Beschlussvorlage - B/18/0886
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 652
- L215 n (Weierstraße / Weseler Straße)
Entscheidung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Sophia Jagusch
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt; Umwelt; Mobilität
- Verantwortung:
- Herr Hülsebusch, Herr Dr. Palotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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25.06.2026
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.07.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.07.2026
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung
- der Stellungnahme zu V.A 17 zu folgen;
- die Stellungnahmen zu V.A 1, 2, 9, 10, 11 und 16 sowie zu V.B 3, 7, 17 und 18 zur Kenntnis zu nehmen und ihnen zu folgen;
- die Stellungnahmen zu V.A 3, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 18, 19 und 21 sowie V.B 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16 und 19 zur Kenntnis zu nehmen;
- die Stellungnahme zu V.A 4 und 20 zur Kenntnis zu nehmen und teilweise zu folgen;
- die Stellungnahme zu V.A 6 sowie V.B 11, 12, 20, 21, 22 und 23 zur Kenntnis zu nehmen und teilweise nicht zu folgen.
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348).
2. Der Rat der Stadt beschließt ferner:
- den Bebauungsplan Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) - als planfeststellungsersetzende Satzung i.S.v. § 38 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW);
Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348); § 38 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618).
- die dem Bebauungsplan Nr. 652 beigefügte Begründung in der Fassung vom 26.05.2025 (in der redaktionellen Fortschreibung vom 20.04.2026) und den Umweltbericht in der Fassung vom 18.03.2026 als Entscheidungsbegründung.
Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348).
3. Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den soeben gefassten Satzungsbeschluss erst dann im städtischen Amtsblatt bekanntmachen und den Bebauungsplan dadrurch i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft setzen darf, wenn das 2. Planänderungsverfahren zum Planfeststellungsverfahren „PFA 1.2 OB-Sterkrade, ABS 46/2 Dreigleisiger Ausbau Oberhausen – Emmerich – Landesgrenze NL“ durch bestandskräftigen Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes als zuständige Planfeststellungsbehörde abgeschlossen und der derzeit noch im Sinne eines sog. "Fachplanungsvorbehalts" nach § 38 BauGB bestehende Konflikt zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 652 und dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 20.10.2022 dadurch abschließend ausgeräumt ist.
Bezug
- Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 – L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) – vom 20.09.2010 (Drucksachen-Nr. B/15/0749-01);
- Beschluss zum Neubau der L215 n von Weseler Straße bis Weierstraße im Zuge des Betuwe-Streckenausbaus der Deutschen Bahn AG (Drucksachen-Nr. B/17/1013-01);
- Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 652 – L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) – gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 26.06.2025 (Drucksachen-Nr. B/17/6717)
Sachverhalt
I. Lage des Plangebiets im Stadtbereich
Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplans Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) - liegt in den Gemarkungen Sterkrade-Nord und Sterkrade und umfasst die Flurstücke Nr. 142, 148 und 327-329 (in Gänze) sowie 56, 191, 245, 281, 282, 286, 304 und 306 (teilweise) der Flur 25, Gemarkung Sterkrade Nord und die Flurstücke Nr. 179, 222, 476-479, 481-485 und 487 (in Gänze) sowie 221, 236, 475 und 486 (teilweise) der Flur 2 und das Flurstück Nr. 984 (in Gänze) der Flur 25, Gemarkung Sterkrade.
Darüber hinaus werden über den Bebauungsplan Nr. 652 drei Flächen für plangebietsexterne forstrechtliche Kompensationsmaßnahmen sowie eine Fläche für artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmen festgelegt. Diese bilden die Grundlage der im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zu bewältigenden umweltrechtlichen Kompensationen. Bei den vier plangebietsexternen Flächen handelt es sich um ein Heidelerchen- und Schwarzkehlchen-Ersatzhabitat im Bereich des Sterkrader Waldes zwischen Frankenstraße und Weseler Straße (ca. 1,36 ha) sowie drei Laubholz-Aufforstungsflächen am ehemaligen Sportplatz Emsstraße (ca. 0,8 ha), an der Breilstraße (ca. 0,15 ha) und im Bereich „Hühnerheide“ (ca. 2,9 ha). Die exakte räumliche Verortung dieser Flächenkulisse ist auch auf der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 652 abgedruckt.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplans ergibt sich auch aus den beigefügten Übersichtskarten (s. Anlage 2) und dem Bebauungsplan inklusive Begründung (s. Anlagen 3 und 4).
II. Planungsanlass und Hauptplanungsziele
Mit der Beseitigung des Bahnübergangs an der Weseler Straße im Zuge der Planungen zur sogenannten Betuwe-Linie (Planfeststellungsverfahren „PFA 1.2 Ob-Sterkrade, ABS 46/2 Dreigleisiger Ausbau Oberhausen – Emmerich – Landesgrenze NL“ – im Folgenden: „Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2“) wird mit der Landesstraße 155 eine wichtige Verkehrsverbindung, die den Oberhausener Norden (z.B. die Stadtteile Schmachtendorf und Holten) mit Oberhausen-Sterkrade und Alt-Oberhausen verbindet, unterbrochen. Als Ersatz soll der Neubau der L215 n dienen. Die geplante L215 n schließt im Westen an die Weseler Straße (L155) an, verläuft sodann südlich parallel zur Bahnstrecke Oberhausen – Emmerich und schließt im Osten an die Weierstraße (L215) an. Im Westen schließt der Neubau in etwa auf Höhe der Sternstraße an die bestehende Weseler Straße an, im Osten wird an der Weierstraße ein neuer Knotenpunkt geschaffen, der als Kreisverkehr ausgebildet wird.
Die Schleichverkehre durch die umliegenden Wohnsiedlungen, die durch den Verlust des Bahnübergangs und die Unterbrechung der L155 ohne eine entsprechende verkehrliche Kompensationsmaßnahme potentiell zwangsläufig ausgelöst werden, würden für Belastungen und zusätzliche Gefahren der Verkehrsteilnehmer*innen und Anwohner*innen in diesen Gebieten sorgen. Durch den Neubau der L215 n sollen diese Schleichverkehre vermieden und eine leistungsfähige verkehrliche Alternativroute angeboten werden, die aufgrund ihrer Lage zwischen der Bahntrasse Oberhausen – Emmerich im Norden und dem gewerblichen Großvorhaben des Edeka-Zentrallagers Oberhausen (Bebauungsplan Nr. 642 – Weierstraße / Waldteichstraße) im Süden gerade nicht im direkten Umfeld bestehender Wohnbebauung geführt werden soll. Auch wird im Zusammenhang mit der Unterbrechung der L155 infolge der Aufgabe des höhengleichen Bahnübergangs an der Weseler Straße und dem Neubau der L215 n die Weseler Straße nördlich der Bahnlinie in Höhe der sog. „Dunkelschlagsiedlung“ von Durchgangsverkehren entlastet, was in dieser Siedlungslage wiederum zu einer Steigerung der Wohnqualität beiträgt. Gleichzeitig wird im Bereich der L215 n der Verkehr aus Dinslaken aufgenommen und nach Oberhausen-Sterkrade bzw. Alt-Oberhausen geleitet.
Um die erforderlichen Bau- und Planungsrechte für die Straßenneubaumaßnahme „L215 n“ zu schaffen, wird der Bebauungsplan Nr. 652 – L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) aufgestellt. Dabei übernimmt der Bebauungsplan Nr. 652 für den geplanten Bau der L215 n die Funktion eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans gemäß § 38 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
Mit dem Bebauungsplan Nr. 652 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Planfeststellungsersetzende Festsetzung von Straßenverkehrsflächen für eine nach Landesrecht klassifizierte Straße (Landesstraße),
- Regelung von erforderlichen umweltrechtlichen Kompensationsmaßnahmen (artenschutz-, forst- und naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).
Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen sowie die Umweltauswirkungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung mit dem Umweltbericht (s. Anlagen 4 und 5) zu entnehmen.
III. Städtebauliches Konzept
Als Ersatz für den stillgelegten Bahnübergang an der Weseler Straße wurden durch die Straßenbauverwaltung seinerzeit vier Varianten geprüft:
- Eine Straßenüberführung bzw.
- eine Straßenunterführung im Bereich des vorhandenen Bahnübergangs,
- die Verbindung der Weseler Straße mit der Schmachtendorfer Straße nördlich der Bahnlinie und
- der Neubau der L215 n zwischen Weseler Straße / Sternstraße und Weierstraße.
Die Variante 1 der Straßenüberführung im Bereich des stillgelegten Bahnübergangs an der Weseler Straße wurde aus Platzmangel (Nähe der Autobahnüberführung und der geplanten Fußgängerunterführung Sternstraße sowie die Notwendigkeit der Kreuzung mit der geplanten Straßenbahnlinie Sterkrade – Schmachtendorf) verworfen. Auch die Variante 3 der Verbindung der Weseler Straße mit der Schmachtendorfer Straße nördlich der Bahnlinie wurde nicht weiterverfolgt, da die für die Verbindungsstraße notwendigen Flächen weiterhin für die geplante Straßenbahnstrecke vorgesehen und reserviert sind und gleichzeitig eine Verkehrsentlastung des Stadtteils Dunkelschlag seitens der Stadt angestrebt wird.
Die Variante 2 der Straßenunterführung am Standort des stillgelegten Bahnübergangs an der Weseler Straße sowie die Variante 4 des Neubaus der L215 n zwischen der Weseler Straße wurden verwaltungsseitig grob geplant und kostenmäßig erfasst. Im Ergebnis wurde nach verwaltungsinterner Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Varianten die Variante 4 mit dem Neubau der L215 n gewählt. Zu den Vorteilen dieser Variante gehören:
- der Bau einer neuen, weitgehend anbaufreien Entlastungsstrecke,
- die Minderung der Umweltbelastung (Lärm, Feinstaub) an der Weseler Straße (Dunkelschlag) zwischen Autobahnbrücke und Weierstraße,
- die direkteste Wegeverbindung für den Radverkehr (Lückenschluss) und
- der für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen höhere Komfort aufgrund einer nicht durch eine Unterquerung der Bahn bedingten, entsprechend hohen Längsneigung.
Als Ersatz für den stillgelegten Bahnübergang wurde daher der Neubau der L215 n zwischen Weseler Straße / Sternstraße und Weierstraße gewählt. Mit dem Neubau der Trasse zwischen Weseler Straße und Weierstraße ist damit die Nord-Süd-Verbindung (L215) vollständig. Gleichzeitig soll die L215 n den vorhandenen Verkehr der Ost-West-Verbindung (L155) übernehmen.
Die Länge der Straßenneubaumaßnahme beträgt ca. 1.400 m. Die Lage ist durch die Zwangspunkte – Unterführungsbauwerk der BAB A3 sowie den Anschlüssen an die Weierstraße im Osten und die Weseler Straße im Bereich Sternstraße im Westen zwischen Bahnlinie und HOAG-Trasse weitestgehend vorgegeben.
Die Gesamtquerschnittsbreite der geplanten Verkehrsanlage beträgt 18,50 m bzw. 22,00 m. Die Aufteilung ist wie folgt vorgesehen:
Fahrbahn, zweistreifig: 6,50 m;
Radfahrstreifen, beidseitig: je 2,00 m;
Bankett, beidseitig: je 0,50 m;
Straßengraben, teilweise beidseitig: je 3,50 m;
Separater Gehweg, einseitig: 2,50 m;
Bankett, beidseitig: je 0,50 m.
Die geplante L215 n soll je Fahrtrichtung einen Radfahrstreifen erhalten, um Radfahrende im Blickfeld des MIV auf der Fahrbahn zu führen. Entlang der L215 n wird ein Gehweg mit 2,50 m Breite hergestellt. Radverkehr findet getrennt davon auf der Fahrbahn statt. Für die Anbindung der verlegten Eisenbahnunterführung Sternstraße an die HOAG-Trasse werden Querungshilfen eingerichtet.
In Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr werden an zwei Stellen – zusätzlich zu den im Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2 eisenbahnrechtlich festgelegten Zugängen zur Gleisanlage – an den geplanten Straßenkörper angrenzende Feuerwehraufstellflächen eingerichtet, um im Notfall grundsätzlich von beiden Seiten ans Gleis der Betuwe-Linie gelangen zu können.
Der gesamte Bereich der Straßenneubaumaßnahme soll mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet werden, um seiner Verbindungsfunktion auch für den nichtmotorisierten Verkehr gerecht zu werden.
Der neu geplante Knotenpunkt L215 n / Weierstraße soll als Kreisverkehrsplatz ausgebildet werden. Die beiden an den geplanten Kreisverkehrsplatz nördlich und südlich angrenzenden Brückenbauwerke (SÜ Weierstraße (DB AG) und SÜ Weierstraße (HOAG-Trasse)) sind nicht Bestandteil des vorliegenden, planfeststellungsersetzenden Verfahrens, da deren bauliche Ertüchtigungen in anderen Verwaltungsverfahren gesondert geregelt werden.
Mit dem Anschluss der L215 n an die Weierstraße ergibt sich in östliche Richtung darüber hinaus eine direkte, durchgehend auf Fahrbahnniveau angelegte Anbindung an das Radverkehrsnetz NRW, welches in Höhe Westhoffstraße auf die Trasse durch den Volkspark weiter bis zum Bahnhof Sterkrade führt. Sie stellt damit einen wichtigen Lückenschluss im Radwegenetz der Stadt Oberhausen dar und verbindet auf kürzestem Weg die Stadtteile Barmingholten und Sterkrade.
IV. Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan gemäß § 38 Abs. 5 StrWG NRW
Der Bebauungsplan Nr. 652 übernimmt für den geplanten Neubau der L215 n die Funktion eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans gemäß § 38 Abs. 5 StrWG NRW.
Nach § 38 Abs. 1 StrWG NRW dürfen Landesstraßen und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Bebauungspläne nach § 9 BauGB können gemäß § 38 Abs. 5 StrWG NRW die Planfeststellung ersetzen. Dabei ist für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen grundsätzlich die Umweltverträglichkeit unter analoger Anwendung des § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen.
Trotz der jeweiligen fachrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zum Ersatz einer Planfeststellung nach den Vorschriften des VwVfG durch Bauleitplanung nach den Vorschriften des BauGB ist die planfeststellungsersetzende Wirkung eines Bebauungsplans an die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB gebunden. Dadurch kann regelmäßig der Detailierungsgrad einer Planfeststellung bzw. der mit diesem Verfahren verbundenen Planunterlagen über einen Bebauungsplan nicht vollumfänglich erreicht werden. Besondere Straßenraumaufteilungen, die über die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche i.S.v. § 9 Abs.1 Nr. 11 BauGB i.V.m. Ziffer 6 der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) hinausgehen, sind deshalb im Rahmen eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans nicht möglich (vgl. Kuschnerus 2010, Der sachgerechte Bebauungsplan: Rn. 96). Ebenfalls scheidet eine Verlagerung bestimmter mit dem ersatzweise planfestzustellenden Vorhaben in Verbindung stehender Konfliktpunkte – insbesondere des Lärmschutzes – in ein späteres Genehmigungsverfahren aus, da es ein solches Verwaltungsverfahren – z.B. nach dem StrWG NRW – regelmäßig nicht gibt (vgl. Kuschnerus 2010, Der sachgerechte Bebauungsplan: Rn. 97), sodass etwaige Konflikte auf der Ebene des Planverfahrens zu identifizieren und auch in diesem Zusammenhang abschließend zu lösen sind.
Eine Besonderheit des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans bildet zudem das Verhältnis zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bleibt für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt. Das heißt, dass bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen das Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung nach den zur naturschutzrechtlichen Fachplanung entwickelten Grundsätzen – striktes Recht für Vermeidung, Ausgleich und Ersatz – abzuwickeln ist. In der praktischen Konsequenz ist daher besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass der Ausgleichsbedarf und seine Deckung für das planfeststellungsbedürftige Vorhaben einerseits (Pflicht zum vollen Ausgleich) und für die sonstigen städtebaulich motivierten Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits (abwägende Berücksichtigung nach den Maßgaben des BauGB) strikt voneinander getrennt zu würdigen und zu berücksichtigen sind (vgl. Kuschnerus 2010, Der sachgerechte Bebauungsplan: Rn. 98).
Der Bebauungsplan Nr. 652 entfaltet für die zeichnerisch und textlich festgesetzten Straßenneubaumaßnahmen inklusive ihrer umweltrechtlich erforderlichen Kompensationsmaßnahmen planfeststellungsersetzende Wirkung. Darüberhinausgehende, städtebaulich notwendige Festsetzungen beinhaltet der Bebauungsplans Nr. 652 nicht.
Auch im Anwendungsbereich des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans i.S.v. § 38 Abs. 5 StrWG NRW gilt im Rahmen der Ausführung der planfeststellungsersetzend geplanten Baumaßnahme grundsätzlich, dass sofern eine Ergänzung der Planung notwendig wird oder von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll, eine Planfeststellung nach den Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG insoweit zusätzlich durchzuführen ist.
V. Eingegangene abwägungsrelevante Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. sowie erneute Behörden-beteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen erfolgte für den Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) -
- in der Zeit vom 10.06.2015 bis 24.06.2015 einschließlich die öffentliche Darlegung der Planung und
- am 10.06.2015 die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung).
Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern dabei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 15.06.2015 erstmalig und mit Schreiben vom 01.09.2020 erneut bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:
Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange
- Air Liquide Deutschland GmbH
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
- Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
- Bezirksregierung Arnsberg
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
- Bezirksregierung Düsseldorf
- Dezernat 53 -
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
- Deutsche Bahn AG Immobiliengesellschaft mbH
Niederlassung Köln
Deutz-Mühlheimer Str. 22-24
50679 Köln
- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH / Technik GmbH PTI 13, PB 5
Saarstr. 12-14
47058 Duisburg
- Deutscher Wetterdienst
Postfach 20 06 20
80006 München
- Emschergenossenschaft
Postfach 10 11 61
45011 Essen
- Energieversorgung Oberhausen AG
Danziger Str. 31
46045 Oberhausen
- Steag GmbH
Rüttenscheider Str. 1-3
45128 Essen
- Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Paul-Baumann-Str. 1
45764 Marl
- Landesbetrieb Straßenbau NRW
Niederlassung Krefeld
Postfach 10 13 52
47713 Krefeld
- Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ruhr
Harpener Hellweg 1
44791 Bochum
- LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Postfach 21 40
50250 Pulheim
- Nord-West-Oelleitung GmbH
Betriebsstätte Mülheim
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim a. d. Ruhr
- RAG Montan Immobilien GmbH
Postfach 10 30 52
45030 Essen
- Regionalforstamt Ruhrgebiet
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
- Ruhr Oel GmbH
Vertreten durch BP Refining & Petrochemicals GmbH
Pawiker Str. 30
45896 Gelsenkirchen
- RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH
Postfach 10 16 63
45466 Mülheim a. d. Ruhr
- Westnetz GmbH – DRW-S-LK-TM
Florianstr. 15-21
44139 Dortmund
Private
- Bürger 1
- Veröffentlichung und 2. Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 02.09.2025 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.
In der Zeit vom 02.09.2025 bis 24.10.2025 einschließlich hat der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 652 sowie der Begründung samt Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Während dieser Zeit sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
- Air Liquide Deutschland GmbH
Fernleitungen Rhein-Ruhr
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
- Bezirksregierung Arnsberg
Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
- Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 53
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstl. der Bundeswehr
Referat Infra I 3
Postfach 2963
53019 Bonn
- Deutsche Bahn AG
Erna-Scheffler-Str. 5
51103 Köln
- Deutsche Telekom Technik GmbH
PB L 5, PTI 13
Saarstr. 12-16
47058 Duisburg
- Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Essen
Hachestr. 61
45127 Essen
- Emschergenossenschaft
Postfach 10 11 61
45011 Essen
- Energieversorgung Oberhausen AG
Postfach 10 04 20
46004 Oberhausen
- Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Paul-Baumann-Str. 1
45772 Marl
- Landwirtschaftskammer NRW
Bahnhofstr. 9
51789 Lindlar
- Minegas Power GmbH
Rüttenscheider Str. 1-3
45128 Essen
- Nord-West-Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim a. d. Ruhr
- Regionalverband Ruhr
Kronprinzenstr. 35
45128 Essen
- RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH
Postfach 10 16 63
45466 Mülheim a. d. Ruhr
- Stadtwerke Oberhausen AG
Postfach 10 15 40
46015 Oberhausen
- Westnetz GmbH
DRW-S-LK-TM
Florianstr. 15-21
44139 Dortmund
- Westnetz GmbH
Regionalzentrum Niederrhein - Netzplanung
Reeser Landstr. 41
46483 Wesel
- Bereich 5-1-00 / Untere Denkmalbehörde (UDB)
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
Private
- Bürgerin 1
- Bürgerin 2
- Bürger 3
- Bürgerin 4
VI. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben
Die wortgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind den beigefügten Abwägungstabellen (s. Anlage 6) zu entnehmen.
Kopien aller abwägungsrelevanten Eingaben und die Niederschrift der Bürgerversammlung sind den Anlagen 7 und 8 zu entnehmen.
VII. Änderung des Bebauungsplans Nr. 652
Der ursprüngliche Entwurf des Bebauungsplans Nr. 652 vom 19.05.2025 wurde im Rahmen der nunmehr vorliegenden Fassung zum Satzungsbeschluss redaktionell überarbeitet. Es wurden folgende Aktualisierungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
- Ergänzung der textlichen Festsetzung A. um ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für zwei weitere Leitungsträger;
- Ergänzung des Hinweises B., dass sich das Plangebiet teilweise in den Hochwasserrisikogebieten des Emscher-Systems befindet;
- Ergänzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Heidelerche um das Schwarzkehlchen;
- Aktualisierung der Entwurfsplanung zum Straßenneubau auf den neuesten Stand vom 20.01.2026
VIII. Fortschreibung der Begründung vom 20.04.2026
Der ursprüngliche Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 652 vom 26.05.2026 wurde am 20.04.2026 (redaktionell) fortgeschrieben. Neben rein redaktionellen Anpassungen wurde folgende Aktualisierungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:
- in Kapitel C.3.2 ein Absatz zu den Straßenüberführungen außerhalb des Plangebietes konkretisiert;
- in Kapitel C.4 wurde der Verfahrensablauf auf den Stand zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und ein Absatz im Hinblick auf den noch bestehenden formellen planungsrechtlichen Konflikt zwischen Bebauungsplan und Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes aktualisiert;
- in den Kapiteln C.1, E.2 und H.2 wurde Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für die Heidelerche um das Schwarzkehlchen ergänzt;
- Ergänzung des Kapitels E.1.2 um eine Erläuterung, wie mit dem auf der neuen L215 n anfallenden Niederschlagswasser umgegangen wird;
- in Kapitel E.2 wurde in Bezug auf die forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen der derzeitige Abstimmungsstand mit dem Regionalforstamt aktualisiert;
- in Kapitel F.2 wurden zwei Leitungsrechte ergänzt;
- das Kapitel G. wurde auf Grundlage des neusten Standes des Denkmalschutzgesetztes NRW redaktionell aktualisiert;
- das Kapitel H.2 wurde um einen Hinweis, dass sich das Plangebiet teilweise in den Hochwasserrisikogebieten des Emscher-Systems befindet, ergänzt;
- in Kapitel I. wurden die die kreuzungsbedingten und nicht kreuzungsbedingten Kosten aktualisiert (vgl. hierzu auch Kapitel XII. dieser Beschlussvorlage).
IX. Bestehender Konflikt mit dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes und weiterer Verfahrensablauf
Zum aktuellen Zeitpunkt bestehen noch Konflikte im Sinne eines sog. "Fachplanungsvorbehalts" nach § 38 BauGB zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Ausgleichsmaßnahmen A 15 bis A 17 im Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 20.10.2022 für den dreigleisigen Ausbau der ABS 46/2, PFA 1.2 in Oberhausen-Sterkrade. Die Konflikte wurden mittlerweile in enger Abstimmung zwischen der Stadt und der DB InfraGO AG als Vorhabenträgerin der eisenbahnrechtlichen Maßnahme materiell behoben und werden derzeit im Rahmen des 2. Planänderungsverfahrens zum PFA 1.2 auch formell ausgeräumt. Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes als zuständige Planfeststellungsbehörde wurde signalisiert, dass mit Abschluss des 2. Planänderungsverfahrens Mitte 2026 zu rechnen sein dürfte. Da es vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 652 zwingend der formellen Auflösung des Fachplanungsvorbehaltes bedarf, wird der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 652 erst dann im städtischen Amtsblatt bekanntgemacht, wenn das 2. Planänderungsverfahren zum PFA 1.2 formell bestandskräftig abgeschlossen ist.
Eine frühzeitige Beschlussfassung über die Satzung ermöglicht es der Verwaltung kurzfristig auf die in Erwartung befindliche Beendigung des 2. Planänderungsverfahrens zum PFA 1.2 zu reagieren – eine förmliche Bekanntmachung des gefassten Satzungsbeschlusses im städtischen Amtsblatt und damit die einsetzende Rechtskraft des Bebauungsplanes kann regelhaft zu zwei Zeitpunkten in einem jeden Monat vorbereitet werden.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen werden die Einwenderinnen und Einwender über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert.
X. Kurzzusammenfassung
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 652 - L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) – als Satzung.
Mit der Beseitigung des Bahnübergangs an der Weseler Straße im Zuge der Planungen zur sogenannten Betuwe-Linie (Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2) wird mit der Landesstraße 155 eine wichtige Verkehrsverbindung, die den Oberhausener Norden (z.B. die Stadtteile Schmachtendorf und Holten) mit Oberhausen-Sterkrade und Alt-Oberhausen verbindet, unterbrochen. Als Ersatz soll der Neubau der L215 n dienen. Die geplante L215 n schließt im Westen an die Weseler Straße (L155) an, verläuft sodann südlich parallel zur Bahnstrecke Oberhausen – Emmerich und schließt im Osten an die Weierstraße (L215) an (vgl. Abbildung 1). Im Westen schließt der Neubau in etwa auf Höhe der Sternstraße an die bestehende Weseler Straße an, im Osten wird an der Weierstraße ein neuer Knotenpunkt geschaffen, der als Kreisverkehr ausgebildet wird.
XI. Information zu den Anlagen
Die umfangreichen Anlagen zur Begründung sowie zum Umweltbericht können über „Bauleitplanung online“ (www.o-sp.de/oberhausen/start.php) heruntergeladen oder beim Fachbereich 5-1-40 -Planungsrecht und Verfahren-, Technisches Rathaus Sterkrade, Bahnhofstraße 66, Zimmer A 009, während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Da Allris PDF-Dateien in einem Format bis lediglich A2 unterstützt, kann die Anlage 3 - Bebauungsplan Nr. 652 aufgrund der Größe (A0 Format und eine Länge von über 4,0 m) in diesem Programm nicht detailscharf dargestellt werden. Für eine detaillierte Ansicht kann daher auch der Bebauungsplan über „Bauleitplanung online“ (www.o-sp.de/oberhausen/start.php) heruntergeladen werden und liegt darüber hinaus an den jeweiligen Sitzungstagen in ausgedruckter Form zur Einsicht bereit.
XII. Finanzielle Konsequenzen
Die Kostentragung wird in einer Vereinbarung nach § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) geregelt. Nach § 13 Abs. 2 EKrG übernimmt der Bund die Hälfte, die DB InfraGO AG ein Drittel und das Land Nordrhein-Westfalen das verbleibende Sechstel der kreuzungsbedingten Kosten. Die Kommune trägt demnach nur noch die nicht kreuzungsbedingten Kosten, sofern sie deren Veranlasser /Verursacher ist. Die nicht kreuzungsbedingten Kosten umfassen nach derzeitigem Kenntnisstand:
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Gesamtkosten (gerundet) |
rd. 4.500.000 € |
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Feuerwehr-Aufstellflächen |
rd. 500.000 € |
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Umweltrechtliche Kompensationsmaßnahmen und Straßenbegleitgrün (Unterhaltungskosten) |
rd. 4.000.000. € |
In Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr werden an zwei Stellen – zusätzlich zu den im Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 – PFA 1.2 festgelegten Zugängen zur Gleisanlage – Feuerwehraufstellflächen eingerichtet, um im Notfall grundsätzlich von beiden Seiten ans Gleis gelangen zu können. Die ermittelten Kosten beinhalten ebenfalls die Verwaltungskostenpauschale gemäß § 5 der 1. EKrV.
Insgesamt ergeben sich unmittelbar aus der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 / L215 n (Weierstraße / Weseler Straße) für die Stadt Kosten in Höhe von rund 4.500.000 €.
Die Verwaltung wird dafür Sorge tragen, die mit der Umsetzung der über das Bebauungsplanverfahren planfeststellungsersetzend geregelten Straßenbaumaßnahme inkl. der erforderlichen umweltrechtlichen Kompensationsmaßnahmen verbundenen Kosten, die durch den Haushalt der Stadt Oberhausen zu tragen sind, in den jeweiligen Haushaltsjahren im Rahmen der fachverwaltungsspezifischen Haushaltsplanung zu berücksichtigen und diese entsprechend in den Haushalt einzustellen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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129,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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7,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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7,2 MB
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4
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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5
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(wie Dokument)
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17,6 MB
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6
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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7
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(wie Dokument)
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16,8 MB
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8
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(wie Dokument)
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23,3 MB
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9
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(wie Dokument)
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22,9 MB
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10
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(wie Dokument)
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2 MB
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