Beschlussvorlage - B/18/1015
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Beteiligt:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung; Dezernat 4 / Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Personal und IT
- Verantwortung:
- Herr Nößler, Herr Jehn, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Wirtschafts- und Ordnungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
09.09.2026
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
28.09.2026
|
Sachverhalt
Gesetzliche Grundlagen:
Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586), in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 629), in Verbindung §§ 27,31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden- Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S.528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 18.Dezember 2018 (GV.NRW.S741, ber.2019 S.23), hat die Stadt Oberhausen als Kreisordnungsbehörde das Recht eine Katzenschutzverordnung zu erlassen.
Sachverhaltsdarstellung:
Die Stadt Oberhausen verfügt nicht über ein eigenes Tierheim auf dem Stadtgebiet. Für Fundtiere jeglicher Art ist ein Abkommen mit dem Tierheim Mülheim vereinbart, wonach herrenlos aufgefundene Tiere dort abgegeben werden können. Dies gilt nicht für andere als Fundtiere.
Die Situation in allen Tierheimen der Umgebung hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft. Es gibt kaum noch Kapazitäten für Tiere, insbesondere Katzen. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig.
Durch die Anpassung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) sind die einfachen Kosten für die Kastration von Haustieren um ein Vielfaches angestiegen, was dazu geführt hat, dass viele Haustiere/ Katzen unkastriert Freigang bekommen und sich unkontrolliert vermehren können. Auch ist das Verantwortungsbewusstsein der Tierhalter gesunken, so, dass vielerseits einfach akzeptiert wird, dass eine Vermehrung der Tiere stattfindet. Welpen werden dann kurzerhand ebenfalls ohne Kastration „mit durchgefüttert“ bzw. einfach sich selbst überlassen.
Um die Belastung in Zahlen auszudrücken wurden exemplarisch die Katzenhilfe Oberhausen sowie der Tierschutzverein Oberhausen zu Futterstellen für wildlebende Katzen und Zahlen durchgeführter Kastrationen befragt.
Seit dem 3. Quartal 2024 werden an den betreuten Futterstellen insgesamt 180 Katzen regelmäßig gefüttert. Im August 2025 wurde durch den Tierschutzverein Oberhausen in einer Aktion 65 freilebende Katzen eingefangen und kastriert. Es ist anzunehmen, dass es sich aber um deutlich mehr freilebende oder verwilderte Tiere handeln dürfte, da auch durch Privatpersonen an unbekannten Orten gefüttert wird.
Aufgrund der bundesweit bekannten Problemlage in den Tierheimen und des entschiedenen Engagements der Tierschutzorganisationen hat der Bundesgesetzgeber den Ländern im § 13 b die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten, freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu reglementieren, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schäden, Leiden und Schmerzen bei den im betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Zudem kann eine Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen vorgeschrieben werden. Diese Ermächtigung zum Erlass entsprechender Regelungen ist mit § 5 der Zuständigkeitsverordnung zum Tierschutzgesetz NRW auf die Kreisordnungsbehörden – Kreise und Kreisfreien Städte - übertragen worden.
Eine Befragung von Tierärzten im Stadtgebiet und eines Tierarztes, der zahlreiche Katzen eines sehr aktiven Tierschutzvereines betreut, bestätigte die allgemeinen Annahmen aus der Bundestagsdrucksache 17/10572 v. 29.08.2012 zu § 13b TSchG - hinsichtlich der aufgrund der hohen Anzahl der Tiere in einem bestimmten Gebiet anzunehmenden Schmerzen, Leiden und Schäden - auch für die Stadt Oberhausen. Schwere Infektionskrankheiten und andere Erkrankungen werden bei den gefangenen freilebenden Katzen, die tierärztlich untersucht werden, gehäuft festgestellt. Mit steigender bzw. hoher Populationsdichte steigen grundsätzlich die Gesundheitsrisiken durch übertragbare Krankheiten.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hat mit Erlass v. 05.11. 2015 Empfehlungen für die Ausweisung entsprechender Schutzgebiete gegeben, die insbesondere darauf hinweisen, als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Katzenschutzverordnung eine abstrakte Gefahrenlage darzustellen. Die Gefahrenlage wird mit Hilfe der hier aufgeführten Parameter beschrieben.
Die aufgegriffenen Katzen unterliegen einem hohen Leidensdruck. Schmerzen, Leiden und Schäden als gesetzlich vorgegebene, tierschutzrelevante Kriterien sind alle körperlichen Zustände bei Katzen, die negativ vom Normalzustand abweichen. Nahezu alle an den Futterstellen angetroffenen Katzen sind von i. d. R. ansteckenden Krankheiten befallen: Katzenschnupfen mit der Folge von Hornhautschädigungen bis hin zur Erblindung, Parasiten im Fell und insbes. Im Margen-/Darmtrakt mit der Folge von Durchfall, Hautpilzerkrankungen. Die Tiere sind häufig abgemagert. Die Amtstierärztin, niedergelassene Tierärzte und die Tierschutzorganisationen „Tierschutzverein Oberhausen“ und „Katzenhilfe Oberhausen“ bestätigen den schlechten Zustand der Population wildlebender Katzen.
Eine scharfe Trennung der Hauptgebiete kann vor dem Hintergrund des Gebotes, die Regelungen zum Schutz freilebender Katzen so effektiv wie möglich zu gestalten, nicht erfolgen. Daher ist das gesamte Stadtgebiet als Schutzgebiet auszuweisen.
Art und Umfang der Leiden sind auf die insgesamt hohe Populationsdichte zurückzuführen. Anders als bei Wildtieren regelt sich die Populationsdichte nicht auf natürliche Weise, da es keine natürlichen Feinde im Stadtgebiet gibt. Wegen der hohen Vermehrungsrate und der fehlenden tierärztlichen Versorgung und Prävention durch Impfung und Entwurmung verbreiten sich die katzentypischen Krankheiten unaufhaltsam schnell.
Die derzeitigen Maßnahmen zur Verminderung der Leiden bei freilebenden Katzen (Einfangen - Kastrieren – Freisetzen) reichen nicht aus, um Katzenpopulationen zahlenmäßig um im Hinblick auf den Gesundheitsstatus zu stabilisieren.
Katzen sind sehr früh geschlechtsreif und werfen in der Regel zwei Mal jährlich bis zu 7 Welpen. Der Anteil der unkastrierten Katzen bei Fundtieren und eingefangenen Tieren ist entsprechend hoch. Unkastrierte Freigängerkatzen nehmen zwangsläufig Kontakt mit Freigängern auf, so dass sie fortlaufend zum Vermehrungsgeschehen beitragen. Die Entstehung und weitere Zunahme der Population freilebender Katzen geht daher überwiegend auf Katzenhalter zurück, deren Freigängerkatzen nicht kastriert oder auf andere Weise fortpflanzungsunfähig gemacht worden sind. Die durch den Tierschutzverein und die Katzenhilfe durchgeführten Maßnahmen, insbesondere das Einfangen und Kastrieren freilebender Katzen sowie eine tierärztliche Versorgung erkrankter Tiere, aber auch die betriebene Öffentlichkeitsarbeit konnten bisher keine Abhilfe schaffen. Die Populationen freilebender Katzen und das Leiden der Tiere steigen durch den Kontakt mit unkastrierten Freigängerkatzen immer weiter an. Für sich genommen durchgeführte Kastrationen freilebender Katzen durch den Tierschutzverein und der Katzenhilfe können daher keine nachhaltige Stabilisation des Katzenbestandes im Hinblick auf die Anzahl und den Gesundheitszustand der Tiere bewirken. Es ist daher anzunehmen, dass das Ausmaß der festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden bei weiterem Ansteigen der Populationsdichte zunimmt.
Durch das Gebot zur Unfruchtbarmachung von Freigängern kann der beschriebene Kreislauf effektiv unterbrochen werden. Dies kann nicht durch andere Maßnahmen – insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf freilebende Katzen – erreicht werden. Durch den Erlass der als Anlage beigefügten Katzenschutzverordnung für das Stadtgebiet Oberhausen ist zu erwarten, dass die Katzenpopulationen langfristig kleiner werden und sich der Gesundheitsstatus in den Populationen verbessern wird.
Als weitere Regelung soll eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Freigängerkatzen eingeführt werden. Sie dient der effektiven Rückverfolgung von Fundkatzen und der Durchsetzung von Kostenbescheiden gegen Katzenhalter. Aktuell werden die Kosten der Kastration einer Kastration von den Tierschutzorganisationen mit Bezuschussung durch die Stadt Oberhausen getragen.
Als Registrierungsstellen kommen der TASSO e.V., Frankfurter Str. 20, 65795 Hattershein und das Deutsche Haustierregister, In der Raste 10, 53129 Bonn in Betracht. Beide Organisationen stehen den Tierhaltern zur Registrierung Ihrer Haustiere gebührenfrei offen.
Nach Erlass der Verordnung wird geprüft, ob und in welcher Anzahl Mittarbeiterinnen und Miarbeiter des Tierschutzvereins Oberhausen und der Katzenhilfe Oberhausen als Beauftragte in Sinne dieser Verordnung eingesetzt werden können.
Verstöße gegen das Kastrationsgebot sowie die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht sollen als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.
Personelle Auswirkungen für die Verwaltung in nennenswertem Umfang werden nicht erwartet.
Eine Evaluation im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verordnung wird nach Ablauf von 5 Jahren durchgeführt.
Mit dem Erlass einer tierschutzrechtlich begründeten Katzenschutzverordnung für das gesamte Stadtgebiet werden Haltungspersonen von Katzen, die ihren Tieren unkontrolliert Freigang gewähren wollen, verpflichtet, diese fortpflanzungsunfähig machen zu lassen und sie kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Andere Katzenhalter sind nicht betroffen. Die Stadt Oberhausen als Fundtierbehörde und von der Stadt beauftragte Tierschutzvereine können sodann freilebende Katzen vorübergehend fangen, um sie kastrieren zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten tragen die Halter - sofern sie ermittelt werden können - jeweils selbst.
Für Haltungspersonen, die ihren Katzen Freigang gewähren wollen, bedeutet die Katzenschutzverordnung, dass sie ihre Katzen fortpflanzungsunfähig machen, sie kennzeichnen und registrieren lassen müssen. Die Kosten für eine Kastration sind zumutbar. Gekennzeichnete und registrierte Katzen können unmittelbar dem Eigentümer zugeordnet werden. Im Fall des Fundes einer entlaufenen Freigängerkatze ist das für Katze, Fundbehörden und Haltungspersonen von Vorteil.
Wie kürzlich bekannt wurde haben sich die Mitgliedsstaaten der EU zu einer generellen Kennzeichnungspflicht für Katzen und Hunde abgestimmt.
Die Verordnung ermöglicht, dass diese Katzen nach Kastration alternativ zur Vermittlung in die Freiheit entlassen werden können, vorzugsweise in der Nähe des Fundortes. Dies erspart den Katzen erheblichen Stress durch eine unnötig lange Unterbringung im Tierheim. Je nach vertraglicher Regelung zwischen Kommune und Tierheim können dadurch mittelfristig auch Kosten reduziert werden. Langfristig kann eine Katzenschutzverordnung den Städten und Gemeinden insgesamt Kosten für Unterbringung und tierärztliche Versorgung ersparen, da durch konsequente Kastration die Population der Katzen und damit auch die Anzahl Fundkatzen sinken bzw. nicht weiter steigen dürfte.
Für die Tierschutzverbände bedeutet die Katzenschutzverordnung eine Zunahme an Rechtssicherheit für durchgeführte Kastrationen. Daher wird der Erlass einer entsprechenden Verordnung durch den Tierschutzverein Oberhausen auch begrüßt.
Viele Tierheime beklagen den hohen und schlecht vermittelbaren Katzenbesatz. Sie dürften mit dem erwarteten Rückgang der Katzenproblematik und mit verbesserten Möglichkeiten, Katzen in die Freiheit zu entlassen, deutlich entlastet werden.
Andere Städte im Ruhrgebiet haben eine vergleichbar lautende Katzenschutzverordnung bereits erlassen und haben bisher eine uneingeschränkt positive Bilanz gezogen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
326,3 kB
|
