Antragsvorlage - A/18/0980
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Oberhausen gemäß § 2 der
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt: Darstellung behördlicher Gewaltschutzstrategien
- Antragsteller/-in:
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SPD-Fraktion
Dr. Ute Jordan-Ecker
Claudia Salwik
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Politik
- Bearbeitung:
- Ratsgremien
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Beschlussfassung
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17.06.2026
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Geplant
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Gleichstellungsausschuss
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Kenntnisnahme
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13.10.2026
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird gebeten, bis zum letzten Jahresquartal die vorhandenen Gewaltschutzstrategien nach IK im Jugendamt sowie die Zusammenarbeit mit Institutionen wie Fachberatungsstellen, Polizei und dem Familiengericht darzulegen. Folgende Fragen sind hierbei konkret zu beantworten:
1. Erfolgt eine Risikoanalyse nach validen Fachstandards (bspw. ODARA o.a.)?
2. Wird bei Anrufung des Familiengerichts auf die IK verwiesen?
3. Erfolgen familiengerichtliche Entscheidungen bzgl. des Umgangsrechts unter Anwendung der Istanbulkonvention oder besteht aus Sicht des Jugendamtes hier noch Entwicklungsbedarf?
4. Welche Kooperationsvereinbarungen gibt es mit Fachstellen?
5. Gibt es regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die zuständigen Sachbearbeiter:innen und wird sichergestellt, dass alle Sachbearbeiter:innen hinsichtlich IK und Gewaltschutz ausreichend geschult sind?
6. In welcher Weise findet die Zusammenarbeit mit der Polizei bei Einsätzen zu häuslicher Gewalt und dem Verdacht häuslicher Gewalt statt?
7. Welche Rolle spielt die täterzentrierte Arbeit in der Strategie zur Bearbeitung und Verhinderung von häuslicher Gewalt im Kontext des Kinderschutzes?
Sachverhalt
In der Arbeit mit Familien sind häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt ein unvermeidbares Thema der Arbeit der zuständigen Fachkräfte. Die Istanbulkonvention sieht bspw. in Artikel 31 sehr klar vor, dass Umgangskontakte mit gewalttätigen Elternteilen verwehrt oder nur stark eingeschränkt, bzw. begleitet durch Dritte, erfolgen können. Diese Maßnahmen dienen sowohl dem Schutz vor unmittelbarer Gewalt als auch dem Schutz vor Reviktimisierung. Dasselbe gilt für die Ausübung der Personensorge, bzw. die Möglichkeit des (Teil-)Entzugs der Personensorge.
