstands- bzw. Controlling Bericht über das jeweils vorangegangene Haushaltsjahr vorlegen. Hierdurch wird der Rat der Stadt regelmäßig über den Umsetzungsstand der Maßnahmen sowie über die Verwendung der bewilligten Fördermittel informiert. 


Außerdem werden notwendige Veränderungen bei der Auswahl der Maßnahmen, sofern sich diese nicht aus der Maßnahmenübersicht aus der Anlage zu dieser Beschlussvorlage ergeben, dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

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Anlagen

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