Beschlussvorlage - B/18/1265
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschaffung einer semi-stationären Messanlage mit zwei Kameras, mit Lieferung im Jahr 2026, Einrichtung von 2 unbefristeten Vollzeitplanstellen im Fachbereich 4-6-30/ Ordnungswidrigkeiten
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Herr Düllmann, Frau Motschull-Costecki, Herr Jehn, Herr Motschull, Herr Tsalastras, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.09.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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28.09.2026
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt:
1. Beschaffungsentscheidung:
a) Die Entscheidung über die Beschaffung einer weiteren semi-stationären Messanlage mit zwei Kameras zieht der Rat in Anwendung des § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung in diesem Einzelfall wieder an sich.
b) Die Stadt beschafft eine weitere semi-stationäre Messanlage zur Kontrolle von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu einem Preis von ca. 300.000 EUR incl. MwSt., mit Rechnungslegung im Jahr 2026.
Haushaltsmittel stehen unter der Finanzstelle 460001110100000 Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, Finanzposition 783100 (Auszahlungen für den Erwerb beweglicher Sachanlagen >800 EUR) im Haushaltsjahr 2026 als Auszahlungsbudget in Höhe von 300.000 EUR zur Verfügung
2. Stelleneinrichtung:
Der Rat der Stadt beschließt mit sofortiger Wirkung die Einrichtung von 2 unbefristeten Planstellen im Verwaltungsdienst innerhalb des Bereichs 4-6/Recht (Fachbereich 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten) mit den folgenden Stellenwerten:
1 x Entgeltgruppe 8 TVöD (vorbehaltlich BWK)
1 x Entgeltgruppe 9c TVöD (vorbehaltlich BWK)
Das Gesamtvolumen der Personalkosten der zwei o. g. Planstellen beträgt gemäß den KGSt-Richtwerten 200.840 EUR. Die Stellenbesetzung soll zum 01.01.2027 erfolgen. Die entstehenden Mehraufwendungen im Deckungsring Personal (DR Personal) i. H. v. 200.840 EUR sowie eine entsprechende Kompensation durch Mehrerträge im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Auftrag 460001110102 ‚Ordnungswidrigkeiten‘ beim Sachkonto 456100 ‚Bußgelder‘ sind im Rahmen der Veränderungsnachweisung zum Haushalt 2027 zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Begründung
I. Struktur dieser Drucksache:
Mit dieser Drucksache werden dem Rat der Stadt zwei Entscheidungsvorschläge unterbreitet, die in die Zuständigkeitsbereiche zweier unterschiedlicher Organisations-einheiten der Verwaltung fallen:
Die Entscheidungen über die Beschaffung einer zusätzlichen semi-stationären Messanlage (Beschlussvorschläge zu 1.) betrifft das Aufgabenspektrum des Bereichs 4-6/Recht, dort konkret des Fachbereichs 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten.
Die Entscheidung über die Einrichtung von Planstellen (Beschlussvorschlag zu 2.) fällt in die Zuständigkeit des Bereichs 4-1/Personal und Organisation.
Zudem wird der Rat der Stadt gebeten, die Entscheidung über die Beschaffung der neuen semi-stationären Messanlage gemäß § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung („ZustO“) an sich zu ziehen und diese Entscheidung an Stelle des gemäß § 1 Abs. 4 ZustO zuständigen Haupt- und Finanzausschusses zu treffen.
Dieser Vorgehensweise liegen die folgenden Erwägungen zu Grunde:
Üblicherweise werden in Bezug auf Angelegenheiten wie die Vorliegenden jeweils gesonderte Drucksachen gefertigt: Der Bereich 4-6/Recht würde demnach eine Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss gefertigt haben, mittels derer die Entscheidung über die Beschaffungen der neuen semi-stationären Messanlage erbeten würde; der Bereich 4-1/ Personal und Organisation wiederum würde in einer gesonderten Vorlage den Rat der Stadt um die Beschlussfassung zur Stelleneinrichtung bitten.
Die Verwaltung hat sich in dieser Angelegenheit -wie bereits zweimal in der Vergangenheit, vgl. Drucksachen-Nr. B/16/5001-01, Ratssitzung vom 23.09.2019, sowie Drucksachen-Nr. B/17/1046-01, Ratssitzung vom 20.09.2021, zu einer alternativen Vorgehensweise entschlossen, welche durch die vorliegende Drucksache verkörpert wird. Bereits jetzt sind auf Grund verschiedener Faktoren die Fallzahlen im Bereich der Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten weiter so erheblich angestiegen, dass die Beschaffung einer neuen semi-stationären Messanlage ohne gleichzeitige Stellen-einrichtungen nicht sinnvoll ist. Auf Grund der bereits jetzt feststellbaren Fallzahlen kann nicht sichergestellt werden, dass die auf Grund weiterer (im Sinne von „neuer“) Überwachungsmaßnahmen einzuleitenden Verfahren nach dem OWiG mit dem vorhandenen Personal bearbeitet werden können.
Durch diese gemeinsame Drucksache der Bereiche 4-1/Personal und Organisation und 4-6/ Recht soll einerseits dieser Umstand verdeutlicht werden; gleichzeitig ermöglicht dieses Format eine einheitliche Begründung, durch welche die Bezüge der einzelnen Beschlussvorschläge zueinander in einem Dokument dargestellt werden können. Andererseits soll hierdurch auch ausdrücklich eine einheitliche Beschlussfassung über beide Beschlussvorschläge erbeten werden; die Verwaltung geht insofern auch im Hinblick auf die Beschlussvorschläge zu 1. a) und b) insbesondere vom Verständnis des Haupt- und Finanzausschusses für diese Vorgehensweise aus.
II. Beschlussvorschlag zu 1 b) (Beschaffungsentscheidung):
Die Verwaltung schlägt die Beschaffung einer weiteren semi-stationären Messanlage mit zwei Kameras zur Überwachung beider Fahrtrichtungen vor (Kosten ca. 300.000. EUR).
Der Einsatz einer semi-stationären Messanlage ist insbesondere für den Einsatz in schutzwürdigen Bereichen (Schulen, Kindertagesstätten etc.) vorteilhaft.
Vor Schulen, Kindertagesstätten etc. werden zu schnelle Fahrzeuge in beiden Fahrtrichtungen über eine längere Einsatzzeit erfasst. Eine semi-stationäre Messeinrichtung kann von Beginn der Schulzeit ab 07:15 Uhr bis zum Ende der Nutzung von Schulhöfen als Spielplatz in den frühen Abendstunden ohne Unterbrechung eingesetzt werden; Personaleinsatz in der Örtlichkeit ist während des Messbetriebs nicht erforderlich. Darüber hinaus kann an jedem Einsatzort zusätzlich geprüft werden, ob dort wegen ggf. anderer Gefahrenstellen auch eine 24-Stunden-Überwachung zulässig ist.
III. Beschlussvorschlag zu 2. (Stelleneinrichtungen):
Vor dem geschilderten Hintergrund in Zusammenhang mit der beabsichtigten Erweiterung der Geschwindigkeitsüberwachung – hier eine weitere semi-stationäre Messanlage– ist eine zusätzliche Einnahmesteigerung zu erwarten. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben lässt sich jedoch nur mit einer entsprechenden Personalausstattung und der damit einhergehenden Einrichtung weiterer Planstellen im Fachbereich 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten sicherstellen.
Hinsichtlich der allein in den letzten zwei Jahren nachweislich gestiegenen Fallzahlen im Bereich der Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, u.a. auch begründet durch die personelle Verstärkung des kommunalen Ordnungsdienstes und der kommunalen Verkehrsüberwachung, ist der zusätzliche Personalbedarf in Bezug auf die zeitnahe und rechtssichere Prüfung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Bearbeitung mit dem bereits vorhandenen Personal und den dazugehörigen Aufgaben lässt sich vor dem Hintergrund der Ausweitung der Verkehrsüberwachung nicht sicherstellen. Sollte eine Stellenaufstockung nicht forciert werden, wird nicht zu vermeiden sein, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Verkehrsverstößen und deren Ahndung nicht im Rahmen der dreimonatigen Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeitet werden kann. Das wiederum würde zu einer negativen Signalwirkung an die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer führen.
Die Besetzung der zusätzlichen Planstellen kann im Rahmen einer internen Stellenausschreibung innerhalb der Kernverwaltung erfolgen.
Das jährliche Gesamtvolumen der zwei Planstellen für Personalkosten einschließlich Sach- und Gemeinkosten stellt sich lt. KGST-Richtwerten wie nachfolgend aufgeführt dar:
Entgeltgruppe 8 TVöD = 67.400 EUR x 1 = 67.400 EUR
Entgeltgruppe 9c TVöD = 83.800 EUR x 1 = 83.800 EUR
Sachkosten = 9.700 EUR x 2 = 19.400 EUR
Gemeinkosten 8 TVöD = 13.480 EUR x 1 = 13.480 EUR
Gemeinkosten 9c TVöD = 16.760 EUR 1 = 16.760 EUR
= 200.840 EUR
Die angegebenen Stellenwerte verstehen sich vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung durch die paritätische Bewertungskommission.
Vor der Einrichtung der Stellen sind die Beteiligungsgremien einzubinden.
Der Rat der Stadt wird gebeten, der Beschaffung einer weiteren semi-stationären Messanlage und der gleichzeitigen Einrichtung von zwei Stellen im Fachbereich 4-6-30/ Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung zuzustimmen, da beide Maßnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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|||
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2
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(wie Dokument)
|
1,4 MB
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