Beschlussvorlage - B/18/1293
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung zum Beschluss der 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Herr Nößler, Herr Jehn, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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28.09.2026
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt gem. § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW die folgende von Herrn Oberbürgermeister Thorsten Berg und dem Ratsmitglied Herrn Helmut Bennewa gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister Thorsten Berg und das Ratsmitglied Herr Helmut Bennewa gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) anstelle des Rates der Stadt Oberhausen folgende Entscheidung:
- Der Ratsbeschluss über die "5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026" vom 23.03.2026 (B/18/0522) wird aufgehoben.
- Die als Anlage 1 beigefügte 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026 wird beschlossen.“
Bezug
Drucksache B/18/1205
Dringlichkeitsentscheidung über die Aufhebung eines Ratsbeschlusses und den Beschluss der 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026
Drucksache B/18/0522
Beschluss der 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026
Sachverhalt
Am 02.09.2026 haben der Oberbürgermeister Thorsten Berg und das Ratsmitglied Helmut Bennewa nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte Dringlichkeitsentscheidung getroffen. Inhaltlich ist die getroffene Dringlichkeitsentscheidung insbesondere auf den Erlass der als Anlage 1 zur Drucksache Nr. B/18/1205 beigefügten 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026 gerichtet.
Hinsichtlich der Begründung der Dringlichkeit wird auf die Zeilen 01 bis 10 der Anlage (Drucksache Nr. B/18/1205) Bezug genommen.
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist eine nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; dem dient diese Drucksache.
Eine Aufhebung der Dringlichkeitsentscheidung in Anwendung von § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Datum des durch die 11. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026 für eine Verkaufsöffnung im Stadtteil Schmachtendorf freigegebenen Sonntages (13.09.2026) bereits verstrichen ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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