Beschlussvorlage - B/18/1049

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt das Inkrafttreten der neuen „Satzung der Stadt Oberhausen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Erhebung von Elternbeiträgen“ ab dem 01.08.2026, sowie das gleichzeitige Außerkrafttreten der „Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 05.07.2017.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

An den Grundschulen der Stadt Oberhausen werden derzeit insgesamt 8.489 Schülerinnen und Schüler beschult. Alle Oberhausener Grundschulen bieten eine Offene Ganztagsschule (OGS) an. Aktuell nehmen täglich 6.902 Kinder am Angebot der OGS teil. Dies entspricht einem Anteil von 81 % aller Oberhausener Schülerinnen und Schüler im Primarbereich.

Die OGS ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildungs- und Betreuungslandschaft in Nordrhein-Westfalen. Grundlage hierfür sind insbesondere das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und das Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung.

Darüber hinaus tritt zum 01.08.2026 schrittweise der bundesgesetzlich geregelte Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in Kraft. Grundlage hierfür ist der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung. Ab dem Schuljahr 2026/2027 besteht zunächst für Kinder der ersten Klassen ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz im Ganztag; der Anspruch wird in den Folgejahren sukzessive auf die weiteren Jahrgangsstufen ausgeweitet.

Die derzeit gültige Satzung der Stadt Oberhausen aus dem Jahr 2017 – deren Änderung im Jahr 2019 ausschließlich die Beitragstabelle betraf – entspricht nicht mehr den heutigen Bedarfen der Oberhausener Familien, den aktuellen organisatorischen Anforderungen an den Schulstandorten sowie den gegenwärtigen Entwicklungen innerhalb der Offenen Ganztagsschule. Zudem bildet sie die gesetzlichen und organisatorischen Vorgaben des ab dem 01.08.2026 geltenden Erlasses nicht ausreichend ab. Aus diesem Grund ist eine umfassende inhaltliche Neufassung der Satzung erforderlich.

Ausblick auf notwendige Weiterentwicklungen

Die wichtigsten Änderungen der neuen Satzung werden nachfolgend dargestellt:

Öffnungszeiten

Bislang enthielt die Satzung keine Regelungen zu den Betreuungszeiten.

Künftig wird die Betreuung verbindlich zwischen 07:30 Uhr und 16:00 Uhr gewährleistet. Die Teilnahme ist grundsätzlich bis mindestens 15:00 Uhr verpflichtend. Eine Betreuung an einzelnen Tagen wird ausgeschlossen.

 

Frühbetreuung

Eine Regelung zur Frühbetreuung bestand bislang nicht.

Neu ist die Möglichkeit einer Frühbetreuung ab 07:00 Uhr, sofern Eltern von mindestens fünf Kindern eines Standortes durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen, dass ein früher Arbeitsbeginn zwingend erforderlich ist. Die Anmeldung zur Frühbetreuung erfolgt verbindlich für die Dauer eines Schuljahres.

 

Beitragstabelle

Bislang war die Beitragstabelle unmittelbar Bestandteil der Satzung. Dies führte zu Unklarheiten, da unterschiedliche Tabellenfassungen im Umlauf waren.

Künftig wird die Beitragstabelle als Anlage zur Satzung geführt. Es gilt jeweils die aktuell gültige Beitragstabelle. Dadurch können notwendige Anpassungen künftig einfacher vorgenommen werden. Die Beitragstabelle wird in Abstimmung mit den Elternbeiträgen der Kindertageseinrichtungen regelmäßig überprüft und überarbeitet. Eine aktuelle Prüfung findet derzeit statt.

 

Masernimmunität

Die bisherige Satzung enthielt keine Regelung zum Masernschutz.

Neu aufgenommen wird die Voraussetzung eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern beziehungsweise einer nachgewiesenen Immunität gegen Masern als Bedingung für die Aufnahme in die OGS.

 

An- und Abmeldefristen

Bislang galt der 31.03. eines Jahres als Anmeldestichtag. Zudem war eine Abmeldung bei längerfristiger Erkrankung ohne Nachweispflicht möglich.

Künftig wird der Anmeldestichtag auf den 28.02. vorgezogen. Dies erfolgt zur Anpassung an die Stichtagsmeldung, welche Grundlage für die Landesfördermittel ist.

Bei einer längerfristigen Erkrankung von mindestens vier Wochen ist künftig unaufgefordert spätestens nach vier Wochen ein ärztliches Attest beim Betreuungsträger vorzulegen. Zudem wird geregelt, dass eine Kündigung des Platzes möglich ist, wenn das OGS-Angebot durch den Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe nicht fortgeführt wird.

 

Verbindliche Platzzusage gemäß Erlass

Eine verbindliche Regelung hierzu bestand bislang nicht.

Ab dem Schuljahr 2026/2027 geht mit der Anmeldung eines Kindes der Jahrgangsstufe 1 automatisch eine verbindliche Platzzusage einher. Dies gilt in den Folgejahren entsprechend fortlaufend für die weiteren Jahrgangsstufen.

 

Vorgehen bei Kündigung

Bislang gab es hierzu keine konkreten Vorgaben.

Künftig ist die Abmeldung beziehungsweise Kündigung schriftlich über das Schulsekretariat der jeweiligen Grundschule an die Stadt Oberhausen zu richten. Die Mitarbeitenden der OGS sind zusätzlich durch die Eltern vor Ort zu informieren.

 

Beitragspflichtige

Die Regelungen wurden neu strukturiert und erweitert.

Den Eltern werden künftig weitere Personen gleichgestellt, mit denen das Kind zusammenlebt, beispielsweise Pflegeeltern, Großeltern, andere Verwandte oder Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

Auskunftspflichten zur Beitragshöhe

Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung freiwillig die höchste Einkommensstufe der jeweils gültigen Elternbeitragstabelle anzuerkennen.

 

Ausschluss eines Kindes

Bislang war ein Ausschluss möglich, wenn das Verhalten eines Kindes eine Teilnahme nicht zuließ oder das Angebot nicht regelmäßig wahrgenommen wurde.

Die neue Satzung konkretisiert das Verfahren und ergänzt insbesondere Fälle erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. Voraussetzung für einen dauerhaften Ausschluss ist künftig, dass sämtliche vorhandenen Hilfesysteme zur Integration des Kindes in die OGS ausgeschöpft wurden.

 

Aufsichtspflicht

Bislang fehlte eine Regelung zur Aufsichtspflicht.

Neu aufgenommen wird eine klare Abgrenzung der Aufsichtspflicht nach Ende der Betreuungszeit, insbesondere vor dem Hintergrund regelmäßig verspäteter Abholungen durch Eltern.

 

Haftungsausschluss

Ein Haftungsausschluss war bislang nicht Bestandteil der Satzung.

Dieser wird nun ergänzend aufgenommen.

Abschließend ist festzuhalten, dass für viele Familien die OGS ein unverzichtbarer Bestandteil des Alltags ist. Insbesondere berufstätige Eltern sind auf eine verlässliche Betreuung ihrer Kinder angewiesen, um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können. Darüber hinaus benötigen viele Kinder ein strukturiertes und pädagogisch begleitetes Nachmittagsangebot, beispielsweise zur Förderung sozialer Kompetenzen, zur Unterstützung beim Lernen, zur Sprachförderung oder zur Sicherstellung eines stabilen und geregelten Tagesablaufs.

Die Neufassung der Satzung schafft hierfür klare und rechtssichere Rahmenbedingungen, zeitgemäße Verfahren sowie verbindliche Regelungen für alle Beteiligten. Sie trägt dazu bei, Planungssicherheit für Familien, Schulen, Betreuungsträger und die Verwaltung zu gewährleisten und gleichzeitig den aktuellen gesetzlichen Anforderungen sowie den praktischen Gegebenheiten an den Schulstandorten gerecht zu werden.

Damit die vorliegende Satzung für alle zugänglich und nachvollziehbar ist, wird sie zusätzlich in leichte Sprache übersetzt.

Finanzierung

Durch die Neufassung der Satzung wird es keine finanziellen Veränderungen gegenüber der bisherigen Haushaltsanmeldung geben.

Die für die Durchführung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich benötigten Haushaltsmittel i. H. v. 19.987.860,00 EUR wurden bei der Mittelanmeldung für das Haushaltsjahr 2026 ff. für den Produktbereich 03 – Schulträgeraufgaben unter den Aufträgen 330003010100 – Grundschulen und 330003010110 – Flüchtlingshilfe Ukraine – OGS, Kostenart 501900 – Aufwendungen für sonstige Beschäftige in vollständiger Höhe berücksichtigt.             
Die Haushaltsansätze der vorgenannten Haushaltspositionen belaufen sich auf insgesamt 20.991.140,00 €, da diese Ansätze ebenfalls die benötigten Haushaltsmittel für die Durchführung der Ferienangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich berücksichtigen (1.003.280,00 EUR).

Den Aufwendungen/Auszahlungen für die Durchführung der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich stehen unter den Aufträgen 330003010100 – Grundschulen und 330003010110 – Flüchtlingshilfe Ukraine – OGS, Kostenarten 414100 – Zuweisungen vom Land und 432100 – Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte für die Haushaltsjahre 2026 ff. Erträge/Einzahlungen in Höhe von gesamt 15.813.270,00 EUR und für das Haushaltsjahr 2030 in Höhe von gesamt 15.932.530,00 EUR gegenüber. Die Anpassungen aufgrund veränderter Schüler:innenzahlen werden in jeder Haushaltsmittelanmeldung vorgenommen.

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Anlagen

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