Beschlussvorlage - B/18/1263
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderungssatzung der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Theater Oberhausen“ vom 21.07.2017.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Theater Oberhausen
- Bearbeitung:
- Marie-Chantal Stobbe
- Beteiligt:
- Beteiligungen
- Verantwortung:
- Herr Frerix, Frau Dr. Mädler, Herr Tsalastras, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kulturausschuss
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Vorberatung
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01.10.2026
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Bereit
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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Sachverhalt
Bei der Überprüfung der Betriebssatzung des Theaters Oberhausen, die der Rat der Stadt am 03.07.2017 beschlossen hat, haben sich Bedarfe zur Klarstellung bzw. zur Änderung der Betriebssatzung ergeben. Diese betreffen insbesondere die in der Betriebssatzung geregelten Wertgrenzen und die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses sowie die Definition der laufenden Betriebsführung, die der Betriebsleitung durch die Eigenbetriebsverordnung übertragen ist.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen:
a) Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 2 Abs.2)
Die Vertragsangelegenheiten, die zur laufenden Betriebsführung gehören, werden konkretisiert und Wertgrenzen für Geschäfte festgelegt, die aufgrund der gelebten Praxis für die Aufrechterhaltung der Veranstaltungen und die Instandhaltung der Gebäude erforderlich sind. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Befugnisse wird auf die Regelung der Zuständigkeit der Betriebsleitung im Rahmen der Dienstanweisung für die Betriebsleitung verwiesen, die der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses erlassen hat.
b) Zuständigkeit des Betriebsausschusses (§ 4 Abs.2)
Entsprechend der konkretisierten Definition der laufenden Betriebsführung in § 2 Abs. 2 des Änderungsentwurfes, wird die Zuständigkeit des Betriebsausschusses für alle Geschäfte festgeschrieben, die über die laufende Betriebsführung hinausgehen und nicht dem Rat der Stadt vorbehalten sind.
Hinsichtlich der Zustimmung für Mehrausgaben, welche die Ansätze im Wirtschaftsplan überschreiten, wird ein Prozentsatz von 10 % und ein Mindestbetrag von 25.000,00 € festgelegt. Diese Neuregelung entspricht in der Systematik derjenigen des Eigenbetriebes SBO Servicebetriebe Oberhausen und hinsichtlich des Mindestbetrages desjenigen Betrages in Anlage 5 Ziffer 4.4 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen (Zuständigkeitsordnung), der für die Zuständigkeit des Kulturausschusses vorgesehen ist.
Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen sind die Wertgrenzen an diejenigen in Anlage 5 Ziffer 4.5, 4.6. und 4.7 der Zuständigkeitsordnung angeglichen.
In den Zuständigkeitskatalog für den Betriebsausschuss ist die Beschlussfassung über die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, deren Fortführung oder Beendigung durch einen Vergleich neu aufgenommen (§ 4 Abs.2 Nr. 7). Die Regelung entspricht derjenigen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes SBO Servicebetriebe Oberhausen.
c) Berichterstattung über Vergaben (§ 12 Abs. 2)
Vor dem Hintergrund der Preisentwicklung ist die Wertgrenze angehoben worden. Diese entspricht dem Betrag, die der Berichterstattung über Vergaben der Kernverwaltung an den Haupt- und Finanzausschuss zugrunde liegt.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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263,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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380,2 kB
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