Berichtsvorlage - M/18/0861

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Beratungsfolge

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Bezug

A/18/0659

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23. März 2026 beschlossen, dass die Verwaltung eine Übersicht vorlegt, aus der hervorgeht, welche Arten von Mitwirkung es in der aktuellen Wahlzeit in den Ratsgremien gibt. Dabei sind insbesondere die unterschiedlichen Formen der Mitwirkung (z. B. sachkundige Einwohner, „beratende Mitglieder“, „dauerhafte Gäste“, „Rederechte“, „Mitwirkung an nichtöffentlichen Teilen“, etc.), deren jeweilige rechtliche Grundlagen und Abgrenzungen abzubilden.

Hierzu dient diese Drucksache.

 

  1. Mitwirkungsformen in Ausschüssen und Bezirksvertretungen gemäß Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

In der GO NRW und der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen sind verschiedene Mitwirkungsformen vorgesehen:

 

a) Mit Stimmrecht

Ratsmitglieder (§ 58 Abs. 1 GO NRW)

Ratsmitglieder haben das Recht, in Ausschüssen mitzustimmen, in die sie entsandt wurden.

 

Sachkundige Bürgerinnen und Bürger (§ 58 Abs. 3 GO NRW)

Daneben können sachkundige Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW in die Ausschüsse gewählt werden. Diese müssen das passive Wahlrecht zum Rat der Gemeinde besitzen und sind vollständig stimmberechtigt. Allerdings darf die Anzahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger nicht die der Ratsmitglieder erreichen und sie dürfen nicht im Haupt- und Finanzausschuss (HFA) mitwirken.

 

b) Mit beratender Stimme

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner (§ 58 Abs. 4 GO NRW)

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW vom Rat gewählt werden, benötigen kein aktives Wahlrecht, müssen aber in der Gemeinde wohnen. Sie haben das Recht, an Sitzungen teilzunehmen, auch im nichtöffentlichen Teil und können sich zu Tagesordnungspunkten äußern, allerdings ohne Stimmrecht. Sie sind ebenfalls nicht im HFA vertreten.

 

Beratende Mitglieder von Fraktionen, die nicht im Ausschuss vertreten sind (§ 58 Abs. 1 S. 7 bis 10 GO NRW)

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine(n) sachkundige(n) Bürger(in) für eine beratende Mitgliedschaft zu benennen. Die benannte Person wird vom Rat der Stadt zum Mitglied mit beratender Stimme bestellt. Dieses Mitglied hat jedoch kein Stimmrecht, sondern nur Rederecht.

 

Ratsmitglieder mit beratender Stimme (§ 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW)

Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse beratend anzugehören, auch wenn es sich um Pflichtausschüsse handelt. Dieses Mitglied hat jedoch kein Stimmrecht, sondern nur Rederecht.

 

Oberbürgermeister (§ 58 Abs. 1 S. 3 GO NRW)

Der Oberbürgermeister hat in Ausschüssen das Recht, an Sitzungen teilzunehmen und sich zu äußern. Er verfügt aber über eine beratende Stimme und hat kein Stimmrecht. Im Haupt- und Finanzausschuss ist er jedoch kraft Gesetzes Vorsitzender und hat in diesem Ausschuss ein Stimmrecht (§ 57 Abs. 3 GO NRW).

 

Mitglieder des Jugendparlaments (§ 27a Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 23a Abs. 2 der Geschäftsordnung:

Gemäß § 27a Abs. 3 GO NRW sind, wenn eine Jugendvertretung gebildet wird, in der Geschäftsordnung des Rates die Dauer der Wahlperiode der Jugendvertretung und die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Rates in Jugendangelegenheiten zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Anregungsrecht vorzusehen. Näheres regelt § 23a der Geschäftsordnung des Rates.

 

Sonderfälle: Jugendhilfeausschuss und Schulausschuss

In § 5 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG – sowie in der Jugendamtssatzung ist geregelt, dass bestimmte Personen von Institutionen beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss sind. Darüber hinaus kann es weitere beratende Mitglieder geben.

Gemäß § 4 AG – KJHG haben bestimmte freie Träger der Jugendhilfe auch ein Stimmrecht.

 

Dem Schulausschuss gehören gemäß § 85 des Schulgesetzes NRW ebenfalls bestimmte Personen von Institutionen beratend an.

 

c) Ohne Mitgliedschaft (nur punktuell)

Sachverständige / Vertreter betroffener Gruppen (§ 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW)

Sachverständige oder Vertreter betroffener Gruppen können durch Beschluss des Ausschusses hinzugezogen werden und nehmen punktuell an Sitzungen teil, jedoch ohne Mitgliedschaft oder Stimmrecht. Sie wirken lediglich beratend mit.

 

Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer auch im nichtöffentlichen Teil

Stellvertretenden Ausschussmitglieder, die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie alle Ratsmitglieder (§ 58 Abs. 1 S. 4 GO NRW) können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an dem nichtöffentlichen Sitzungsteil eines Ausschusses teilnehmen. Mitglieder der Bezirksvertretungen (§ 21 Abs. 1 Geschäftsordnung) können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, sofern deren Aufgabengebiet durch den Beratungsgegenstand tangiert wird. Sie haben jedoch kein Rederecht.

 

d) Mitwirkung in den Bezirksvertretungen (§ 36 GO NRW in Verbindung mit § 22 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Oberhausen)

Ratsmitglied mit beratender Stimme in den Bezirksvertretungen (§ 36 Abs. 6 GO NRW)

Ratsmitglieder, die nicht als ordentliche Mitglieder in einer Bezirksvertretung tätig sind, aber in dem betreffenden Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, können mit beratender Stimme in die Bezirksvertretungen einbezogen werden.

 

Oberbürgermeister (§ 36 Abs. 7 GO NRW)

Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen. Er hat eine beratende Stimme. Er erhält auf Verlangen jederzeit das Wort.

 

Zuhörerinnen und Zuhörer auch im nichtöffentlichen Teil

Außerdem können Ratsmitglieder, stellvertretende Ausschussmitglieder oder Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, als Zuhörerinnen oder Zuhörer an Sitzungen teilnehmen. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können zudem Sachverständige oder Einwohner gehört werden.

 

  1. Aktuelle Entwicklungen

a) Entsendung der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI) in die Ausschüsse des Rates

 

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI) gewährleistet die politische Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte. Geregelt ist der ACI im § 27 GO NRW.

 

Bereits in der Wahlperiode 2014  bis 2020 haben Mitglieder des damaligen Integrationsrates an Sitzungen der Ausschüsse des Rates teilgenommen und sich ggf. auch zu Wort gemeldet.

Diese geübte Praxis wurde vom Rat der Stadt am 20.09.2021 für die Wahlperiode 2020 bis 2025 durch die Wahl der vom Integrationsrat vorgeschlagenen Personen zu sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 GO NRW in die Gremien Sportausschuss, Umweltausschuss, Sozialausschuss, Jugendhilfeausschuss, Kulturausschuss, Schulausschuss, Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss, Gleichstellungausschuss, Seniorenbeirat und Beirat für Menschen mit Behinderung bestätigt (vgl. B/17/0947-01).

 

Eine Ermächtigung, dass die Mitglieder des ACI in die Ausschüsse entsendet werden müssen, sieht die GO NRW auch nach ihrer Änderung zum 01.01.2026 weiterhin nicht vor.

 

Eine Entsendung in die Ausschüsse der Stadt als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW ist allerdings durch Beschluss des Rates möglich.

 

Eine Entsendung von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in den Rat, den Haupt- und Finanzausschuss, den Wahlausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss ist nicht möglich.

 

In den Jugendhilfeausschuss wurde das vorgeschlagene Mitglied des ACI auf Grund der gesetzlichen Grundlage des AG KJHG bereits entsandt. 

 

Eine Entsendung der vom ACI vorgeschlagenen Mitglieder nach § 58 Abs. 4 GO NRW ist auch in anderen Kommunen in NRW geübte Praxis.

Die Stadt Essen beispielsweise hat in § 6 Abs. 4 ihrer Hauptsatzung bestimmt, dass der ACI dem Rat sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner und deren Stellvertretungen für die Ausschüsse des Rates aus der Mitte seiner nach § 27 GO NRW gewählten Migrantenvertretenden vorschlagen kann (Rat der Stadt Essen vom 25.03.2026 lfd. Nr. 0612).

Auch die Stadt Mülheim entsendet die vom ACI vorgeschlagenen Mitglieder als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die Ausschüsse des Rates (Rat der Stadt Mülheim vom 12.03.2026 – V 26/0125).

 

 

 

b) Ständiges Gast- und Rederecht der Mitglieder der AG Wohlfahrt im öffentlichen Teil des Sozialausschusses

 

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände in Oberhausen haben den Wunsch geäußert, dass ihren jeweiligen Sprecher/innen ein ständiges Gast- und Rederecht im öffentlichen Teil des Sozialausschusses eingeräumt wird.

 

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Vertreter/innen der freien Wohlfahrtspflege als Mitglieder eines Sozialausschusses zu berufen.

 

Die Gemeindeordnung NRW eröffnet den Kommunen jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, Ausschüsse mit beratenden Mitgliedern zu besetzen. Nach § 58 Abs. 4 GO NRW können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme angehören. Die Bestellung erfolgt durch den Rat.

 

Von dieser Möglichkeit machen unter anderem sowohl die Stadt Essen, als auch die Stadt Duisburg und die Stadt Mülheim an der Ruhr Gebrauch und entsenden eine unterschiedliche Anzahl an Vertreter/innen der freien Wohlfahrtsverbände in ihren Ausschuss für Soziales.

 

Nicht möglich hingegen ist die Teilnahme im Status einer Vertreterin/ eines Vertreters betroffener Gruppen gem. § 58 Abs. 3 S.6 GO NRW.

 

Die Ausschüsse können gem. § 58 Abs. 3 S. 6 GO NRW Sachverständige und Vertreter/innen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von den Entscheidungen vorwiegend betroffen sind zu den Beratungen zuziehen. Es ist davon auszugehen, dass die Vertreter/innen der AG Wohlfahrt von den überwiegenden Entscheidungen im Sozialausschuss betroffen sind. Allerdings kann die „Hinzuziehung zur Beratung“ nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Eine Dauerberatung ist unzulässig, da sie die Grenze zu Mitgliedschaftsrechten verwischt (Rehn/Cronauge, GO NRW, 62. Aktualisierung, § 58 Rn. 48)

 

c) Bezirksschülervertretung

 

Am 22. April 2026 gründete sich die Bezirksschülervertretung gemäß § 74 Abs. 8 Schulgesetz NRW. In der Sitzung wurde beschlossen, dass auch eine Vertretung gemäß § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW entsenden werden soll. Eine konkrete Person wird voraussichtlich in der nächsten Sitzung am 4. November 2026 benannt.

 

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Anlagen

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