Beschlussvorlage - B/18/1259

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt

1. den Beschluss über die Beibehaltung der Mitgliedschaft der Stadt Oberhausen im KOSIS-Verbund in Anwendung des § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsordnung für Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen wieder an sich zu ziehen;

2. die Stadt Oberhausen behält ihre Mitgliedschaft im KOSIS-Verbund bei;

3. der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – entsendet Herrn Thomas Meister (Fachbereichsleitung 4-5-10/Statistik) in die Mitgliederversammlung. 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage

Seit 1989 ist die Stadt Oberhausen durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss Mitglied des KOSIS-Verbunds. Der KOSIS-Verbund ist ein Zusammenschluss aus Kommunen, Kreisen, Regionen und anderen Gebietskörperschaften und Institutionen, mit dem Ziel, einheitliche statistische Standards und (Software-) Programme zu entwickeln, Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern zu organisieren und Kommunale Statistische Informationssysteme zu verbessern. In diesem Zusammenhang nutzt die Statistik der Stadt Oberhausen zahlreiche der von den KOSIS-Gemeinschaften entwickelten Softwareprodukte (DUVA, AGK, EWO-PEAK, HHGEN, MigraPro, SIKURS) für den Aufbau und die Pflege ihres Datawarehouses sowie die für Aufbereitung diverser Datengrundlagen.

 

Ein Neubeschluss über die Beibehaltung der Mitgliedschaft ist erforderlich, da mit dem Mitgliederbeschluss der KOSIS-Gemeinschaft vom 11.06.2026 eine neue Satzung beschlossen wurde und damit einhergehend, eine neue Rechtsform der Gemeinschaft, angestrebt wird (siehe Anlage 1). Bislang ist der KOSIS-Verbund in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins nach §54 BGB organisiert. Zukünftig wird der KOSIS-Verbund in die Rechtsform eines eingetragenen Vereins überführt. Man folgt damit einer Empfehlung der Kanzlei Rödl & Partner, die eine entsprechende Änderung aufgrund von haftungs- und umsatzsteuerrechtlichen Belangen nahelegt (siehe Anlage 2).

 

Für die Stadt Oberhausen ergeben sich aus der Satzungs- und Rechtsformänderung keinerlei Änderungen im Vergleich zum vorherigen Zustand.

 

2. Aktuelle Besetzung

Die Notwendigkeit einer Neubenennung einer Interessensvertretung der Stadt Oberhausen im KOSIS-Verbund ergibt sich aus dem Ausscheiden der bislang benannten Person aus dem aktiven Dienst der Stadt.

 

3. Verfahren

In Fällen der Entsendung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin ist § 50 Abs. 2 GO NRW anzuwenden [vgl. BeckOK KommunalR NRW/ Rohde GO NRW § 50 Rn. 32; Plückhahn/ Faber in Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 50 GO NRW Anm. 7.2 (Stand Dez. 2015)]. Gewählt ist, wer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 GO NRW mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Eine Stellvertretung ist nicht vorgesehen. 

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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Anlagen

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