Beschlussvorlage - B/18/1293

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt genehmigt gem. § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW die folgende von Herrn Oberbürgermeister Thorsten Berg und dem Ratsmitglied Herrn Helmut Bennewa gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister Thorsten Berg und das Ratsmitglied Herr Helmut Bennewa gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) anstelle des Rates der Stadt Oberhausen folgende Entscheidung: 

 

  1. Der Ratsbeschluss über die "5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026" vom 23.03.2026 (B/18/0522) wird aufgehoben.

 

  1. Die als Anlage 1 beigefügte 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026 wird beschlossen.“

    

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Bezug

Drucksache B/18/1205

Dringlichkeitsentscheidung über die Aufhebung eines Ratsbeschlusses und den Beschluss der 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026

 

Drucksache B/18/0522

Beschluss der 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026

 

 

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Sachverhalt

Am 02.09.2026 haben der Oberbürgermeister Thorsten Berg und das Ratsmitglied Helmut Bennewa nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte Dringlichkeitsentscheidung getroffen. Inhaltlich ist die getroffene Dringlichkeitsentscheidung insbesondere auf den Erlass der als Anlage 1 zur Drucksache Nr. B/18/1205 beigefügten 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026 gerichtet.

 

Hinsichtlich der Begründung der Dringlichkeit wird auf die Zeilen 01 bis 10 der Anlage (Drucksache Nr. B/18/1205) Bezug genommen.

 

Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist eine nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; dem dient diese Drucksache.

 

Eine Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung in Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Datum des durch die 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026 für eine Verkaufsöffnung im Stadtteil Schmachtendorf freigegebenen Sonntages (13.09.2026) bereits verstrichen ist.

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Anlagen

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