Beschlussvorlage - B/18/1202
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 743
- Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße -
Beschluss zur Veränderung des Plangebietes und Beschluss zur Veröffentlichung i.S.v. § 3 Abs. 2 BauGB
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Sophia Jagusch
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt; Umwelt; Bauordnung; Mobilität
- Verantwortung:
- Herr Hülsebusch, Herr Dr. Palotz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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10.09.2026
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Umweltausschuss
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Beschlussfassung
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16.09.2026
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Beschlussvorschlag
- Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss beschließt, das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - entsprechend den Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung gemäß Anlage 2 zu verändern.
Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
2. Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - vom 18.08.2026 gemäß Anlage 3 und 4 einverstanden. Er beschließt die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes i.S.v. § 3 Abs. 2 BauGB nebst Begründung (inkl. Umweltbericht und planungsbegleitenden Fachgutachten) sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen.
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
Bezug
- B/16/3132-01 vom 18.12.2017 (Bebauungsplan Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 482 - Steinbrinkstraße / ÖPNV-Trasse -)
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B/16/5494-01 vom 23.03.2020 (Begründung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der Gemarkung Buschhausen, Flur 14: Flurstück Nr. 109 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 102 und 105)
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B/17/2409-01 vom 14.11.2022 (Bebauungsplan Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - Beschluss zur Vergrößerung des Plangebiets)
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B/17/2784-01 vom 12.12.2022 (Mobilisierung von Wirtschaftsflächen in Oberhausen)
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M/17/3354-01 vom 27.04.2023 (Resilienter Stadtumbau als kollektiver Lernprozess – Wirkung im Siedlungsraum entfalten – Analyse von Flächenprojekten)
-
B/17/3775-01 vom 25.09.2023 (Bebauungsplan Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - Beschluss eines Rahmenplans als städtebauliche Planungsgrundlage für das weitere Bebauungsplanverfahren)
- B/18/0290 vom 28.01.2026 (Rad- und Gehwegverbindung zwischen der Richard-Wagner-Allee und dem Bahnhof Sterkrade)
Sachverhalt
I. Veränderung des Plangebietes
Im Bereich der südlichen Erschließungsstraße wird das Verfahrensgebiet parallel zur geplanten Verkehrsfläche und der im Bestand vorhandenen ÖPNV-Trasse verkleinert. Dies spiegelt den zwischenzeitlich abschließend geklärten, tatsächlich benötigten Flächenanspruch für die städtebaulich erforderliche, leistungsfähige Erschließung des Plangebietes und die damit verbundene planungsrechtliche Festsetzungsnotwendigkeit für den Vollzug der Planung wider.
Im nordwestlichen Bereich wird das Verfahrensgebiet um eine Fläche reduziert, die zukünftig für mögliche Erweiterungsoptionen des nördlich angrenzenden Industriebetriebes zur Verfügung stehen soll.
Im Bereich der Bodenstraße wird das Verfahrensgebeit ebenfalls verklerinert, da für die hier bereits im Bestand vorhandene Bebauung im Kontext der über das Bebauungsplanverfahren Nr. 743 verfolgten Hauptplanungsziele kein städtebaulicher Regelungsbedarf besteht. Hier ermöglicht bereits § 34 BauGB eine sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügende bauliche Entwicklung unter Beachtung u.a. der Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen etwaiger Baugenehmigungsverfahren.
Neben den vorgenannten Bereichen in denen das Verfahrensgebiet verkleinert wird, wird im Zusammenhang mit der geplanten öffentlichen Rad- und Gehwegverbindung zwischen der Richard-Wagner-Allee und dem Bahnhof Sterkrade das Plangebiet im Nordwesten und Osten erweitert, um die am 28.01.2026 durch den Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss beschlossene Vorzugsvariante in Gänze planungsrechtlich festzusetzen (vgl. Beschlussvorlage B/18/0290). Ergänzend dazu sollen die im östlichen Plangebiet vorhandenen Grünstrukturen entlang dieser neuen Wegeverbindung planungsrechtlich gesichert werden.
Die genaue Abgrenzung des Verfahrensgebeietes des Bebauungsplans Nr. 743 ergibt sich auch aus der dieser Vorlage angefügten Anlage 2 und dem Bebauungsplanentwurf inklusive Begründung (Anlagen 3, 4 und 6).
II. Planungsanlass und Hauptplanungsziele
Anfang der 2000er Jahre wurden die Werkshallen des ehemaligen Werk II der Firma MAN / GHH zurückgebaut. Seitdem liegt die rund 88.000 m² große Fläche nördlich der Bahntrasse brach und konnte bislang keiner neuen Nutzung zugeführt werden. Die Fläche gilt als eines der letzten größeren Wirtschaftsflächenpotenziale in Oberhausen. Ziel ist es, das Areal einer erneuten wirtschaftlichen Projektentwicklung mit dem Schwerpunkt „Gewerbeflächen für überwiegend produzierende Unternehmen mit kleinem und mittlerem Flächenbedarf“ zuzuführen. Zur Realisierung dieses Planungsziels bedarf es der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes, um die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - ist insbesondere die geordnete Erschließung der im rückwärtigen Bereich gelegenen Industriebrache zur Entwicklung von Gewerbeflächen verbunden. Gleichzeitig sollen dabei die Nutzungsansprüche der an der Steinbrink- bzw. Ackerfeldstraße gelegenen, benachbarten Wohnbebauung im Kontext der verfolgten Hauptplanungsziele planungsrechtlich gesichert werden. Der zwischen diesen beiden grundsätzlich verschiedenen Nutzungsarten gelegenen "grünen Pufferzone" kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Funktion zu, die es planungsrechtlich zu sichern und im Zuge der Umsetzung der planungsbedingten Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung weiter zu entwickeln gilt. Darüber hinaus ist im Rahmen der (Neu-)Erschließung des Plangebietes für eine gewerbliche Nutzung eine verträgliche und leistungsfähige Verkehrsabwicklung erforderlich, die es entsprechend planungsrechtlich festzusetzen gilt.
Ziel der Planung ist es, ein wettbewerbsfähiges und zukunftsweisendes Gewerbegebiet mit hoher Gestaltungsqualität und zeitgemäßer Klimaresilienz zu entwickeln. Das Gewerbegebiet soll als zukunftsfähiger Arbeitsort mit öffentlichen Freiräumen und Kurzzeiterholungsfunktionen vernetzt werden und somit über die Qualitäten eines modernen, multifunktionalen Gewerbestandortes verfügen. Die Qualität der Arbeitsplatzgestaltung und des Arbeitsumfeldes ist ein wesentlicher Standortfaktor für die langfristige Sicherung und Entwicklung gewerblicher Nutzungen. Eine adäquate städtebauliche Gestaltung, infrastrukturelle Ausstattung und ein hoher Digitalisierungsgrad tragen nennenswert zur Attraktivität des Standortes und zur Arbeitszufriedenheit sowie Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer bei.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll über eine leistungsfähige Erschließungsstraße ausgehend von der Steinbrinkstraße südlich der ÖPNV-Trasse verlaufen und diese Trasse im weiteren Verlauf auf gleicher Ebene mit einer Ampelanlage queren (sog. „Süd-Erschließung“). Durch diese Erschließungsvariante kann für den motorisierten Individualverkehr eine kurze Anbindung des Plangebietes an die Bundesautobahn A 516 gewährleistet werden. Gleichzeitig soll dadurch eine möglichst geringe Beeinträchtigung der wohnbaulichen Bestandsnutzungen durch Lärm und Luftschadstoffe im Bereich Steinbrinkstraße und Umgebung erreicht werden. Zur Verbesserung der fuß- und radverkehrlichen Erschließung sowie zur Stärkung der umweltfreundlichen Mobilität wird eine Fuß- und Radwegtrasse nördlich entlang der ÖPNV-Trasse in die Planung aufgenommen. Die Trasse verbindet den Bereich nordwestlich des Plangebietes, Bf. Sterkrade, mit dem südöstlich gelegenen Bereich an der Haltestelle MAN Turbo und schafft damit eine durchgängige, quartiersübergreifende Wegeverbindung und schließt eine wichtige Verbindung im Sterkrader Nahmobilitätsnetz.
III. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept
Die im September 2023 vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossene städtebauliche Rahmenplanung „Grüner Gewerbepark Gute Hoffnung“ sieht für die perspektivischen Gewerbeansiedlungen auf dem Areal grundsätzliche Flächenangebote in einer Größenordnung zwischen 1.200 m² bis 4.000 m² vor. Der Schwerpunkt des Gewerbegebietes liegt auf produzierendem Gewerbe. Die besondere Eignung für produzierendes Gewerbe ergibt sich aus der stadträumlichen Einordnung des Plangebietes. Es ist durch Topografie und städtebauliche Barrieren – u. a. die BETUWE-Linie im Westen, die ÖPNV-Trasse im Westen und Süden sowie die bestehenden Gewerbebauten im Süden – räumlich von sensibleren Umgebungsnutzungen getrennt. Auf Grund der geplanten Gliederung des Gewerbegebiets hinsichtlich des immissionsrechtlichen Störgrades nach Abstandserlass und Schallkontingentierung wird sichergestellt, dass aus dem Gebiet heraus erzeugte Emissionen die umliegende Wohnbebauung nicht unzumutbar belasten.
Für die Klimaanpassung des Gebietes werden planungsrechtlich bestimmte Maßnahmen vorgesehen: Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt, eine vollflächige Versickerung ist aufgrund von Altlasten nicht möglich. Das anfallende Niederschlagswasser soll daher über offene, naturnahe Entwässerungsgräben in eine zentrale Versickerungsanlage geleitet werden, durch die punktuell zentral versickert wird. Zusätzlich kann das Regenwasser für die Bewässerung von Grünflächen im Plangebiet genutzt werden. Eine Dachbegrünung wird festgesetzt, um insbesondere weitere Rückhaltung von Niederschlagswasser zu erreichen und das Mikroklima zu fördern. Ziel ist die Klimaresilienz des Gewerbestandortes zu stärken und Starkregen sowie Hitzeeffekte abzumildern. Die Umsetzung regenerativer Energietechnik wird angestrebt. Dazu gehören Photovoltaikanlagen auf Dächern und Parkplätzen sowie der Anschluss an das Fernwärmenetz.
Im östlichen Teil des Plangebietes wird eine ergänzende Wohnbebauung festgesetzt, die die bestehende städtebauliche Struktur an der Ackerfeldstraße ergänzt. Dort werden insgesamt 47 Wohneinheiten in drei- bis viergeschossigen Gebäuden umgesetzt. Die Erschließung erfolgt über die Ackerfeldstraße; auf den Grundstücken sind ausreichend Stellplätze für PKW und Fahrräder vorgesehen.
Im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans wurden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt und darüber hinaus ökoogische und freiraumgestalterische Umsetzungsempfehlungen für den Kompensationsbedarf formuliert. Hierzu zählen insbesondere der Erhalt einer Pufferzone zwischen dem grünen Gewerbepark und der angrenzenden Wohnbebauung entlang der Ackerfeld- und Steinbrinkstraße mit dem Erhalt privater Gartenflächen sowie ökologischen Aufwertungsmaßnahmen auf nicht mehr genutzten ehemaligen Gartenflächen und entlang der Randbereiche der Baugebiete. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt dabei auf, dass unter Anwendung der Natur-auf-Zeit-Regelung gemäß § 30 LNatSchG NRW für große Teile des Gewerbegebiets einschließlich der Verkehrsflächen kein quantifizierter Eingriff naturschutzrechtlich anzusetzen ist. Da es sich hierbei um ehemals rechtmäßig baulich oder verkehrlich genutzte Flächen handelt, werden die zwischenzeitlich durch Sukzession entstandenen Biotopstrukturen in der Bilanzierung mit einem Bestandswert von 0 berücksichtigt.
Zur freiraumbezogenen und klimatischen Aufwertung des Gewerbeparks wurden zudem umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des geplanten Gewerbegebietes vorgesehen. Dazu gehören extensiv begrünte Flachdächer – auch in Kombination mit Photovoltaikmodulen –, Fassadenbegrünungen an fensterlosen Fassaden sowie zusätzliche Baum- und Strauchpflanzungen auf den Freiflächen der Baugrundstücke. Ergänzend wurden Maßnahmen zur naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Planung aufgenommen. Vorgesehen sind unter anderem grasbewachsene Retentionsmulden innerhalb des Gewerbegebietes und der öffentlichen Verkehrsflächen sowie wasserdurchlässige Beläge für Kfz-Stellplätze zur verzögerten Ableitung des Niederschlagswassers. Darüber hinaus wurden Festsetzungen zur Begrünung öffentlicher und privater Freiflächen aufgenommen. Diese umfassen insbesondere die Pflanzung von Straßenbäumen entlang der Ringerschließung sowie die Begrünung von Kfz-Stellplatzanlagen durch Stellplatzbäume.
IV. Bisheriger Verfahrensablauf / Frühzeitige Beteiligungsverfahren
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 erfolgte für den Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße -
- in der Zeit vom 21.05.2024 bis einschließlich 14.06.2024 die öffentliche Darlegung der Planung und
- am 04.06.2024 die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung).
Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern dabei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 30.04.2024 der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:
Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange
- Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
- Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 53
Hansastraße 2
47799 Krefeld
- Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland
Hansastraße 2
47799 Krefeld
- Emschergenossenschaft / Lippeverband
Postfach 10 11 61
45011 Essen
- Energieversorgung Oberhausen - evo -
Postfach 17 01 18
46030 Oberhausen
- Handwerkskammer Düsseldorf
Wirtschaftspolitik und -beobachtung, Standortfragen
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
- LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
- LVR: Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Abtei Brauweiler
Ehrenfriedstraße 19
50259 Pulheim
- Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Netzdokumentation / GIS-Services
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
- PLEdoc GmbH
Postfach 12 02 55
45312 Essen
- Polizeipräsidium Oberhausen
Direktion Verkehr, Führungsstelle
Duisburger Straße 375
46049 Oberhausen
- RAG Aktiengesellschaft
Im Welterbe 10
45141 Essen
- RWW mbH
Am Schloß Broich 1–3
45479 Mülheim an der Ruhr
- STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH
Max-Eyth-Straße 62
46149 Oberhausen
- Westnetz GmbH - DRW-S-LG-TM
Florianstraße 15 – 21
44139 Dortmund
Private
-
Bürgerin 1
-
Bürgerin 2
-
Bürgerin 3
-
Bürgerin 4
-
Bürgerinitiative „Grüne Lunge 3 Sterkrade“
-
Für die Anwohner der Steinbrinkstraße 75 - 89 und Ackerfeldstraße 1 – 5
- GGH-Radsatz GmbH
Gartenstraße 40
46145 Oberhausen
V. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben
Die wortgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen und die Niederschrift der Bürgerversammlung sowie die erarbeiteten vorläufigen Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind den beigefügten Abwägungstabellen (Anlage 7 und 8) zu entnehmen.
VI. Weiterer Verfahrensablauf
-
Einverständnis des Stadtplanungs- und Umweltausschusses mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss zur Veränderung des Plangebietes und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Veröffentlichung der Entwurfsunterlagen;
-
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
-
Bekanntmachung über die Veränderung des Plangebietes und die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs sowie weiterer Unterlagen im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;
-
Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs und weiterer Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist;
-
Abwägungsentscheidung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt;
- Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB.
VII. Klimatische Konsequenzen der Beschlussvorlage
Durch die Veränderung des Plangebietes (Beschlussvorschlag 1) sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Veröffentlichung der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Beschlussvorschlag 2) entsteht zunächst noch keine unmittelbare Klimarelevanz. Eine etwaige Klimarelevanz entsteht erst durch die raumwirksame Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 743 – Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße -.
Die Klimarelevanz der Maßnahme wird im Rahmen des Aufstellungsverfahrens geprüft und u.a. im Rahmen des nach § 2a BauGB erforderlichen Umweltberichtes entsprechend dem Stand des Verfahrens bewertet und dokumentiert. Der Entwurf der Begründung inkl. des Umweltberichtes liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage 6 bei und ist auch Bestandteil der zu veröffentlichenden Planunterlagen. Die „Liste Klimacheck“ wird verfahrensbegleitend erarbeitet und im Rahmen des erforderlichen Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße - verwaltungsseitig abschließend vorgelegt. Der derzeitge Stand der Checkliste Klimaschutz liegt dieser Vorlage als Anlage 1 bei.
VIII. Finanzielle Konsequenzen der Beschlussvorlage
Durch die Veränderung des Plangebietes (Beschlussvorschlag 1) sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Veröffentlichung der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Beschlussvorschlag 2) entstehen der Verwaltung zunächst keine Kosten für die weitere Durchführung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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