Beschlussvorlage - B/16/1135-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes "Eisenheim"
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Gertrud Hahne
- Beteiligt:
- Recht; Stadtplanung
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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27.10.2015
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01.12.2015
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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08.12.2015
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Gestoppt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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14.12.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt folgende Satzung:
Gesetzliche Grundlage:Siehe Satzungstext
S a t z u n g
zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Eisenheim“
Der Rat der Stadt hat aufgrund des § 162 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW.2015, S. 208) in seiner Sitzung am 14.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Eisenheim“
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Eisenheim“ vom 25.04.1977 (in Kraft getreten am 04.05.1977) wird aufgehoben.
Der Aufhebungsbereich ist im Plan des Bereichs 5-1 vom 30.09.2015 umrandet dargestellt und als Anlage dieser Satzung beigefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt
Begründung
1.Anlass und Auswirkungen der Aufhebung der Sanierungssatzung für das
Sanierungsgebiet „Eisenheim“
Anlass
Da die Sanierungsmaßnahmen (u. a. Modernisierung der Siedlungshäuser) durchge-führt wurden, ist nach § 162 Abs. 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Sanierungs-satzung aufzuheben.
Auswirkungen
Es entfällt die Genehmigung nach § 144 in Verbindung mit den §§ 145 und 153 BauGB u. a. für Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge sowie Regelungen über Miet- und Pachtverhältnisse gemäß den §§ 182 bis 186 BauGB. Es entfällt das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie das Enteignungsrecht gemäß
§ 87 Abs. 3 Satz 3 und § 88 Satz 2 BauGB.
Mit Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Sanierungs-vermerke zu löschen. Hierzu wird die Verwaltung das Grundbuchamt unverzüglich nach Rechtskraft der Aufhebungssatzung gemäß § 162 Abs. 3 BauGB ersuchen.
Zu den nach Abschluss der Sanierung der Stadt obliegenden Aufgaben gehören weiterhin:
- Abrechnung der Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Land;
- Mögliche Erhebung von Ausgleichsbeträgen.
2.Schlussabrechnung der Sanierungsmaßnahmen
Nach Vereinnahmung der Ausgleichsbeträge erfolgt die Abrechnung der gesamten Sanierungsmaßnahme mit dem Zuschussgeber. Die Zuschusssumme berechnet sich nach den förderfähigen Kosten des Gesamtantrages abzüglich der anzurechnenden Einnahmen. Die noch verbleibenden sogenannten unrentierlichen Kosten wurden vom Zuschussgeber im Sanierungszeitraum mit unterschiedlichen Förderansätzen gefördert. Sind die tatsächlichen Einnahmen höher als die geschätzten, so verringern sich die unrentierlichen Kosten und damit die der Stadt zustehenden Zuschüsse. Die Differenz zwischen den tatsächlichen erhaltenen und den nach Abrechnung zustehenden Zuschüssen muss an das Land zurückgezahlt werden.
3.Erhebung von Ausgleichsbeträgen
Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grund-stücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Stadt einen Ausgleichbetrag in Geld zu entrichten, welcher der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). Anfangs- und Endwert sind auf denselben Zeitpunkt zu beziehen (Aufhebung der Sanierungssatzung). Die konjunkturell bedingten Wertsteigerungen während der Dauer des Sanierungsverfahrens, die nicht in den Ausgleichsbetrag eingehen, sind in dem fortgeschriebenen Anfangswert enthalten.
Nach § 154 BauGB sind die Ausgleichsbeträge von der Stadt Oberhausen zu erheben. Die Stadt Oberhausen hat nur aus den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten Gründen das Recht, von der Erhebung der Ausgleichsbeträge abzusehen, wenn eine geringfügige Bodenwertsteigerung ermittelt worden ist und der für die Erhebung der Ausgleichsbeträge erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht (§ 155 Abs. 3 Ziffer 1 und 2 BauGB).
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt auf Antrag besondere Bodenrichtwerte (Anfangs- und Endwerte), die auf bestimmte Zonen im Sanierungsgebiet bezogen sind. Als Grundlage hierzu dienen unter anderem die von der Stadt Oberhausen zur Verfügung gestellten Übersichten über Sanierungsmaßnahmen wie z. B. Baumaßnahmen, Wohnumfeldmaßnahmen und Neubeschaffung von Infrastruktureinrichtungen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1 MB
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2
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(wie Dokument)
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104,3 kB
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