Berichtsvorlage - M/18/1100

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Beratungsfolge

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Das Entlassmanagement wurde bereits in 2015 durch das GKV-Versorgungstärkungsgesetz (GKV-VSG) eingeführt und soll eine bedarfsgerechte, kontinuierliche Patientenversorgung im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung sicherstellen. Die Grundlage findet sich in § 39 Abs. 1a SGB V. In den Jahren 2021 bis 2022 führten Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker in Nordrhein Westfalen zusammen mit dem ehemaligen LZG.NRW (jetzt das LfGA NRW) sozialpharmazeutische Untersuchungen durch, um die Versorgungsqualität der Patienten an der Schnittstelle Krankenhaus / ambulante Versorgung auszuwerten. Die Auswertung von insgesamt 14000 Entlassrezepten ergab, dass ein Drittel der Patientinnen und Patienten nach einem stationären Aufenthalt nicht oder nur verzögert mit benötigten Arzneimitteln versorgt werden können. Im Jahr 2025 wurde dann die Arzneimittelversorgung in Alten- und Pflegeheimen in NRW nach Krankenhausentlassung untersucht. Es nahmen 756 vollstationäre Alten- und Pflegeheime aus NRW an der Befragung teil. Die Sicherstellung einer vollständigen Versorgung kann in 2/3 der Fälle nur durch weitere Interventionen/Maßnahmen der Einrichtung umgesetzt werden. Bei der Vielzahl an Regelungen haben sich einige bürokratische Stolpersteine, insbesondere bei der Rezeptausstellung und -belieferung, als größtes Problem herausgestellt. Vorgestellt wird der Ablauf der Erhebungen sowie eine kurze Übersicht der Ergebnisse, insbesondere ein Vergleich der Ergebnisse aus der Region Mülheim/Essen/Oberhausen mit den Gesamtergebnissen aus NRW. Um trotz dieser formellen Herausforderungen eine möglichst unverzügliche Patientenversorgung sicherzustellen, wurde eine Arbeitshilfe für im Gesundheitswesen tätiges ärztliches und pharmazeutisches Personal erstellt, welche die wichtigsten Vorgaben zusammenfasst.

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Anlagen

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