Beschlussvorlage - B/18/1235
Grunddaten
- Betreff:
-
Befristete Änderung der Parkgebührenordnung für den Bereich Bahnhofstraße in Oberhausen Sterkrade
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Inga Wolf
- Verantwortung:
- Herr Dr. Knauff, Herr Dr. Palotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Kenntnisnahme
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10.09.2026
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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16.09.2026
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.09.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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28.09.2026
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:
- die befristete Änderung der Parkgebührenordnung zum 01.11.2026.
- die Befreiung von der Parkgebühr ab dem 01.11.2026 für eine Parkdauer von bis zu zwei Stunden auf den öffentlichen Parkflächen gemäß Anlage 1. Die Regelung gilt für die im Umfeld der Umbaumaßnahmen an der Bahnhofstraße liegenden Parkflächen. Die Gebührenbefreiung setzt das Lösen eines Parkscheins am Parkscheinautomaten oder die Nutzung des Handyparkens voraus.
Sachverhalt
Auf Antrag der CDU-Fraktion (A/18/0567) hat der Rat der Stadt Oberhausen am 23.03.2026 beschlossen, dass im Zentrum von Sterkrade die Parkgebührenordnung befristet angepasst werden soll. Dies soll der Unterstützung des örtlichen Einzelhandels dienen, da im zweiten Halbjahr 2026 die Umbaumaßnahmen an der Bahnhofstraße in Sterkrade begonnen haben. Die Arbeiten werden sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und die Erreichbarkeit der dort ansässigen Geschäfte erschweren.
Während der Bauphasen wird durch die Inanspruchnahme von Baustelleneinrichtungsflächen im öffentlichen Verkehrsraum der öffentliche Parkraum zusätzlich eingeschränkt. Mit den hier vorgeschlagenen Maßnahmen soll daher die Erreichbarkeit der Sterkrader Innenstadt verbessert werden. Die Anpassung gilt ausschließlich für die öffentlichen Parkflächen im Umfeld der Baumaßnahmen (siehe Anlage 1). Da die baubedingten Auswirkungen auf den Bereich rund um die Baumaßnahmen begrenzt sind, ist eine Ausweitung auf die gesamte Parkraumbewirtschaftungszone nicht erforderlich. Ergänzend soll, in Abstimmung mit der SBO, auf die ca. 250 weiteren Stellplätze des ehemaligen Kaufland Parkhaus zweistündiges kostenlose Parken angewandt werden.
Die Parkraumbewirtschaftung dient grundsätzlich der Steuerung des ruhenden Verkehrs und der effizienten Nutzung des vorhandenen Parkraums. Ziel ist die Sicherstellung eines regelmäßigen Stellplatzwechsels und einer ausreichenden Verfügbarkeit öffentlicher Stellplätze. Eine vollständige Gebührenbefreiung würde diesen Zielen entgegenstehen. Die im Rahmen der Parkraumevaluation festgestellten Verdrängungseffekte zeigen, dass kostenfreie Stellplätze unterschiedliche Nutzergruppen verstärkt anziehen. Neben Beschäftigten würden auch Besucherinnen und Besucher sowie Anwohnende die öffentlichen Stellplätze verstärkt nutzen. So könnten beispielsweise Haushalte mit Bewohnerparkausweis während der Gebührenbefreiung weitere Fahrzeuge kostenfrei im Bewohnerparkbereich abstellen. Der dadurch entstehende zusätzliche Parkdruck würde dazu führen, dass die öffentlichen Stellplätze der Kundschaft des Einzelhandels nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen. Darüber hinaus könnten Forderungen nach einer anteiligen Erstattung bereits entrichteter Bewohnerparkgebühren entstehen.
Daher wird die Gebührenbefreiung auf eine Parkdauer von maximal zwei Stunden begrenzt. Für die kostenlose Parkdauer ist ein Parkschein am Parkscheinautomat oder ein entsprechender Parkvorgang über das Handyparken erforderlich – also eine Ausweitung der bestehenden „Brötchentaste“ mit der bereits jetzt 15 Minuten kostenlos geparkt werden kann. Dadurch bleibt der Beginn der Parkzeit nachvollziehbar und die bestehende Parkraumüberwachung kann unverändert erfolgen. Für eine über zwei Stunden hinausgehende Parkdauer sind ab der dritten Stunde die regulären Parkgebühren zu entrichten.
Da das bestehende Parkscheinsystem weiterhin genutzt werden kann, ist eine Anpassung der Beschilderung nicht erforderlich. Die Regelung kann einheitlich für die öffentlichen Stellplätze einschließlich des an der Klosterstraße liegenden Parkhauses umgesetzt werden. Eine Parkscheibenregelung wäre dort nur mit zusätzlichem organisatorischem Aufwand umsetzbar.
Die Änderung der Parkgebührenordnung kann ausschließlich öffentliche Stellplätze umfassen. Private Stellplätze unterliegen einer eigenständigen Bewirtschaftung und sind daher von der Regelung nicht betroffen.
Mit der befristeten Gebührenbefreiung sind Mindereinnahmen bei den Parkgebühren zu erwarten, die derzeit nicht beziffert werden können. Daher soll nach einem Jahr anhand der Inanspruchnahme der zweistündigen Gebührenbefreiung die Höhe der entgangenen Parkgebühren ermittelt und den zusätzlichen Einnahmen aus den beschleunigten Genehmigungsverfahren im Baubereich („Bauturbo“) gegenübergestellt werden.
Für die Umsetzung ist eine Änderung der Parkgebührenordnung vom 13.04.2026 erforderlich. Nach Ratsbeschluss ist eine Veröffentlichung im Amtsblatt notwendig. Das Inkrafttreten der veränderten Gebührensatzung ist zum 01.11.2026 geplant.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird dem Rat eine erneute Anpassung der Gebührenordnung zur Aufhebung der Ausnahmeregelung vorgelegt.
Die geänderte Parkgebührenordnung ist als Anlage 2 beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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6,5 MB
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