Berichtsvorlage - M/18/1173
Grunddaten
- Betreff:
-
Herstellung von weiteren Parkmöglichkeiten in der August-Schmidt-Straße
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Selajdin Zeneli
- Verantwortung:
- Frau Mauksch, Dr. Palotz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Kenntnisnahme
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08.09.2026
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Bezug
A/17/6607 Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung Osterfeld gem. §2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen: Parksituation an der August-Schmidt-Straße
Sachverhalt
Die Verwaltung wurde gebeten zu prüfen, inwieweit die Parksituation in der August-Schmidt-Straße für die dort wohnenden Anwohnerinnen und Anwohner verbessert werden kann, indem weitere Parkmöglichkeiten geschaffen werden.
Die August-Schmidt-Straße ist als verkehrsberuhigter Bereich mit dem Verkehrszeichen 315 ausgewiesen und endet als Sackgasse in einem Garagenhof, welcher die Funktion eines Wendehammers hat. Das Parken ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen grau gepflasterten Stellplatzflächen zulässig.
Nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und in Rücksprache mit der WBO wurde festgestellt, dass eine offizielle Erweiterung des Parkstandes nicht möglich ist.
Für eine sichere und ordnungsgemäße Durchfahrt des Kurvenbereichs werden unter Berücksichtigung der Fahrzeugabmessungen, der Schleppkurve sowie der erforderlichen Sicherheitsabstände zu parkenden Fahrzeugen folgende Mindestmaße benötigt:
Äußerer Fahrwegradius: ca. 12,9 m
Innerer Fahrwegradius: ca. 8,9 m
Schleppbreite: ca. 4,0 m
Darüber hinaus wurde bestätigt, dass bereits im derzeitigen Zustand eine ordnungsgemäße Durchfahrt des Kurvenbereichs nicht jederzeit gewährleistet ist. Ursache hierfür sind regelmäßig abgestellte Pkw in Bereichen, in denen das Parken nicht zulässig ist. Dies führt insbesondere bei der Anfahrt mit Abfallsammelfahrzeugen zu Behinderungen und erschwert die sichere Befahrung der Kurve erheblich.
Dies wird unter Betrachtung von Notfällen nochmal verdeutlicht, da Löschfahrzeuge und Rettungswagen hier aufgrund ihrer besonderen Abmessungen keine Möglichkeit mehr haben ordentlich zu halten und zu wenden.
