Beschlussvorlage - B/18/1066

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt – jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt gemäß § 12 Abs. 5 S.1 Sparkassengesetz NRW (SpkG NRW) als stellvertretende sachkundige Mitglieder in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen (SSO)

  1. als Nachfolger für das ausgeschiedene stellvertretende Mitglied Frau Birgit Mumm

 

Jens-Daniel Krause (Fachbereichsleiter Finanzen, Controlling, Gebühren)

 

 

  1. als Nachfolger für das ausgeschiedene stellvertretende Mitglied Herrn Erich Friedrich Noldus

 

Guido Franke (Sachgebietsleiter Haushaltsangelegenheiten)

 

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Bezug

  • 17.11.2025 Drucksachen-Nr. B/18/0063 Stadtsparkasse Oberhausen (SSO); hier: Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO und Entsendung von Vertretern/innen in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
  • 09.02.2026 Drucksachen-Nr. B/18/0420 Stadtsparkasse Oberhausen (SSO); hier: Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO

 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage und Ratssitzungen am 17.11.2025 und 09.02.2026

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen setzt sich gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. b Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) wie folgt zusammen aus:

  1. dem vorsitzenden Mitglied,
  2. neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
  3. fünf Dienstkräften der Sparkasse.

Für jedes sachkundige Mitglied ist gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 SpkG NRW ein/e Stellvertreter/in zu wählen.

Die sachkundigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden gemäß § 12 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 4 SpkG NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GO NRW gewählt.

Der Rat der Stadt hat in seiner konstituierenden Sitzung am 17.11.2025 die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt. Auf den Vorschlag der AfD-Fraktion hat der Rat der Stadt Herrn Wolfgang Kempkes und Herrn Hartmut Mumm als sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Frau Birgit Mumm und Herr Erich Friedrich Noldus als stellvertretende sachkundige Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt in den Verwaltungsrat entsandt.

Alle auf Vorschlag der AfD-Fraktion gewählten sachkundigen Mitglieder und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterin haben im Nachgang ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen niedergelegt.

Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates wählt der Rat der Stadt gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 SpkG NRW auf Vorschlag der Gruppe, von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen wurde, durch Mehrheitswahl eine/n Nachfolger/in.

Die Verwaltung hatte aus den vorgenannten Gründen und nach Abstimmung mit der Stadtsparkasse Oberhausen und dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband in die Ratssitzung am 09.02.2026 eine weitere Vorlage zur Nachbesetzung der vakanten Positionen eingebracht.

Die AfD-Fraktion hatte in diesem Zusammenhang Herrn Jörg Lange für das ausgeschiedene sachkundige Mitglied Herrn Wolfgang Kempkes und Herrn Florian Schröer als Nachfolger für das ausgeschiedene sachkundige Mitglied Herrn Hartmut Mumm vorgeschlagen. Für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates hatte die AfD-Fraktion ausdrücklich keine Personalvorschläge unterbreitet. Die Herren Lange und Schröer wurden sodann in der Ratssitzung am 09.02.2026 gewählt und als sachkundige Mitglieder in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen entsandt. Die beiden nicht besetzten Stellvertreterposten sind seitdem vakant.

  1. Aktueller Handlungsbedarf

Mittlerweile hat die Finanzaufsicht der Stadtsparkasse Oberhausen, das Ministerium für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, die Stadt Oberhausen aufgefordert, die beiden vakanten Posten der stellvertretenden Mitglieder nachträglich zu besetzen. Aus diesem Grund hat die Verwaltung im Zusammenhang mit § 12 Abs. 5 S. 1 SpkG NRW erneut die AfD-Fraktion aufgefordert, Personalvorschläge für die vakanten Posten zu benennen. Mit Schreiben vom 12.06.2026 hat die AfD-Fraktionsgeschäftsführung dem Bereich 0-1/Stadtkanzlei schriftlich mitgeteilt, dass sie es der Verwaltung überlässt, die AfD-Stellvertretungen zu benennen.

  1. Vorschlagsrecht

Für den hier vorliegenden Fall, dass die Gruppe (hier AfD-Fraktion), die im Sinne des § 12 Asb. 5 SpkG NRW zum Vorschlag eines Nachfolgers für das ausgeschiedene Mitglied berechtigt ist, auf dieses Vorschlagsrecht verzichtet, enthält das SpkG NRW keine Regelung; Rechtsprechung oder Literatur liegen zu dieser Fallgestaltung ebenfalls nicht vor. Gleichzeitig ist jedoch der Rat verpflichtet, die vakanten stellvertretenden Verwaltungsratssitze im Wege der Mehrheitswahl zu besetzen; der Oberbürgermeister wiederum hat diese Ratsentscheidung im Rahmen seiner allgemeinen Pflichten gemäß § 62 Abs. 2 GO NRW vorzubereiten. 

Konkrete andere vorschlagsberechtigte Gruppen im Sinne des SpkG NRW sind bereits nicht ersichtlich; zudem hat auch eine vorsorglich seitens des Bereichs 0-1/Stadtkanzlei durchgeführte Abfrage ergeben, dass auch die anderen im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen keine Personalvorschläge einbringen.

Daher wird nunmehr der Rat mit dieser Vorlage gebeten, die aus den Beschlussvorschlägen zu 1. und 2. ersichtlichen städtischen Bediensteten jeweils im Sinne des § 12 Abs. 5 SpkG NRW zu Nachfolgern der ausgeschiedenen stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder zu wählen.  

  1. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Bei den Personalvorschlägen handelt es sich um zwei Führungskräfte des städtischen Bereichs 1-1 / Finanzen. Tatsächlich bietet § 12 Abs. 1 S. 5 SpkG NRW die Möglichkeit, auch Dienstkräfte des Trägers – der Stadtverwaltung Oberhausen – von der Vertretung des Trägers – dem Rat der Stadt Oberhausen – zu Mitgliedern des Verwaltungsrates wählen zu lassen, sofern die Wählbarkeitsvoraussetzungen des SpkG NRW vorliegen:

Hauptwohnung im Trägergebiet

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 SpkG NRW muss die Dienstkraft des Trägers ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.

Sachkundenachweis

Als Mitglieder des Verwaltungsrats und als deren Stellvertreter/innen dürfen nur solche Personen gewählt werden, welche die erforderliche Sachkunde besitzen. Sachkunde bedeutet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SpkG NRW „… den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse“. Ausführungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Mitglieder eines Verwaltungsrats einer Sparkasse hat die Stadtsparkasse Oberhausen in einer Ausarbeitung zusammengefasst, die als Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt ist. Darin ist u.a. geregelt, dass sich die geforderte Sachkunde – falls bei der Wahl noch nicht vorhanden – im Nachgang angeeignet werden kann.  

Ausschluss von Unvereinbarkeitsgründen

Besondere Gründe können die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat im Interesse der Sparkasse verbieten. Solche Gründe ergeben sich insbesondere aus § 13 SpkG NRW. § 13 SpkG NRW führt Personengruppen auf, für die solche Ausschließungsgründe gelten.

Transparenzgebot

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 19 Abs. 6 SpkG NRW der Träger darauf hinwirkt, dass u.a. die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrates im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.

Wählbarkeitsvoraussetzungen der vorgeschlagenen Personen

Die hier vorgeschlagenen Dienstkräfte des Trägers haben ihren Hauptwohnsitz in Oberhausen und damit im Trägergebiet. Ob beide Personen die erforderliche Sachkunde aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Finanzbereich bereits mitbringen oder ob diese nachgeholt werden muss, wird überprüft. Auch ein Vorliegen von Unvereinbarkeitsgründen ist nicht ersichtlich. Damit sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt.

 

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Anlagen

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