Antragsvorlage - A/18/1283
Grunddaten
- Betreff:
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Änderungsantrag der AfD-Ratsfraktion Oberhausen/Rhld. gemäß § 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen zur Drucksache B/18/1015 Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Oberhausen
- Antragsteller/-in:
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AfD-Fraktion
Wolfgang Kempkes
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Politik
- Bearbeitung:
- Ratsgremien
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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28.09.2026
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt, den Beschlussvorschlag um folgende Ziffern zu ergänzen:
1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, die Einführung der Katzenschutzverordnung sozial zu flankieren. Zu diesem Zweck soll ein kommunales Unterstützungsprogramm für wirtschaftlich bedürftige Haltungspersonen von Freigängerkatzen eingerichtet werden. Ziel ist es, zu verhindern, dass die Erfüllung der durch die Katzenschutzverordnung begründeten Pflichten zur Kennzeichnung und Fortpflanzungsunfähigmachung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Haltungsperson scheitert.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat rechtzeitig vor Ablauf der in § 10 der Katzenschutzverordnung vorgesehenen Übergangsfrist eine Förderrichtlinie, eine belastbare Kostenschätzung und einen Finanzierungsvorschlag zur gesonderten Beschlussfassung vorzulegen. Eine Förderung darf erst nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel erfolgen.
3. Die Förderrichtlinie ist nach den nachfolgenden Maßgaben auszugestalten:
a) Förderfähig sind ausschließlich nachgewiesene, tatsächlich entstandene und nach der Katzenschutzverordnung erforderliche Aufwendungen für die Kennzeichnung einer Freigängerkatze mittels Mikrochip sowie für deren Fortpflanzungsunfähigmachung. Die unentgeltliche Registrierung in einem anerkannten Haustierregister ist nicht als Kostenposition förderfähig.
b) Antragsberechtigt sollen Haltungspersonen im Sinne der Katzenschutzverordnung mit Hauptwohnsitz in Oberhausen sein, die einen gültigen Oberhausen-Pass, einen aktuellen Wohngeldbescheid oder einen anderen in der Förderrichtlinie gleichwertig bestimmten Bedürftigkeitsnachweis vorlegen und deren Katze den Regelungen der Katzenschutzverordnung unterliegt.
c) Die Förderung wird als freiwillige Leistung der Stadt Oberhausen im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderrichtlinie soll Förderhöchstbeträge und ein Verfahren für den Fall vorsehen, dass die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft sind.
d) Die Höhe der Förderung ist unter Berücksichtigung der nachgewiesenen notwendigen Kosten und der verfügbaren Haushaltsmittel festzulegen. Eine Überkompensation und die doppelte Förderung derselben Aufwendungen aus anderen öffentlichen oder privaten Förderangeboten sind auszuschließen.
e) Das Verfahren ist möglichst einfach auszugestalten. Bereits vorhandene Bedürftigkeitsnachweise sollen genutzt werden, soweit sie die Fördervoraussetzungen hinreichend belegen.
f) Eine Auszahlung darf nur für tatsächlich durchgeführte und vollständig nachgewiesene Maßnahmen erfolgen. Als Nachweise sind mindestens eine tierärztliche Rechnung oder Abrechnungsbestätigung, eine tierärztliche Bestätigung über die erfolgte Kennzeichnung und - soweit gefördert - die Fortpflanzungsunfähigmachung, die Mikrochipnummer sowie ein Nachweis über die Registrierung der Katze in einem nach der Katzenschutzverordnung anerkannten Haustierregister vorzulegen.
g) Für dieselbe Katze und dieselbe Maßnahme darf eine Förderung nur einmal gewährt werden. Die Mikrochipnummer ist im Förderverfahren als eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu verwenden. Die Verwaltung hat geeignete Kontroll- und Nachweisregelungen vorzusehen, um Doppelbeantragungen, unberechtigte Auszahlungen und eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zu verhindern. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung, Zugriffsschutz und angemessene Löschfristen, zu beachten.
h) Vorrangig ist ein Gutschein- oder Bewilligungsverfahren mit unmittelbarer Abrechnung zwischen der Stadt und teilnehmenden Tierarztpraxen oder geeigneten Tierschutzorganisationen vorzusehen. Die Auszahlung an die abrechnende Stelle erfolgt erst nach Bestätigung der tatsächlich erbrachten förderfähigen Leistung. Ist eine unmittelbare Abrechnung im Einzelfall nicht möglich, darf eine Erstattung an die Haltungsperson erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung der erforderlichen Nachweise erfolgen.
i) Die Förderrichtlinie soll angemessene Regelungen zur Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen sowie zur Mitwirkung der Antragsteller enthalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Stadt bleiben unberührt.
4. Finanzierung und Umsetzung
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Kostenschätzung einen Vorschlag zur Höhe und Deckung der erforderlichen Haushaltsmittel vorzulegen. Dabei sind die geltenden haushaltsrechtlichen Vorgaben, das Haushaltssicherungskonzept sowie etwaige Vorgaben der Kommunalaufsicht zu berücksichtigen. Fördermöglichkeiten und finanzielle Beteiligungen Dritter sind zu prüfen und, soweit wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßig, einzubeziehen.
5. Berichtswesen
Die Verwaltung berichtet dem zuständigen Fachausschuss nach dem ersten vollständigen Förderjahr über die Zahl der Anträge und Bewilligungen, die Zahl der geförderten Katzen, die verausgabten Mittel sowie die praktische Umsetzung. Personenbezogene Daten sind hierbei ausschließlich anonymisiert oder aggregiert darzustellen.
Sachverhalt
Die mit der Katzenschutzverordnung verfolgte Zielsetzung, Leiden freilebender Katzen durch eine Begrenzung der unkontrollierten Vermehrung zu reduzieren, wird ausdrücklich unterstützt.
Mit der Verordnung werden Haltungspersonen von Freigängerkatzen zugleich Pflichten auferlegt. Hierzu gehören insbesondere die Kennzeichnung mittels Mikrochip, die Registrierung in einem anerkannten Haustierregister und - sofern unkontrollierter Freigang nicht verhindert werden kann - die Fortpflanzungsunfähigmachung. Die Kosten der Kennzeichnung und Fortpflanzungsunfähigmachung trägt nach dem Verordnungsentwurf grundsätzlich die Haltungsperson.
Für Menschen mit geringem Einkommen können die dadurch entstehenden Tierarztkosten eine erhebliche Belastung darstellen. Es soll verhindert werden, dass die rechtzeitige Erfüllung der Vorgaben allein an fehlenden finanziellen Möglichkeiten scheitert. Eine gezielte Unterstützung dient damit sowohl der sozialen Ausgewogenheit als auch der praktischen Wirksamkeit der Katzenschutzverordnung.
Dass Kommunen die Umsetzung einer Katzenschutzverordnung mit eigenen Haushaltsmitteln unterstützen können, zeigt das Beispiel Dortmund. Dort wurden für das Haushaltsjahr 2023 jährlich 20.000 Euro zur Umsetzung der Katzenschutzverordnung fortgeschrieben. Die Mittel sollten vorrangig für die Kastration freilebender Katzen eingesetzt und aus dem Tierschutzfonds finanziert werden. Das Dortmunder Beispiel ist für Oberhausen rechtlich nicht bindend, belegt jedoch, dass eine kommunale und zweckgebundene finanzielle Flankierung in der Praxis bereits umgesetzt wird.
Hinweis Praxisbeispiel: Stadt Dortmund, Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Haushaltsberatung 2023, Punkt 37 „Verstetigung der Mittel zur Umsetzung der Katzenschutzverordnung“, Drucksache 26029-22.
Die Förderung wird bewusst außerhalb der ordnungsbehördlichen Verordnung als eigenständiges kommunales Unterstützungsprogramm ausgestaltet. Die tierschutzrechtlichen Pflichten gelten dadurch unverändert fort; wirtschaftliche Härten können jedoch gezielt abgefedert werden.
Objektive Bedürftigkeitskriterien fördern eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Die Ausgestaltung als freiwillige, haushaltsmittelgebundene Leistung vermeidet einen unbegrenzten Leistungsanspruch. Vor der Bereitstellung von Mitteln erhält der Rat eine Kostenschätzung und einen Finanzierungsvorschlag zur gesonderten Entscheidung.
Die vorgesehenen Nachweispflichten stellen sicher, dass kommunale Mittel ausschließlich für tatsächlich durchgeführte Maßnahmen eingesetzt werden. Die Mikrochipnummer ermöglicht die eindeutige Zuordnung der geförderten Katze und erschwert Mehrfachförderungen. Eine unmittelbare Abrechnung mit der Tierarztpraxis vermeidet zugleich, dass wirtschaftlich bedürftige Haltungspersonen die Kosten vollständig vorfinanzieren müssen.
Mit der Verbindung aus sozialer Unterstützung, klaren Fördervoraussetzungen, verbindlichen Nachweisen, datenschutzgerechter Kontrolle und haushaltsrechtlicher Begrenzung wird die Katzenschutzverordnung wirksam und sozial verantwortbar begleitet.
