Beschlussvorlage - B/18/1128

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen gemäß der beigefügten Anlage 1.

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Bezug

B/18/0002

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Sachverhalt

1. Ausgangslage

Die Hauptsatzung der Stadt Oberhausen legt in § 17 Abs. 6 u. a. die Höchstzahl der jährlichen Gruppensitzungen fest, für die Sitzungsgeld gewährt wird. Die Höchstzahl beträgt aktuell 25 Sitzungen jährlich.

 

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat über die für die Stadt Oberhausen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf einen Erlass vom 19. Juni 2026 über die Zulässigkeit der Gewährung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen von Gruppen übersandt (siehe Anlage 3). Darin heißt es: „Sitzungsgelder stellen eine Form der pauschalen Aufwandsentschädigung dar und sind in § 2 Abs. 3 S. 2 (i.V.m. § 3 Abs. 2) Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (EntschVO NRW) abschließend geregelt. Dass Gruppensitzungen dort – anders als Fraktionssitzungen – nicht berücksichtigt werden, ist als bewusste Entscheidung des Normgebers zu verstehen. Hieraus folgt eine Sperrwirkung, die es den Kommunen verwehrt, durch Regelungen in der Hauptsatzung eigenständig entsprechende Ansprüche zu begründen.“ Weitere Erläuterungen können dem Erlass entnommen werden.

 

Die Regelung zur Entschädigung für die Teilnahme an Gruppensitzungen in § 17 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen ist daher ersatzlos zu streichen.

 

2. Verfahren

 

Gemäß § 7 Abs. 3 GO NRW kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

 

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Anlagen

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