Beschlussvorlage - B/18/1235

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:

  1. die befristete Änderung der Parkgebührenordnung zum 01.11.2026.
  2. die Befreiung von der Parkgebühr ab dem 01.11.2026 für eine Parkdauer von bis zu zwei Stunden auf den öffentlichen Parkflächen gemäß Anlage 1. Die Regelung gilt für die im Umfeld der Umbaumaßnahmen an der Bahnhofstraße liegenden Parkflächen. Die Gebührenbefreiung setzt das Lösen eines Parkscheins am Parkscheinautomaten oder die Nutzung des Handyparkens voraus.

 

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Bezug

 

A/18/0567 – Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Oberhausen gemäß § 2 der Ge­schäftsordnung für den Rat der Stadt: Aussetzung der Parkgebühren in Sterkrade für die Zeit des Umbaus der Bahnhofstraße

 

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Sachverhalt

 

Auf Antrag der CDU-Fraktion (A/18/0567) hat der Rat der Stadt Oberhausen am 23.03.2026 beschlossen, dass im Zentrum von Sterkrade die Parkgebührenordnung befristet angepasst werden soll. Dies soll der Unterstützung des örtlichen Einzelhandels dienen, da im zweiten Halbjahr 2026 die Umbaumaßnahmen an der Bahnhofstraße in Sterkrade begonnen haben. Die Arbeiten werden sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und die Erreichbarkeit der dort ansässigen Geschäfte erschweren.

 

Während der Bauphasen wird durch die Inanspruchnahme von Baustelleneinrichtungs­flächen im öffentlichen Verkehrsraum der öffentliche Parkraum zusätzlich eingeschränkt. Mit den hier vorgeschlagenen Maßnahmen soll daher die Erreichbarkeit der Sterkrader Innen­stadt verbessert werden. Die Anpassung gilt ausschließlich für die öffentlichen Parkflächen im Umfeld der Baumaßnahmen (siehe Anlage 1). Da die baubedingten Auswirkungen auf den Bereich rund um die Baumaßnahmen begrenzt sind, ist eine Ausweitung auf die ge­samte Parkraumbewirtschaftungszone nicht erforderlich. Ergänzend soll, in Abstimmung mit der SBO, auf die ca. 250 weiteren Stellplätze des ehemaligen Kaufland Parkhaus zweistündiges kostenlose Parken angewandt werden. 

 

Die Parkraumbewirtschaftung dient grundsätzlich der Steuerung des ruhenden Verkehrs und der effizienten Nutzung des vorhandenen Parkraums. Ziel ist die Sicherstellung eines regel­mäßigen Stellplatzwechsels und einer ausreichenden Verfügbarkeit öffentlicher Stellplätze. Eine vollständige Gebührenbefreiung würde diesen Zielen entgegenstehen. Die im Rahmen der Parkraumevaluation festgestellten Verdrängungseffekte zeigen, dass kostenfreie Stell­plätze unterschiedliche Nutzergruppen verstärkt anziehen. Neben Beschäftigten würden auch Besucherinnen und Besucher sowie Anwohnende die öffentlichen Stellplätze verstärkt nutzen. So könnten beispielsweise Haushalte mit Bewohnerparkausweis während der Ge­bührenbefreiung weitere Fahrzeuge kostenfrei im Bewohnerparkbereich abstellen. Der dadurch entstehende zusätzliche Parkdruck würde dazu führen, dass die öffentlichen Stell­plätze der Kundschaft des Einzelhandels nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen. Darüber hinaus könnten Forderungen nach einer anteiligen Erstattung bereits entrichteter Bewohnerparkgebühren entstehen.

 

Daher wird die Gebührenbefreiung auf eine Parkdauer von maximal zwei Stunden begrenzt. Für die kostenlose Parkdauer ist ein Parkschein am Parkscheinautomat oder ein entspre­chender Parkvorgang über das Handyparken erforderlich – also eine Ausweitung der be­stehenden „Brötchentaste“ mit der bereits jetzt 15 Minuten kostenlos geparkt werden kann. Dadurch bleibt der Beginn der Parkzeit nachvollziehbar und die bestehende Parkraumüber­wachung kann unverändert erfolgen. Für eine über zwei Stunden hinausgehende Parkdauer sind ab der dritten Stunde die regulären Parkgebühren zu entrichten.

 

Da das bestehende Parkscheinsystem weiterhin genutzt werden kann, ist eine Anpassung der Beschilderung nicht erforderlich. Die Regelung kann einheitlich für die öffentlichen Stell­plätze einschließlich des an der Klosterstraße liegenden Parkhauses umgesetzt werden. Eine Parkscheibenregelung wäre dort nur mit zusätzlichem organisatorischem Aufwand um­setzbar.

 

Die Änderung der Parkgebührenordnung kann ausschließlich öffentliche Stellplätze um­fassen. Private Stellplätze unterliegen einer eigenständigen Bewirtschaftung und sind daher von der Regelung nicht betroffen.

 

Mit der befristeten Gebührenbefreiung sind Mindereinnahmen bei den Parkgebühren zu er­warten, die derzeit nicht beziffert werden können. Daher soll nach einem Jahr anhand der Inanspruchnahme der zweistündigen Gebührenbefreiung die Höhe der entgangenen Park­gebühren ermittelt und den zusätzlichen Einnahmen aus den beschleunigten Geneh­migungsverfahren im Baubereich („Bauturbo“) gegenübergestellt werden.

 

Für die Umsetzung ist eine Änderung der Parkgebührenordnung vom 13.04.2026 erforder­lich. Nach Ratsbeschluss ist eine Veröffentlichung im Amtsblatt notwendig. Das Inkrafttreten der veränderten Gebührensatzung ist zum 01.11.2026 geplant.

 

Nach Abschluss der Baumaßnahmen wird dem Rat eine erneute Anpassung der Gebühren­ordnung zur Aufhebung der Ausnahmeregelung vorgelegt.

 

Die geänderte Parkgebührenordnung ist als Anlage 2 beigefügt.

 

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Anlagen

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