Antragsvorlage - A/18/1258
Grunddaten
- Betreff:
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Änderungsantrag der AfD-Bezirksvertretung Sterkrade gemäß § 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen zur Drucksache A/18/1241 Prüfung der Einrichtung verkehrsberuhigender Maßnahmen und Austausch eines Verkehrsschildes
- Antragsteller/-in:
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Jörg Lange
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Politik
- Bearbeitung:
- Ratsgremien
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Beschlussfassung
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10.09.2026
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Sterkrade möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen,
- mit welchen geeigneten Maßnahmen die Einhaltung des gesetzlichen Parkverbots im Einmündungsbereich Beethovenstraße / Robert-Schumann-Weg sichergestellt werden kann und ob eine zusätzliche optische Kennzeichnung des freizuhaltenden Bereichs jeweils fünf Meter vor und hinter der Einmündung sinnvoll und rechtlich zulässig ist; und
- ob im Robert-Schumann-Weg Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen sind (hierzu soll nach Möglichkeit eine geeignete Geschwindigkeitsmessung bzw. Verkehrserhebung durchgeführt werden).
Das Ergebnis der Prüfung soll der Bezirksvertretung Sterkrade möglichst zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
Sachverhalt
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
Bei dem Bereich Beethovenstraße / Robert-Schumann-Weg handelt es sich nach der örtlichen Verkehrssituation um eine Einmündung und nicht, wie in der Drucksache A/18/1241 dargestellt, um eine Kreuzung. Für die Anwendung des genannten Parkverbots ist diese Unterscheidung allerdings unerheblich, da § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ausdrücklich sowohl Kreuzungen als auch Einmündungen erfaßt.
Soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg vorhanden wäre, würde sich der freizuhaltende Bereich vor der Kreuzung oder Einmündung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO auf acht Meter erstrecken.
Vor diesem Hintergrund sollte zunächst sichergestellt werden, daß die bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben zum Freihalten des Einmündungsbereichs eingehalten werden. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob eine zusätzliche Kennzeichnung dazu beitragen kann, die Verkehrssituation übersichtlicher und sicherer zu gestalten.
Darüber hinaus sollte zunächst objektiv festgestellt werden, ob im Robert-Schumann-Weg tatsächlich in relevantem Umfang zu schnell gefahren wird, bevor bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung beschlossen werden.
Insbesondere sogenannte „Berliner Kissen“ oder vergleichbare Fahrbahnschwellen können beim Überfahren zusätzliche Geräuschemissionen verursachen. Zudem können solche baulichen Hindernisse Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdienst beeinträchtigen und insbesondere bei Patiententransporten nachteilig sein.
Eine Entscheidung über weitergehende bauliche Maßnahmen sollte daher erst auf Grundlage der festgestellten tatsächlichen Verkehrssituation und unter Abwägung möglicher Auswirkungen auf Anwohner sowie Feuerwehr und Rettungsdienst erfolgen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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341,8 kB
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