Beschlussvorlage - B/18/1132

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt gemäß § 60 (2) S. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) folgende von Herrn Oberbürgermeister Thorsten Berg und dem Ratsmitglied Frau Simone-Tatjana Stehr am 20.07.2026 getroffene Dringlichkeitsentscheidung.

 

Weil es sich um einen Fall von äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister Thorsten Berg und Ratsmitglied Frau Simone-Tatjana Stehr gemäß § 60 (2) GO NRW folgende Entscheidung:

 

Der Bereich 6-1/ Feuerwehr wird zur Durchführung eines Vergabeverfahrens zur technischen Modernisierung der Leitstelle der Feuerwehr Oberhausen berechtigt.

Für den Tausch/ die Erneuerung der Hardwarekomponenten wurden bei der Haushaltsplanung 2026 in der mittelfristigen Finanzplanung Auszahlungsbudgets wie folgt angemeldet:

 

Finanzstelle 610002150100000 – Feuerschutz / Finanzposition 783100 – Auszahlung für Sachanlagen über 800,- Euro

 

- HH-Jahr 2026 - HH-Jahr 2027 - HH-Jahr 2028 - HH-Jahr 2029

- 3.487.500 - 4.541.000 - 4.613.000 - 3.286.000

 

Neben den Auszahlungsbudgets stehen auch Verpflichtungsermächtigungsbudgets (VE) in Höhe von 7,3 Mio. EUR (3,8 Mio. EUR kassenwirksam in 2027 und 3,5 Mio. EUR kassenwirksam in 2028) zur Verfügung

 

Finanzstelle 610002160100000 – Rettungsdienst / Finanzposition 783100 – Auszahlung für Sachanlagen über 800,- Euro

 

- HH-Jahr 2026 - HH-Jahr 2027 - HH-Jahr 2028 - HH-Jahr 2029

- 1.013.000 - 224.000 - 172.000 - 140.000

 

Oberhausen, 20.07.2026     Oberhausen, 20.07.2026

gez. Thorsten Berg      gez. Simone-Tatjana Stehr

Oberbürgermeister      Ratsmitglied

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Bezug

B/18/1108

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Sachverhalt

Am 20.07.2026 haben Herr Oberbürgermeister Thorsten Berg und das Ratsmitglied Frau Simone-Tatjana Stehr nach § 60 (2) GO NRW die als Anlage dieser Drucksache beigefügte Dringlichkeitsentscheidung B/18/1108 getroffen.

 

Hinsichtlich der Begründung sowie der finanziellen und klimatischen Konsequenzen wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.

 

Gemäß § 60 (2) Satz 3 GO NRW ist die getroffene Dringlichkeitsentscheidung dem zuständigen Ausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

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Anlagen

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