Beschlussvorlage - B/18/1083
Grunddaten
- Betreff:
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Zweite Wiederwahl des Beigeordneten für das Dezernat 2/Soziales, Gesundheit, Wohnen und Recht
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Birgit Kempkens
- Verantwortung:
- Herr Jehn, Herr Tsalastras, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.07.2026
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Sachverhalt
Die zweite achtjährige Amtszeit des Beigeordneten Herrn Frank Motschull, gem. gültigem Dezernatsverteilungsplan z. Zt. Leiter des Dezernates 2/Soziales, Gesundheit, Wohnen und Recht, endet mit Ablauf des 30.11.2026.
Über die Wahl oder Wiederwahl von Beigeordneten darf gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) frühestens sechs Monate vor dem Freiwerden der Stelle entschieden werden. Gem. § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW werden die Beigeordneten vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt; dies gilt auch im Falle einer Wiederwahl.
Beigeordnete als sog. übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten im Sinne des § 119 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen (vgl. § 119 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW). Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt für sie gem. § 119 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW § 31 Abs. 1 bis 3 LBG entsprechend.
Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, ergibt sich die jeweilige individuelle Altersgrenze aus § 31 Abs. 2 LBG NRW.
Herr Motschull, geboren am 18.02.1961, hat sich bereit erklärt, das Amt als Beigeordneter im Falle seiner Wiederwahl bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze weiterzuführen. Die im Falle seiner Wiederwahl relevante individuelle Altersgrenze ergibt sich aus der Anwendung des § 31 Abs. 2 LBG NRW. Hiernach ist sie für das Geburtsjahr 1961 auf 66 Jahre und 6 Monate festgelegt.
Im Falle seiner Wiederwahl tritt Herr Motschull daher mit Ablauf des 31.08.2027 in den Ruhestand.
Gem. § 71 Abs. 5 Satz 1 GO NRW sind die Beigeordneten verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden.
Die Besoldung des Herrn Motschull richtete sich bislang nach der Besoldungsgruppe B 4; diese bleibt im Falle seiner Wiederwahl unverändert.
