Antragsvorlage - A/18/1087

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Oberhausen, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, sämtliche weiteren Planungs- und Verfahrensschritte zur Entwicklung des Geländes der ehemaligen Zeche Sterkrade bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtslage des Regionalplans Ruhr auszusetzen.
  2. Von der Aussetzung ausgenommen sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Bestandssicherung sowie gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verfahrensschritte.
  3. Die Verwaltung berichtet dem Ausschuss über die konkreten Auswirkungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 12.06.2026 auf die Planungen zur Zeche Sterkrade und legt dar, welche rechtlichen, finanziellen und planerischen Risiken mit einer Fortführung des Verfahrens verbunden sind.
  4. Nach rechtskräftiger Klärung der Rechtslage wird die Angelegenheit dem Rat erneut zur Entscheidung vorgelegt.
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Bezug

  • Drucksache M/18/1033 „Feststellung der Unwirksamkeit des Regionalplans Ruhr durch das Oberverwaltungsgericht NRW am 12.06.2026“
  • Gemeinsamer Antrag von CDU und SPD „Berichterstattung über die Konsequenzen des Urteils des OVG Münster zum Regionalplan“  
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Sachverhalt

Mit Urteil vom 12.06.2026 hat das Oberverwaltungsgericht NRW den Regionalplan Ruhr für unwirksam erklärt. Gegenwärtig ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Verwaltung weist jedoch selbst darauf hin, dass planungsrechtliche Verfahren mit raumbedeutsamen Wirkungen unter dem Vorbehalt einer möglichen Unwirksamkeit des Regionalplans stehen und die Auswirkungen auf laufende Verfahren noch zu prüfen sind.

 

Die Entwicklung des Geländes der ehemaligen Zeche Sterkrade zählt zu den bedeutendsten Stadtentwicklungsprojekten Oberhausens.

 

Entscheidungen in diesem Verfahren haben langfristige Auswirkungen auf Flächennutzung, Verkehr, Freiraumschutz, Klimaanpassung und die Entwicklung des Stadtbezirks Sterkrade.

 

Zudem liegt eine rechtliche Einschätzung vor, wonach die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben kann. 

 

Sollte nach Abschluss des Verfahrens wieder ein früherer Regionalplan maßgeblich sein und die Fläche dort nicht als Siedlungsbereich ausgewiesen sein, könnten erhebliche planungsrechtliche Probleme entstehen. Diese Fragen sind derzeit nicht abschließend geklärt.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es verantwortungsvoll, bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtslage keine weiteren Planungsentscheidungen zu treffen, die Fakten schaffen oder erhebliche öffentliche Mittel binden. Ein zeitlich befristetes Moratorium dient der Rechtssicherheit, verhindert mögliche Fehlplanungen und gewährleistet, dass der Rat seine Entscheidungen auf einer gesicherten planungsrechtlichen Grundlage treffen kann.

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